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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110287/2/Kl/Rd

Linz, 04.03.2002

VwSen-110287/2/Kl/Rd Linz, am 4. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Linkesch, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Leitgeb) über die Strafberufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2001, VerkGe96-70-1999-Gr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2001, VerkGe96-70-1999-Gr wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2,8 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.1 sowie Art.5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92, verhängt, weil er wie von Organen der Zollwacheabteilung Linz/MÜG am 15.9.1999 um 15.15 Uhr auf der Westautobahn A1, von Wien kommend in Fahrtrichtung Salzburg, auf dem Parkplatz Ansfelden-Nord, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 15.9.1999 mit dem Sattelzugfahrzeug, amtl. Kennzeichen, einen gewerblichen Gütertransport von Möbel- und Einrichtungsgegenständen, Absender: I, Deutschland, Empfänger: I OHG, Wien, von Deutschland nach Österreich durchgeführt hat, ohne die hiefür notwendige gültige Gemeinschaftslizenz vorlegen zu können, obwohl gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 dieser Transport (die genannte Verordnung gilt gemäß Art.1 Abs.1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei dem oa Transport handelt es sich um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken) einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß Art.5 Abs.4 eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Darin wird die Tat grundsätzlich nicht bestritten und gibt der Bw zu, dass er nicht fahren hätte sollen. Er führte jedoch aus, dass er sich noch nie etwas zu schulden habe kommen lassen und er nicht in Absicht diesen Verstoß begangen habe. Er könne die Strafe nicht begleichen. Er sei finanziell sehr schwach. Überdies sei er seit dem Zeitpunkt (September 1999) nicht mehr negativ aufgefallen und er bitte daher, dies sehr zu berücksichtigen. Die Berufung ist daher als gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung zu werten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht erforderlich.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z7 bis 9 die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01-9 ua, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war und die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden ist, als sie sich auf die Ziffer 8 bezieht. In der Begründung führte der Gerichtshof aus, dass er eine sachliche Rechtfertigung für die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S für Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht erkennen kann. Mit der hier gewählten Rechtsetzungstechnik wird weder auf das Gewicht und die Zielrichtung der im Einzelfall verletzten, im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Vorschrift Bedacht genommen noch auf die konkreten Umstände, unter denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde noch schließlich auf die persönlichen Verhältnisse desjenigen, der die Verwaltungsübertretung begangen hat.

Es hat schließlich der Gesetzgeber die genannten Überlegungen der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, zu Grunde gelegt. Er hat nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen lassen und statt dessen eine Höchststrafe von 10.000 S festgelegt.

Im gegenständlichen Fall allerdings war die Bestimmung des § 23 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 106/2001 nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis noch vor dem Inkrafttreten dieser Novelle (Inkrafttreten mit 11.8.2001) erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip nicht wirksam wurde. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung unterliegt daher noch einem Strafrahmen mit einer Obergrenze von 100.000 S, allerdings gibt es keine Mindeststrafe mehr.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet und keine Straferschwerungsgründe berücksichtigt. Sie hat ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S zu Grunde gelegt und kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen.

Diesen Ausführungen ist nicht entgegenzutreten und sie wurden auch in der Berufung konkret nicht bestritten. Wesentlich für die Herabsetzung der Strafe war aber noch, dass der Bw ein umfassendes Geständnis ablegte und sein gesetzeskonformes Verhalten seit der Tatbegehung geltend macht. Es musste daher das Geständnis und die Reue des Bw (iSd § 34 Z17 StGB) sowie das lange Wohlverhalten (iSd § 34 Z18 StGB) seit der Tatbegehung im September 1999 als strafmildernd gewertet werden. Es konnte daher mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Diese war aber erforderlich, um ein gesetzeskonformes Verhalten beim Bw zu erzielen und ihn von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Gemäß § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen bzw neu zu bemessen.

5. Entsprechend der Strafherabsetzung, war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe zu reduzieren (§ 64 VStG). Zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

6. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass er bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Aufschub der Entrichtung der Geldstrafe oder die Bewilligung der Zahlung der Geldstrafe in Raten beantragen kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

keine Mindeststrafe, Geständnis, Reue, Wohlverhalten als Milderungsgründe

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