Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110272/3/Kon/Pr

Linz, 05.11.2001

VwSen-110272/3/Kon/Pr Linz, am 5. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Berufung des Herrn Ch. H., F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.5.2001, VerkGe96-102-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

" Sie haben am 31.10.2000 um 11.55 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: H. Logistics GmbH, Sch., keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt, entweder:

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der im Spruch ihres Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften begründend im Wesentlichen aus, dass der im Tatvorwurf angeführte Sachverhalt der Aktenlage nach erwiesen sei.

Der im Kraftfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger sei zwar vor der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet auf Transitfahrt eingestellt, der Frächter jedoch gesperrt gewesen, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspreche, ermöglicht worden wäre.

Dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht auf eine bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des Artikel 1 Abs.1 lit.d der angeführten Verordnung (Einstellung des Umweltdatenträgers für den Zweck, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt), nicht erfüllt gewesen.

Schließlich gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bw eine "Ökokarte" oder die in Artikel 13 der besagten Verordnung angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelte, für die keine Ökopunkte benötigt würden, mitgeführt habe, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Auch am Verschulden des Bw bestünden keine Zweifel, weil sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der berufsgebotenen Sorgfalt vor jedem Fahrtantritt und auch während der Fahrt davon zu versichern habe, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und er diese auch mitführe bzw. ob er die im Fahrzeug eingebauten Geräte richtig eingestellt habe.

Dass der Frächter über kein Ökopunkteguthaben verfügte und deshalb gesperrt sei, scheine auf dem Umweltdatenträger nicht auf und könne der aktuelle Stand der Ökopunkte mit diesem Gerät auch nicht abgefragt werden. Aus diesem Grunde alleine könne sich der Lenker allerdings noch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, da er die Verpflichtung habe, sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Eine direkte Abfragemöglichkeit des Ökopunkteguthabens bei der Fa. Kapsch AG in Österreich bzw. der nationalen Ausgabestelle bestehe nur für den jeweiligen Güterbeförderungsunternehmer, dem die Ökopunkte auch gutgeschrieben würden, nicht aber für den einzelnen Lenker.

Es sei aber zumutbar, dass sich der Lenker vor Antritt der Transitfahrt bei dem Güterbeförderungsunternehmer, als seinem Arbeitgeber, über den aktuellen Ökopunktestand des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges informiere, da dieser in der Lage sei, das Ökopunkteguthaben für seine Fahrzeuge bei einer nationalen Ausgabestelle abzufragen.

Da der Bw dieser berufsgebotenen Informations- bzw. Sorgfaltspflicht offensichtlich nicht nachgekommen sei, sei von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen.

Die über ihn verhängte Mindeststrafe von 20.000 S hätte auch nicht gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich eine bisherige Unbescholtenheit strafmildernd zu werten gewesen wäre. Auch wenn keine Erschwerungsgründe vorlägen, bedeute dies im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch das Nichtmitführen der erforderlichen Unterlagen begangenen Tat noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG.

Die Strafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen ca. 20.000 S monatlich netto, vermögenslos und frei von Sorgepflichten).

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig volle Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Bei der angeführten Transitfahrt durch Österreich habe er, wie gesetzlich vorgeschrieben, den "ecotag" auf Transit gestellt. Dies im guten Glauben, dass wie üblich, Ökopunkte abgebucht worden seien.

Offensichtlich wären durch die vielen Transitfahrten seiner Arbeitgeberfirma, zu diesem Zeitpunkt, die Ökopunkte bereits verbraucht gewesen.

Da er immer sehr bemüht gewesen sei, für seine Fahrten die erforderlichen Genehmigungen richtig zu handhaben und er das Informationsproblem des Ökopunktesystems nicht beeinflussen könne, ersuche er zumindest um Strafverringerung.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Vorbringen des Bw ist insoweit als glaubwürdig zu erachten, als es sich mit dem ho. Amtswissen zu decken vermag. Dh., dass zahlreiche Fälle bekannt sind, bei denen z.B. Abbuchungen der Ökopunkte auf das Ökopunktekonto zeitversetzt stattgefunden haben oder aufgrund technischer Unzulänglichkeit Ökopunkte nicht bzw. zeitversetzt aufgebucht worden sind und andere Fahrer eines Güterbeförderungsunternehmens, die bilaterale Fahrten vorgenommen hatten, mangels entsprechender Betätigung des Umweltdatenträgers die abgebuchten Punkte konsumiert haben. Aufgrund dieser Vorkommnisse hat sich bei vielen Arbeitgebern des Güterbeförderungsgewerbes - so auch dem des Bw - die Praxis eingebürgert, dass vor Durchführung von Transitfahrten die Aufbuchungen der erforderlichen Ökopunkte über die zuständige Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung veranlasst werden. Weiter sprechen für die Glaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens die Aufzeichnungen im Kontrollausdruck. Diesem ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass der Bw auf ökopunktpflichtige Fahrt eingestellt hatte, jedoch eine Abbuchung solcher nicht stattfand.

Im Lichte der dargestellten Praxis, was die Auf- und Abbuchung von Ökopunkten betrifft einerseits und die daraus häufig resultierende Problematik, was den Informationsfluss zum jeweiligen Lenker der Lastkraftwagenzüge betrifft andererseits, stellte die Annahme des Bw, dass wie üblich, Ökopunkte aufgebucht worden seien, noch keine Verletzung seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes dar.

Mangels anzulastendem Fahrlässigkeitsverschulden war daher in Stattgebung der Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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