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VwSen-110289/2/Kl/Rd

Linz, 06.08.2002

VwSen-110289/2/Kl/Rd Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.7.2001, VerkGe96-40-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.7.2001, VerkGe96-40-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.2 iVm § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 593/1995 idgF verhängt und es wurde ihm folgende Tat vorgeworfen:

"Anlässlich der am 23. März 2001 beim Zollamt Wullowitz durchgeführten Ausgangsabfertigung wurde festgestellt, dass Sie mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichem Kennzeichen (CZ) und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen (CZ), jeweils zugelassen auf die Firma J, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Bundesgebiet Österreich durchgeführt haben, indem Sie in K (Fa. E GmbH) eine Ladung, bestehend aus Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen aus weichgeschäumten Polyurethanen mit einem Bruttogewicht von 1.674 kg, aufnahmen und nach Tschechien (Firma S) transportierten, ohne jedoch bei der güterbeförderungsrechtlichen Kontrolle eine gültige Bewilligung vorweisen zu können.

Die im Zuge der Ausgangsabfertigung am 23. März 2001 durchgeführte Verwiegung des Lastkraftwagens samt Anhänger ergab ein tatsächliches Gesamtgewicht von 6.686 kg (inklusive Fahrer) und eine tatsächliche Nutzlast von 4.390 kg.

(Eine Bewilligung im Sinne § 7 des Güterbeförderungsgesetzes ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen erfolgt, deren Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger!) nicht mehr als 6 Tonnen beträgt, oder deren erlaubte Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt)."

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Einerseits wurde ausgeführt, dass eine falsche Verwiegung stattgefunden habe, nämlich dass als Eigengewicht nicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten Fahrzeuges angenommen wurde und überdies das Gewicht der transportierten Ladung fälschlicherweise als Bruttogewicht angegeben wurde, ohne das Gewicht der Verpackung zu berücksichtigen. Bei korrekter Berechnung des Eigengewichtes wäre die Behörde rechnerisch zu einer Nutzlast von 3.490 kg gekommen. Andererseits wurde dargelegt, dass eine Genehmigungspflicht gemäß § 7 GütbefG dann entfällt, wenn entweder die Nutzlast 3,5 t übersteigt oder das Gesamtgewicht 6 t übersteigt. Die rechtliche Auslegung der belangten Behörde sei daher unrichtig und es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil das Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Aus dem Akt ist erwiesen, dass der Bw am 23.3.2001 den Lkw mit dem Kennzeichen mit den im Zulassungsschein eingetragenen Daten: Eigengewicht 5.800 kg, zulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg, und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, mit den im Zulassungsschein angegebenen Daten: Eigengewicht 1.700 kg, zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, im gewerblichen Güterverkehr aus Österreich Richtung Tschechien gelenkt hat und dabei Waren mit 1.674 kg geladen hat. Es ergab sich bei einer Verwiegung ein tatsächliches Gesamtgewicht von 8.360 kg.

Unter Zugrundelegung der im Zulassungsschein aufscheinenden Daten ergibt sich daher für den Lkw eine zulässige Nutzlast von 1.690 kg und für den Anhänger eine zulässige Nutzlast von 1.800 kg, also insgesamt eine zulässige Nutzlast von 3.490 kg. Das zulässige Gesamtgewicht beider Fahrzeuge ergibt 10.990 kg.

4.2. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

Gemäß der Vereinbarung der Republik Österreich mit der Tschechischen Republik über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr, BGBl.Nr. 24/1968 idF BGBl. III Nr. 123/1997 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), ist eine Genehmigung nicht erforderlich für die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren erlaubte Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5t nicht übersteigt.

Im Grunde dieser Bestimmung ist daher der Bw im Recht. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Genehmigung müssen nicht kumulativ - wie von der Behörde angenommen - sondern alternativ vorliegen (arg. "oder").

Aus dem Akt ist erwiesen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens plus Anhänger 10.990 kg und das tatsächlich verwogene Gesamtgewicht 8.360 kg beträgt und daher die Grenze von 6 t überschreitet. Allerdings ergibt sich aus den weiteren Zulassungsdaten eine Nutzlast von insgesamt 3.490 kg, welche daher den Grenzwert für die Genehmigungspflicht von 3,5 t nicht übersteigt. Es ist daher die zweite Alternative für eine Genehmigungsbefreiung gegeben.

Die belangte Behörde ist hingegen mit ihren weiteren Ausführungen über das tatsächlich gewogene Gewicht bzw die sich daraus ergebende Gesamtnutzlast nicht im Recht. Vielmehr bedeutet der Wortlaut "erlaubte" Nutzlast, dass maßgeblich nicht ist das tatsächliche Gewicht, sondern das von der Behörde bei der Zulassung festgestellte und im Zulassungsschein eingetragene Gewicht (arg. "erlaubte"). Auf die tatsächlich verwogenen Gewichte und daraus errechnete Nutzlast kommt es daher nicht an.

Schließlich ist der Bw auch mit seinen Ausführungen zum Sachverhalt, nämlich der tatsächlichen Verwiegung des Eigengewichts des Fahrzeuges, wobei auch ein vollständig gefüllter Tank zu berücksichtigen ist, bzw der tatsächlichen Verwiegung der Ladung, wobei bei der Ladung natürlich auch die Verpackung zu berücksichtigen ist, im Recht.

Aus den obigen Erwägungen war daher die Voraussetzung für die Befreiung von einer Genehmigung gegeben und es war daher der dem Bw vorgeworfene Tatbestand nicht erfüllt.

Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Gewicht laut Zulassungsschein, Befreiung von Bewilligungspflicht, kein tatsächliches Gewicht.

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