Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110253/2/Kl/Rd

Linz, 07.05.2002

VwSen-110253/2/Kl/Rd Linz, am 7. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.5.2001, VerkG96-125-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 72 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7,20 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.5.2001, VerkGe96-125-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idFd Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 verhängt, weil er am 3.11.2000 um 20.44 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: G, keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt hat, entweder:

- Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war zwar so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird, jedoch war der Frächter gesperrt, sodass keine automatischen Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die Nox-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde), oder

- die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

- geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend führte der Bw aus, dass er am 3.11.2001 (gemeint wohl 2000) in Deutschland - Ammersbeck Tierfett für Deutschland - Walsdorf geladen habe und dort um 16.15 Uhr weggefahren sei und die Ware beim Empfänger abgeliefert habe. Unter Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sei er dann leer zur Firmenzentrale nach L zurückgefahren. Als Nachweis lege er einen Frachtbrief und den Lieferschein bei. Warum das ecotag beim Grenzübertritt auf Transitfahrt gestellt war, könne er nicht mehr sicher sagen. Jedenfalls seien mit diesen Geräten schon öfters Schwierigkeiten verbunden gewesen; durch Funkeinflüsse würden sich die Geräte immer wieder auch während der Fahrt im Ausland selbständig hin- und herschalten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere durch Einsichtnahme in die vom Bw vorgelegten Unterlagen, nämlich den CMR-Frachtbrief und einen Lieferschein vom 3.11.2000. Aus dem CMR-Frachtbrief geht hervor, dass am 3.11.2000 von der TBA Walsdorf Tierfett mit dem Gewicht von 24.580 kg durch den Frachtführer G KG übernommen wurde, um 16.15 Uhr abgefahren wurde und als Empfänger die F GesmbH in Ammersbeck ausgewiesen ist. Eine Ankunft und Abfahrt beim Empfänger ist nicht eingetragen. Aus dem Lieferschein vom 3.11.2000 geht die Übernahme des genannten Tierfettes durch den Lenker hervor.

Weil der Sachverhalt genügend geklärt ist und im Übrigen eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z7 bis 9 die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Die belangte Behörde hat in rechtsrichtiger Weise die maßgeblichen europäischen Vorschriften angeführt und rechtsrichtig dargelegt, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Sie hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass für den Fall einer ökopunktebefreiten Fahrt bzw einer bilateralen Fahrt das ecotag-Gerät so eingestellt werden muss, dass ersichtlich wird, dass keine Transitfahrt durchgeführt wird. Vom Bw wurde nicht behauptet, dass er eine dementsprechende Einstellung vorgenommen hat. Wenn hingegen der Bw bestreitet, dass es sich um eine ökopunktepflichtige Fahrt handle, so ist ihm vorzuhalten, dass das Gerät auf Transitfahrt gestellt war und diese Einstellung bei Vorhandensein von Ökopunkten bei der Einfahrt in das Bundesgebiet beim Kontaktbalken die Abbuchung der Ökopunkte bewirkt hätte. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch Ökopunkte nicht abgebucht, weil der Frächter gesperrt war, also Ökopunkte für den Frächter nicht vorhanden waren. Für die behauptete bilaterale Fahrt hätte der Bw aber die Taste drücken müssen, sodass "grün" aufleuchtet. Ein entsprechendes Verhalten wurde nicht behauptet. Eine behauptete Leerfahrt bewirkt auch noch nicht den Entfall der Ökopunktepflicht.

