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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110266/2/Kl/Rd

Linz, 07.05.2002

VwSen-110266/2/Kl/Rd Linz, am 7. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des V, Ungarn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.5.2001, VerkGe96-153-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.5.2001, VerkGe96-153-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idFd Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 verhängt, weil er am 30.1.2001 um 7.07 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: N, keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt hat, entweder:

- Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war zwar so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird, jedoch war der Frächter gesperrt, sodass keine automatischen Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die Nox-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde), oder

- die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

- geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass sich der Bw vor der Einreise nach Österreich extra bei der Firma erkundigt habe, ob genügend Ökopunkte zur Abbuchung zur Verfügung stehen. Die Firma hätte ihm bestätigt, dass genügend Ökopunkte vorhanden wären und er ordnungsgemäß den ecotag bedienen könne. Er fühle sich daher nicht schuldig, einen Fehler begangen zu haben und bitte von einer Bestrafung abzusehen. Weiters hat die Beschäftigerfirma des Bw, die N, per Fax der belangten Behörde mitgeteilt, dass leider verabsäumt worden sei, Ökopunkte auf das Konto aufzubuchen. Dem Fahrer wurde zwar mitgeteilt, dass Ökopunkte vorhanden wären, doch habe sich die Firma irrtümlicherweise mit dem Kontostand verrechnet, sodass für diesen Tag keine Punkte auf dem Konto waren, obwohl der Firma an sich genügend Ökopunkte zur Verfügung standen. Es werde daher gebeten, von einer Bestrafung des Fahrers abzusehen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus dem Akt ist der Sachverhalt ausreichend geklärt. Insbesondere werden die Berufung und die zitierte Erklärung der Natschläger GesmbH zu Grunde gelegt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Als Entlastungsnachweis hat der Bw zu Recht auf die Erkundigung bei seiner Firma hingewiesen, wonach ihm die ausreichende Anzahl an Ökopunkte bestätigt wurde. Dies wurde auch durch eine Erklärung der genannten Firma bestätigt, welche auch ein Versehen bei der Berechnung des Ökopunktekontos zugab. Der Bw hat sich daher im Sinn der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht vor Antritt der Fahrt und Einreise nach Österreich über den Stand der Ökopunkte erkundigt und über das Vorhandensein von Ökopunkten informiert. Er hat das ecotag-Gerät auf Transit gestellt und daher richtig betätigt. Es kann daher dem Bw keine Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden. Es ist ihm daher ein Entlastungsnachweis gelungen, sodass ein Verschulden des Bw durch die Behörde nicht nachzuweisen ist. Der Bw hat daher mangels Verschuldens die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

6. Weil die Berufung Erfolg hatte entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Ökopunkte, Anfrage bei Arbeitgeber, falsche Auskunft, kein Verschulden

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