Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110262/10/Kon/Pr

Linz, 27.03.2002

VwSen-110262/10/Kon/Pr Linz, am 27. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung des Herrn A. M., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.5.2001, VerkGe96-215-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.3.2002, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber A. M. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sehr geehrter Herr M.!

Sie haben am 20.2.2001 um 02.07 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm. 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: G. KG, E. b. L., keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt, entweder:

Hiezu führt die belangte Behörde in Bezug, was die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Fahrer des im Spruch angeführten LKW im Bundesgebiet und zwar auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, unterwegs gewesen wäre.

Dabei sei der im Kraftfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger vor der Einfahrt in das Bundesgebiet zwar auf eine Transitfahrt eingestellt, der Frächter wäre jedoch gesperrt gewesen, sodass keine automatische Entwertung der entsprechend auf dem Datenträger gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen erforderlichen Anzahl von Ökopunkten ermöglicht worden wäre.

Dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht auf eine bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des Artikel 1 Abs.1 lit.d der angeführten Verordnung (Einstellung des Umweltdatenträgers für den Zweck, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle) nicht erfüllt gewesen.

Schließlich gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw eine "Ökokarte" oder die in Artikel 13 der besagten Verordnung angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelte, für die keine Ökopunkte benötigt würden, mitgeführt habe, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Auch am Verschulden des Bw bestünden keine Zweifel, weil sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der berufsgebotenen Sorgfalt vor jedem Fahrtantritt und auch während der Fahrt davon zu versichern habe, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und er diese auch mitführe bzw. ob er die im Fahrzeug eingebauten Geräte richtig eingestellt habe.

Dass der Frächter über kein Ökopunkteguthaben verfügte und deshalb gesperrt gewesen wäre, scheine auf dem Umweltdatenträger nicht auf und könne der aktuelle Stand der Ökopunkte von diesem Gerät aus auch nicht abgefragt werden. Aus diesem Umstande alleine könne sich der Lenker allerdings noch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, da er die Verpflichtung habe, sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Eine Direktabfragemöglichkeit des Ökopunkteguthabens bei der Firma Kapsch AG in Österreich bzw. der nationalen Ausgabestelle bestünde nur für den jeweiligen Güterbeförderungsunternehmer, dem die Ökopunkte auch gutgeschrieben würden, nicht aber für den einzelnen Lenker.

Es sei aber zumutbar, dass sich der Lenker vor Antritt der Transitfahrt bei seinem Arbeitgeber (dem Güterbeförderungsunternehmer) über den aktuellen Ökopunktestand des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges informiere, da dieser in der Lage sei, das Ökopunkteguthaben für seine Fahrzeuge bei einer nationalen Ausgabestelle abzufragen.

Da der Bw dieser berufsgebotenen Informations- bzw. Sorgfaltspflicht offensichtlich nicht nachgekommen sei, sei von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen gewesen.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass er sich nach Beladung seines LKW bzw. vor Übertritt an der Grenze nach Ostösterreich nicht erkundigt habe, ob die Firma noch über Ökopunkte verfüge.

Er habe nämlich sehr wohl angerufen, und zwar bei Herrn G. Sch., der für die Fahrer die Ansprechperson in solchen Fragen sei. Dieser (Sch.) habe ihm gesagt, dass er ruhig fahren könne, "da wir genügend Punkte haben".

Man könne Herrn Sch. hiezu auch gerne befragen. Er habe als Fahrer keine technische Möglichkeit, den Punktestand abzurufen und müsse sich auf die Auskunft aus dem Betrieb verlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für den 19.3. d.J. eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und nach durchgeführter Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, beinhaltend den Tatvorwurf, mit Transitdeklaration in das Bundesgebiet eingefahren zu sein, ohne dass hiefür die notwendigen Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären, ist zweifellos gegeben und wird vom Bw weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt. Bestritten wird von ihm lediglich die subjektive Tatseite iSd Verschuldens, als er vorbringt, seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht dadurch nachgekommen zu sein, dass er vor Eintritt in das Bundesgebiet in der Firma angerufen habe und von dort aus durch den Fahrersprecher Herrn Sch. die Auskunft erhalten hätte, dass noch genügend Ökopunkte vorhanden seien. Er selbst habe technisch keine Möglichkeit gehabt, den Ökopunktestand abzufragen, sondern müsse sich auf die Auskunft aus dem Betrieb verlassen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Berufungsvorbringen hat sich in der Berufungsverhandlung am 19.3. d.J. sowohl durch die dabei vom Bw getätigten Angaben wie auch insbesondere durch die Angaben des einvernommenen Zeugen G. Sch. im Wesentlichen bestätigt.

So erwiesen sich die Angaben des einvernommenen Bw als widerspruchsfrei und auch für glaubwürdig. Hätte doch der Bw aus der angelasteten Übertretung weder wirtschaftliche noch sonstige Vorteile zu erzielen vermocht. Auch aus der Aussage des Zeugen Sch., wonach dieser pro Tag ca. drei bis fünf Anrufe von Lenkern erhalte und darin über den Ökopunkte-Kontostand befragt werde, kann mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht in Bezug auf das Wissen um den Ökopunktestand entsprochen hat.

Da ihm diesfalls kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anzulasten ist und dieser Umstand die Strafbarkeit ausschließt, war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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