Im Übrigen weist der vom Bw vorgelegte CMR-Frachtbrief lediglich eine Beladung mit Tierfett auf, weiters den vorgesehenen Entladeort in Ammersbeck in Deutschland, jedoch keine tatsächliche Ankunft und Entladung in Ammersbeck. Auch geht die Übernahme der Ladung nicht aus einem Dokument hervor. Auch geht aus keinem Dokument hervor, dass schon zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet Österreich für den Lenker festgestanden wäre, dass sein Zielort in Österreich sein werde und nicht außerhalb Österreichs (vgl. VwGH vom 12.9.2001, Zl. 99/03/0352-5). Es ist daher aufgrund der registrierten Deklaration als Transitfahrt und der mangelnden Verteidigung und Nachweise des Bw tatsächlich von einer Transitfahrt auszugehen. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Bw hat die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Bw allerdings nicht gelungen. Weder hat er in der Berufung dahingehend Ausführungen gemacht, dass er sich beim Arbeitgeber um das Vorhandensein von Ökopunkten erkundigt hat noch hat er sich damit verantwortet, dass er die Funktionstüchtigkeit des ecotag-Gerätes vor Antritt der Fahrt überprüft hätte und sich über die Funktionsfähigkeit vergewissert hätte. Weiters macht er auch nicht geltend, dass er bei Grenzübertritt, also bei Einfahrt nach Österreich, die Kontaktnahme beobachtet und kontrolliert hätte bzw die richtige Einstellung kontrolliert hätte.

Die Entlastung hat jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH der Bw initiativ vorzunehmen und konkrete Beweismittel und -anbote zu stellen. Ein solches hat der Bw allerdings unterlassen. Es hat daher auch der Oö. Verwaltungssenat keine Zweifel am Verschulden des Bw, zumal ihm aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als Lenker des Kraftfahrzeuges besondere Sorgfaltspflichten zukommen, wie insbesondere die Kontrolle der Funktionsfähigkeit des ecotag-Gerätes vor Antritt der Fahrt, Kontrolle der nötigen Papiere, Beobachtung der Kontaktnahme beim Kontaktbalken beim Grenzübergang sowie der Kontrolle der richtigen Einstellung bei Einfahrt nach Österreich. Indem er die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten verletzt hat, liegt dagegen ein Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit des Bw vor.

5.2. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01-9 ua, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war und die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden ist, als sie sich auf die Ziffer 8 bezieht. In der Begründung führte der Gerichtshof aus, dass er eine sachliche Rechtfertigung für die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S für Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht erkennen kann. Mit der hier gewählten Rechtsetzungstechnik wird weder auf das Gewicht und die Zielrichtung der im Einzelfall verletzten, im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Vorschrift Bedacht genommen noch auf die konkreten Umstände, unter denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde noch schließlich auf die persönlichen Verhältnisse desjenigen, der die Verwaltungsübertretung begangen hat.

Es hat schließlich der Gesetzgeber die genannten Überlegungen der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, zu Grunde gelegt. Er hat nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen lassen und statt dessen eine Höchststrafe von 10.000 S festgelegt.

Im gegenständlichen Fall allerdings war die Bestimmung des § 23 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 106/2001 nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis noch vor dem Inkrafttreten dieser Novelle (Inkrafttreten mit 11.8.2001) erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip nicht wirksam wurde. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung unterliegt daher noch einem Strafrahmen mit einer Obergrenze von 100.000 S, allerdings gibt es keine Mindeststrafe mehr.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit als strafmildernd und keine straferschwerenden Umstände gewertet. Zu den persönlichen Verhältnissen hat sie ein Einkommen von ca. 20.000 S monatlich netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen. Diesen Strafbemessungsgründen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten und sind sie auch nunmehr zu Grunde zu legen. Weitere Umstände für die Strafbemessung wurden nicht vorgebracht. Weil aber die Mindeststrafe nicht mehr anzuwenden war, konnte mit einer erheblichen Reduktion der Strafe vorgegangen werden. Im Grunde der erstmaligen Tatbegehung durch den Bw konnte die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung war nicht gerechtfertigt, weil der Bw durch die verhängte Strafe zu einem gesetzeskonformen Verhalten gelenkt werden soll und von einer weiteren Tatbegehung abgehalten werden soll. Auch hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vorliegt, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Bw genau jenen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der in der Strafdrohung typisiert ist, erfüllt ist. Es mangelt daher an einer wesentlichen Voraussetzung gemäß § 21 VStG.

Gemäß § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war kein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 65 VStG vorzuschreiben. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe gemäß § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

keine bilaterale Fahrt, keine richtige Einstellung, Sorgfaltsverletzung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum