Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110296/11/Kl/Rd

Linz, 11.04.2002

VwSen-110296/11/Kl/Rd Linz, am 11. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Linkesch, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Leitgeb) über die Berufung des R, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.8.2001, VerkGe96-39-1999-Gr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.4.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7,20 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.8.2001, VerkGe96-39-1999-Gr, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2,8 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.1 Abs.1 lit.b und Art.5 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verhängt, weil er am 31.5.1999 mit näher bezeichnetem Kraftwagenzug einen Transport von Bremerhaven in Deutschland nach Györ in Ungarn durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert hat, bei der Einreise nach Österreich am 31.5.1999 laut Kontrollzertifikat keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl von Ökopunkten registriert wurde, kein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt hat, obgleich gemäß den Bestimmungen des Art. 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß lit.b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, mitzuführen hat. Laut dem vom Zollorgan erstellten Kontroll-Zertifikat erfolgte die letzte Kommunikation mit der Ökopunktezentrale am 18.5.1999 beim Grenzübergang Suben bei der Ausreise aus Deutschland, bei der Einreise nach Österreich am 31.5.1999 von Deutschland kommend erfolgte keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl von Ökopunkten, es wurde eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert. Die Behörde stützt sich auf die Anzeige und das Kontrollzertifikat und nimmt Fahrlässigkeit an. Sie hält dem Bw mangelnde Sorgfalt vor. Zur Strafbemessung hat sie Unbescholtenheit als strafmildernd und keine straferschwerenden Gründe gewertet. Sie hat die persönlichen Verhältnisse geschätzt und keine Sorgepflichten und ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S zu Grunde gelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (richtig: Berufung) erhoben und darin ausgeführt, dass der Bw das ecotag-Gerät richtig bedient habe. Ob es funktioniert habe, könne er nicht beurteilen. Er habe weder einen wirtschaftlichen noch sonst irgendeinen Grund gehabt, es falsch zu bedienen. Die Strafe sei entschieden zu hoch und in keinem Verhältnis zur begangenen Straftat. Es werde eine Ermahnung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.4.2002, zu welcher die Parteien geladen wurden. Der Bw und sein Rechtsanwalt sind zur Verhandlung erschienen; ebenso der geladene Zeuge BI S vom Zollamt W, Zweigstelle S. Auch wurde der vom Bw beigestellte Zeugen W einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung verantwortete sich der Bw dahingehend, dass er am 31.5.1999 von Deutschland kommend in Suben nach Österreich eingereist und unterwegs nach Ungarn gewesen ist. Am Parkplatz Ansfelden hat er seine Ruhezeit eingehalten und wurde dort von den Zollorganen kontrolliert. Einer Kontrolle entzog er sich nicht, obwohl er hätte wegfahren können. Auch vor der Einreise nach Österreich war das ecotag auf "rot" gestellt und der Bw hat nach seinen Angaben kurz draufgedrückt, um zu sehen, wie es eingestellt ist. Daraufhin leuchtete es drei- oder viermal kurz "rot" auf. Bei der Einreihung in Suben hat er die betreffende Spur gewählt, aber wegen der Enge der Spuren nicht darauf geachtet, ob abgebucht worden ist, also ob das Gerät kurz aufleuchtete. Erst nach dem Grenzübergang hat er ebenfalls kontrolliert, ob alles in Ordnung ist und das Gerät hat "rot" geblinkt. Er gab weiters an, dass er sich mit dem Gerät auskenne und auch nicht beim Kontrolldrücken zu lange draufgedrückt hat, sodass das Gerät sich hat umstellen können. Das Gerät hat nach seinen Angaben nie "grün" geleuchtet. Der Bw war sich völlig bewusst, dass es sich um eine Transitfahrt handelte, wofür man Ökopunkte benötigte. Papierökopunkte hatte er im Vertrauen auf das ecotag nicht mit.

Demgegenüber steht die Aussage des Zeugen BI S, welcher unter Wahrheitspflicht aussagte und als geschultes Organ und Meldungsleger glaubwürdige Aussagen machte. Auch ergaben sich in der Aussage des Zeugen keine Ungereimtheiten und Widersprüche, weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage nicht erschüttert wird. Danach verweist der Zeuge darauf, dass zunächst die konkrete Einstellung zur Zeit der Kontrolle auf dem Gerät überprüft wird und dann mit dem Einlesegerät eingelesen wird und auch damit überprüft wird, ob tatsächlich Ökopunkte abgebucht wurden. Im gegebenen Fall hat es keine Abbuchung gegeben und es wurde dem Lenker auch das diesbezügliche Protokoll übergeben. Die Ökopunkte wurden nachträglich bei der Kontrolle abgebucht und wird das binnen 24 Stunden der Zentralstelle gemeldet. Der Lenker ist aber verpflichtet, bei der Einreise darauf zu achten, ob tatsächlich eine Abbuchung durch den Abbuchungsbalken stattfindet, was durch ein Blinken am Gerät erkennbar ist. Wenn ein Blinken nicht aufleuchtet, dann müsste er wieder zurückfahren und neuerlich abbuchen. Solche Vorfälle sind dem Zeugen auch aus Gesprächen mit anderen Lkw-Lenkern erinnerlich. Der Lenker hat aber laut Anzeige bei der Kontrolle angegeben, dass er auf der Fahrt auf der Autobahn A3 in Deutschland auf der Innbrücke, Fahrtrichtung Österreich, das ecotag von "grün" auf "rot" gestellt hat und in Suben auf der Autobahn nach Österreich eingereist ist; er hat aber auf die Reaktion des ecotag bei der Durchfahrt durch den Ökobalken nicht geachtet.

Unter Berücksichtigung, dass der Bw als Beschuldigter sich in jeder Richtung verteidigen kann und an keine Wahrheitspflicht gebunden ist, war aber die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen als Beweis heranzuziehen, dass aufgrund der Einlesung bei der Einreise nach Österreich das Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt war und der Bw zum Zeitpunkt der Einreise nicht auf eine Reaktion des Kommunikationsbalkens bzw des ecotag achtete. Aus den Aussagen ist daher auch einwandfrei erwiesen, dass sowohl das ecotag-Gerät zum Zeitpunkt der Einreise und der Fahrt durch Österreich funktionierte und auch das Einlesegerät des Zollwachebeamten. Auch gibt es keine Hinweise für eine Funktionsuntüchtigkeit des Kontaktgerätes am Grenzübergang Suben. Vielmehr erkennt der Oö. Verwaltungssenat in Abwägung und Würdigung der Beweise, dass der Bw sich selbst widersprach, zumal er zum Zeitpunkt der Betretung angab, dass das Gerät in Deutschland auf "grün" gestellt war und er es vor der Grenze auf "rot" stellte, während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass das Gerät bereits auf "rot" gestellt war und er dies vor Einfahrt nach Österreich durch kurzes Drücken kontrollierte.

Der weiters beantragte und einvernommene Zeuge W, Transportunternehmer in Deutschland, konnte hingegen keine verwertbaren Aussagen zum gegenständlichen Vorfall machen. So ist er nicht der Arbeitgeber des Bw, sondern Arbeitgeber ist der Sohn des einvernommenen Zeugen. Auch betrifft die Fahrt und die Abbuchung der Ökopunkte nicht das Unternehmen des einvernommenen Zeugen. Der einvernommene Zeuge hat mit Ökopunkten in den letzten Jahren nichts zu tun, weil Transitfahrten nur sein Sohn machte. Sein Unternehmen hat daher in den letzten Jahren keine Ökopunkte beansprucht.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996, durch die die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 geändert wird, hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österr. Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird oder

c) die im Art. 13 angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist,

mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen ist daher erwiesen, dass das ecotag-Gerät zum Zeitpunkt der Einreise in Suben auf "grün" (ökopunktebefreite Fahrt) gestellt war und daher keine Ökopunkte abgebucht wurden. Der Bw hat auch keine Ökopunktekarte mitgeführt. Weiters führte er auch keine Unterlagen darüber mit, dass es sich um keine ökopunktepflichtige Fahrt handelte bzw dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte. Sowohl aus dem Beweisergebnis als auch aus den Aussagen des Bw steht fest, dass es sich um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt handelte. Es war daher das ecotag-Gerät nicht so gestellt, dass eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht wurde. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand einwandfrei erfüllt.

