Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110274/6/Kl/Ke

Linz, 06.06.2002

VwSen-110274/6/Kl/Ke Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Juni 2001, VerGe96-261-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. Mai 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Juni 2001, VerkGe96-261-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.09.2000 verhängt, weil er am 01.03.2001 um 11.51 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: G Transportgesellschaft m.b.H., keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt hat, entweder:

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

  • ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") war zwar so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird, jedoch war der Frächter gesperrt, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde), oder

- die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

- geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird).

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Aufhebung der Strafe bzw. die Herabsetzung der Strafe beantragt. Es wurde geltend gemacht, dass er als Fahrer weder technisch noch rechtlich die Möglichkeit habe, die Ökopunkte zu kontrollieren. Er sei auf die Auskunft, die ihm vor der Fahrt von der Firma erteilt werde, angewiesen und habe in diesem Sinne die Abbuchung korrekt vorgenommen. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Fahrt nicht mehr durchgeführt hätte werden dürfen. Er habe als Fahrer alles Zumutbare getan, um sich über die Zulässigkeit der Fahrt zu vergewissern. Es liege daher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2002, zu welcher der Berufungswerber geladen wurde und erschienen ist. Die geladene Behörde hat sich zur Verhandlung entschuldigt.

Die im Straferkenntnis näher dargelegte Fahrt wurde in der Berufung nicht bestritten und gilt als erwiesen. Weiters hat der Berufungswerber glaubwürdig dargelegt, dass er vor Antritt der Fahrt bei der Firma G Transportges.m.b.H angerufen hat, einen der Disponenten der Firma gesprochen hat und ihm von der Firma vergewissert wurde, dass er auf Ökopunkte fahren soll und noch Ökopunkte vorhanden sind. Der Fahrer legte auch dar, dass er an seinem ecotag-Gerät kontrolliert hat, was eingestellt ist, also ob auf rot gestellt ist bzw. auf Transit. Der Fahrer legte auch glaubwürdig dar, dass in der Firma sechs Disponenten mit der Bewirtschaftung des Ökopunkte-Kontos befasst sind und sich die Disponenten um die erforderlichen Genehmigungen kümmern müssen. Welchen Disponenten er zu diesem Zeitpunkt angerufen hat, konnte der Berufungswerber nicht mehr angeben. Er legte dazu dar, dass immer jener Disponent, der gerade in der Firma erreichbar ist, dann über das Vorhandensein von Ökopunkten gefragt wird. Er macht sich keine Aufzeichnungen, mit welchem Disponenten er gerade telefoniert. Der Berufungswerber bringt auch glaubwürdig dar, dass er dann keinen Einfluss hätte auf die Zahl der Ökopunkte, sodass dann gerade vor ihm ein anderer Fahrer der Firma ihm auch die Ökopunkte wegnehmen könne. Die Firma hat 85 Fahrer und fast alle fahren im Transit.

Obwohl der Berufungswerber zur Untermauerung seiner Angaben einen konkreten Disponenten als Zeugen nicht angeben kann, waren seine Ausführungen glaubhaft und konnten der Entscheidung für eine Entlastung zugrunde gelegt werden. Er macht nämlich auch glaubhaft geltend, dass er nur selten die Fahrt nach Ungarn durch Österreich vornehme, meist sei er von Österreich nach Spanien unterwegs. Schon aufgrund dieses Umstandes, dass für ihn so eine Fahrt eher selten ist, mache er genaue Erkundigungen bei der Firma, ob alles in Ordnung ist und alle Genehmigungen vorhanden sind bzw. auch Ökopunkte. Gerade deshalb war er dann auf Anweisungen der Firma vor Fahrtantritt angewiesen. Es konnten daher die Angaben als erwiesen angesehen werden.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Als Entlastungsnachweis im Sinn dieser Gesetzesstelle hat der Bw zu Recht auf die Erkundigungen bei seiner Firma hingewiesen, wonach ihm vom Disponenten das Vorhandensein der Genehmigungen und die ausreichende Anzahl an Ökopunkten bestätigt wurde. Dass er bei der Firma angefragt hat, konnte der Bw dadurch untermauern, dass er eine Fahrt nach Ungarn nur selten vornehme und daher auch deswegen immer bei der Firma vor Fahrtantritt Rückversicherung einholt. Der Bw hat sich daher im Sinn der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht vor Antritt der Fahrt und Einreise nach Österreich über den Stand der Ökopunkte erkundigt und über das Vorhandensein von Ökopunkten informiert. Das ecotag-Gerät war ordnungsgemäß auf Transit gestellt und daher richtig betätigt. Es kann daher dem Bw keine Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden. Es ist ihm daher ein Entlastungsnachweis gelungen, sodass ein Verschulden des Bw durch die Behörde nicht nachzuweisen ist. Der Bw hat daher mangels Verschuldens die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Entlastungsnachweis