Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110269/2/Kl/Rd

Linz, 25.06.2002

VwSen-110269/2/Kl/Rd Linz, am 25. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. 6.2001, VerkGe96-22-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 7, 37a Abs.5, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15.6.2001, VerkGe96-22-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm §§ 7 Abs.1a und 23 Abs.1 Z3 und Abs.2 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr.17/1998, verhängt, weil er am 16.5.2001 für die Firma P mit dem Sitz in L, Kroatien, mit dem Sattelzugfahrzeug und Anhänger, einen gewerbsmäßigen Transport von 24 Tonnen Schnittholz mit Be- und Entladeort in Österreich laut dem mitgeführten Frachtbrief von M in NÖ nach L durchgeführt und somit dem Verantwortlichen des erwähnten Transportunternehmens Beihilfe zur Durchführung einer verbotenen Kabotagefahrt geleistet hat.

Für Transportunternehmen mit dem Sitz im Ausland ist eine gewerbsmäßige Güterbeförderung, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreich liegt, verboten (Kabotage).

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und dargelegt, dass die Ware im Heimatland Kroatien geladen wurde und an der Grenze in Spielfeld aber nach der Eingangsverzollung ein neuer CMR-Frachtbrief erstellt wurde. Dies geschehe deshalb, damit diverse Kunden in Österreich den Lieferanten nicht sehen können.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil der Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 798).

Wer sich der Beihilfe schuldig gemacht hat, muss gemäß § 7 VStG vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit genügt nicht (VwGH 15.12.1987, 84/07/0200). Dabei ist es wesentlich, dass der Vorsatz bereits Tatbestandsmerkmal ist und daher innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist auch vorgeworfen werden muss und als Teil des Tatbestandes auch im Spruch aufzuscheinen hat (§ 44a Z1 VStG).

Ein Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung wurde dem Bw weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung als erster Verfolgungshandlung noch im Straferkenntnis gemacht. Es ist daher schon diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten und daher das Straferkenntnis aufzuheben.

Weiters hat der VwGH in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass, wenn jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben ist. Der Vorwurf, der Bw habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen erleichtert, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG nicht aus (VwGH 23.2.1995, 92/18/0277). Um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, ist die Tatzeit hinsichtlich der Regelung der Anstiftung oder Beihilfe (und nicht in Ansehung der Regelung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen (vgl. Hauer-Leukauf, S. 798, Anm.6 mJN).

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Beihilfe, Vorsatz ist Tatbestandsmerkmal, Verfolgungsverjährung

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