Er hat den Tatbestand auch subjektiv zu verantworten. Als Lenker des Fahrzeuges hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Gerät richtig eingestellt ist und er hat auch nach den einschlägigen Vorschriften bei der Einreise durch den Abbuchungsbalken darauf zu achten, dass ein Funkkontakt stattfindet, also eine Reaktion auf dem ecotag - durch Blinken - zu kontrollieren. Indem der Bw selbst zugab, dass er bei der Einreise nicht auf eine Reaktion des ecotag geachtet habe, hat er eine Sorgfaltsverletzung begangen und liegt daher Fahrlässigkeit des Bw vor. Eine Entlastung ist dem Bw nicht gelungen.

5.2. Hinsichtlich des bekämpften Strafausmaßes regelte der § 23 Abs.2 GütbefG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z7 bis 9 die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen hat.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01-9 ua, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war und die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden ist, als sie sich auf die Ziffer 8 bezieht. In der Begründung führte der Gerichtshof aus, dass er eine sachliche Rechtfertigung für die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S für Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht erkennen kann. Mit der hier gewählten Rechtsetzungstechnik wird weder auf das Gewicht und die Zielrichtung der im Einzelfall verletzten, im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Vorschrift Bedacht genommen noch auf die konkreten Umstände, unter denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde noch schließlich auf die persönlichen Verhältnisse desjenigen, der die Verwaltungsübertretung begangen hat.

Es hat schließlich der Gesetzgeber die genannten Überlegungen der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, zu Grunde gelegt. Er hat nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen lassen und statt dessen eine Höchststrafe von 10.000 S festgelegt.

Im gegenständlichen Fall allerdings war die Bestimmung des § 23 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 106/2001 nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis noch vor dem Inkrafttreten dieser Novelle (Inkrafttreten mit 11.8.2001) erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip nicht wirksam wurde. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung unterliegt daher noch einem Strafrahmen mit einer Obergrenze von 100.000 S, allerdings gibt es keine Mindeststrafe mehr.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafbemessung beim Unrechtsgehalt der Tat das öffentliche Interesse an einer geordneten Abwicklung des Lkw-Transitverkehrs durch Österreich gewertet. Strafmildernd hat sie die Unbescholtenheit, straferschwerend keine Umstände berücksichtigt. Sie ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Die persönlichen Verhältnisse wurden vom Bw in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Diese Umstände mussten daher weiterhin der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Hingegen legte der Bw dar, dass er kein Interesse am Nichtabbuchen der Ökopunkte habe. Im Hinblick auf die erstmalige Tatbegehung und den nunmehr geänderten gesetzlichen Strafrahmen konnte daher der Oö. Verwaltungssenat spruchgemäß mit einer drastischen Herabsetzung der Strafe vorgehen. Diese ist aber erforderlich, um den Bw vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Insbesondere soll er dazu verhalten werden, bei der Betätigung des ecotag-Gerätes und bei der Durchfahrt am Grenzübergang erhöhte Aufmerksamkeit dem Gerät zu schenken. Auch ist die Strafe erforderlich, um andere Lenker von einer Tatbegehung abzuhalten. Es ist daher das nunmehr festgesetzte Strafausmaß tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst.

Eine weitere Herabsetzung war nicht zu rechtfertigen.

Das Absehen von der Strafe und eine Ermahnung war deshalb nicht auszusprechen, weil die Voraussetzungen eines geringfügigen Verschuldens nicht vorliegen. Dies ist nach der Judikatur des VwGH nämlich nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Täters weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Der Bw hat aber im gegenständlichen Fall genau jenen Unwert der Tat, die unter Strafe gestellt wird, erfüllt.

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe auf 10 % herabzusetzen. Weil die Berufung auch nur teilweise hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

Kontrolle bei der Einfahrt, falsche Deklaration, Strafhöhe

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