Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110270/15/Kon/Rd

Linz, 21.05.2002

VwSen-110270/15/Kon/Rd Linz, am 21. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich allein gegen die Strafhöhe richtende Berufung des Herrn M. C., E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. Juni 2001, VerkGe96-101-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. Mai 2002, zu Recht erkannt:

Der sich laut Erklärung des Berufungswerbers M. C. vom 6.5.2002 allein gegen die Strafhöhe richtenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 24 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ( § 64 VStG) auf 10 Euro herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird über den Berufungswerber M. C. (im Folgenden: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 609/2000 eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (1.453,45 Euro), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S (145,34 Euro) als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

In Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass bei der Strafbemessung entsprechend den Angaben des Bw vom 25.1.2001 davon ausgegangen worden sei, dass er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge sowie frei von Sorgepflichten sei. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe wären nicht zu berücksichtigen gewesen, weshalb auch mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen hätte gefunden werden können. Da aber keine Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen seien, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten, habe eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht erfolgen können, auch wenn die Begleichung der verhängten Strafe für den Bw eine besondere Härte darstelle.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Bw sinngemäß im Wesentlichen vor, nicht einsehen zu können, eine Strafe in der vorgeschriebenen Höhe entrichten zu müssen, weil ihm seitens der Arbeitgeberfirma gesagt worden sei, für den verfahrensgegenständlichen Transport keine Ökopunkte zu benötigen. Er wisse erst jetzt, dass er von der Arbeitgeberfirma hätte Ökopunkte verlangen müssen, habe dies aber leider nicht in seinem Fahrschulkurs gelernt und sei auch sonst nicht entsprechend informiert worden.

Der Bw hat mit Schriftsatz vom 6.5.2002 seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Strafhöhe ist zunächst zu vermerken, dass die auf den Bw angewandte Verwaltungsstrafnorm (iSd Z3 des § 44a VStG) des § 23 Abs.1 Z7 bis 9 und § 23 Abs.2 des GütbefG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01 ua Zlen, als verfassungswidrig mit der Maßgabe aufgehoben wurde, dass diese Bestimmung, soweit sie sich auf die Z8 bezieht, insbesondere im Anlassfall nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof folgte mit diesem Erkenntnis einem gemäß Art. 140 Abs.1 iVm Art. 129a Abs.3 und Art. 89 B-VG gestellten Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Aufhebung im Wesentlichen damit begründet, dass die angefochtene Bestimmung, welche für den Lenker eine Mindestgeldstrafe in der Höhe von 20.000 S vorgesehen habe, sich als überschießend und sachlich nicht gerechtfertigt erwiesen hätte. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass der Lenker des Lkw als Arbeitnehmer des Güterbeförderungsunternehmens aus der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung des GütbefG einen unmittelbaren Nutzen ziehe. Dieser könne im Ergebnis nämlich nur dem Transportunternehmen zu Gute kommen, er jedoch nach der bisher maßgebenden Rechtslage nicht hätte belangt werden können. Die Strafdrohung richte sich somit gegen einen Personenkreis (Lenker und Arbeitnehmer), der an der Begehung der Straftat kein eigenes wirtschaftliches Interesse hätte, vielmehr diesbezüglich nicht selten unter dem Druck eines Arbeitgebers stünde. Im Hinblick auf die Komplexität der maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vermöge der Lenker und Arbeitnehmer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens meist nur in eingeschränktem Maß zu erkennen bzw die für die Einhaltung dieser Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen, wie beispielsweise die Ausstattung mit Ökopunkten oft gar nicht im eigenen Verantwortungsbereich zu treffen.

Diesen im Wesentlichen wiedergegebenen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber mit der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001 (ausgegeben am 10.8.2001), insoweit Rechnung getragen, als nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen und stattdessen eine Höchststrafe von 10.000 S (nunmehr 726 Euro) getreten ist.

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG idFd Novelle BGBl. I Nr. 106/2001, welcher lautet:

"Wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen", ist aber im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis vor der Novellierung des GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001 erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommt.

Als Verwaltungsstrafnorm iSd Z3 des § 44a VStG ist daher nach wie vor § 23 Abs.1 GütbefG 1995 BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/98, mit der Strafobergrenze von 7.267,28 Euro (vormals 100.000 S) - jedoch ohne Mindeststrafe - heranzuziehen.

Diesem Umstand steht aber nicht entgegen, dass bei der Strafbemessung der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz der Tat generell einen wesentlich geringeren Schuld- und Unrechtsgehalt zu Grunde liegt, wie dies auch beim Gesetzgeber in der Novelle BGBl. I Nr. 106/2000 in der vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro (vormals 10.000 S) zum Ausdruck kommt.

Im Hinblick auf die vorangeführten Strafzumessungskriterien des § 19 VStG einerseits und in Orientierung an der nunmehrigen Strafobergrenze von 726 Euro gemäß der novellierten Strafbestimmung des § 23 Abs.2 andererseits, erscheint das im Spruch festgesetzte Strafausmaß dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

In Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw - von einer solchen ist der Aktenlage nach auszugehen - wie weit es dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen konnte mit dieser 10%igen Ausschöpfung des novellierten Strafrahmens bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf den Strafzweck der Prävention das Auslangen gefunden werden.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war aber nicht in Erwägung zu ziehen, weil die hiefür kumulativ notwendigen Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist aber insbesondere, was den Unrechtsgehalt der Tat betrifft, nicht der Fall.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses fallen für den Bw keine Kosten für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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