Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110281/5/Kl/Rd

Linz, 16.04.2002

VwSen-110281/5/Kl/Rd Linz, am 16. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 5.6.2001, VerkGe96-23/1-2001, wegen Verfall einer vorläufigen Sicherheit zu Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 7.5.2001, VerkGe96-23-2001, wurde der Bw wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG für schuldig erkannt und eine Geldstrafe verhängt. Im Spruchpunkt II des Straferkenntnisses wurde die vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von 20.000 S gemäß § 37 lit.a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht und es hat die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis im Rahmen der Berufungsvorentscheidung mit Bescheid vom 5.6.2001, VerkGe96-23-2001, den Spruchteil II des genannten Bescheides aufgehoben, weil dem Bescheid eine Begründung fehle. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat daraufhin mit weiterem Bescheid vom 5.6.2001, VerkGe96-23/1-2001, die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 20.000 S gemäß § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

Begründend führt sie an, dass der Bw in Rumänien wohnhaft sei. Rumänien sei zwar Vertragsstaat des europäischen Rechtshilfeübereinkommens, dieses gelte aber nicht für Verwaltungsübertretungen, sodass ein Vollzug der Strafe durch zwangsweise Eintreibung des Strafbetrages keinesfalls denkbar sei. Es ist daher der Strafvollzug unmöglich.

2. Gegen den letztgenannten - nunmehr angefochtenen - Verfallsbescheid hat die T am 4.7.2001 per Fax Berufung eingebracht. Das Fahrzeug sei leer gewesen und es habe sich um keinen gewerblichen Transport gehandelt. Es war daher das Mitführen einer EU-Lizenz nicht erforderlich.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und auf die Verspätung der Berufung hingewiesen.

Weil die Berufung zurückzuweisen war, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ist jedenfalls der Beschuldigte. Die gegenständliche Berufung wurde von der T eingebracht. Einem Verbesserungsauftrag unter angemessener Fristsetzung zur Beibringung einer Vollmacht wurde nachgekommen, allerdings wurde die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist nicht eingehalten. Dies wurde auch in der Eingabe des Einschreiters releviert.

Gemäß § 13 Abs.3 letzter Satz AVG gilt aber nur dann die gesetzliche Vermutung, dass das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt, wenn der Mangel rechtzeitig, dh fristgemäß behoben wird.

Wegen der aufgezeigten Fristversäumnis war daher zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung von keinem Vollmachtsverhältnis auszugehen und wurde daher die Berufung von einer Nichtpartei erhoben. Dem Einschreiter fehlte mangels Parteistellung die Berechtigung zur Erhebung einer Berufung. Es war daher die Berufung mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen.

4.2. Die Berufung wäre aber auch noch aus einem anderen Grund unzulässig und zurückzuweisen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Nach dem im Akt befindlichen Zustellnachweis wurde der angefochtene Verfallsbescheid vom 5.6.2001 am 19.6.2001 zugestellt. Im angefochtenen Bescheid wurde eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt, wonach die Frist zur Einbringung einer Berufung zwei Wochen nach Zustellung beträgt. Diese Berufungsfrist begann daher mit 19.6.2001 und endete am 3.7.2001. Spätestens am letztgenannten Tag hätte daher die Berufung zur Post gegeben werden müssen bzw per Telefax eingebracht werden müssen. Die Berufung vom 4.7.2001 wurde mit Telefax am selben Tag übermittelt und ist daher verspätet. Sie ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Die Tatsache der Verspätung wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 27.2.2002 zur Kenntnis gebracht und das Parteiengehör gewahrt. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Sache selbst, nämlich der Aufhebung des Verfalls der vorläufigen Sicherheit durch den Bescheid vom 5.6.2001, VerkGe96-23-2001, wird angemerkt, dass mangels eines Vorlageantrages dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist.

Der am selben Tag ergangene Bescheid VerkGe96-23/1-2001, mit dem neuerlich der Verfall ausgesprochen wurde, ist daher trotz entschiedener Sache ergangen (§ 68 Abs.1 AVG). Es wird daher angeraten, eine amtswegige Aufhebung des Verfallsbescheides gemäß § 52a VStG bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis zu erwirken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Verbesserungsauftrag, Vollmachtsvorlage nicht fristgemäß, keine gesetzliche Vermutung der Rechtzeitigkeit

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum