Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110297/2/Kl/Rd

Linz, 08.10.2002

VwSen-110297/2/Kl/Rd Linz, am 8. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.8.2001, VerkGe96-87-2001-GRM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.8.2001, VerkGe96-87-2001-GRM, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Art.4 Abs.4 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 iVm § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593/95, verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG idgF der Firma S GmbH mit Sitz in, zu verantworten hat, dass - festgestellt am 19.5.2001 um 15.45 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle auf dem Autobahnparkplatz Oberham auf der A8, Gemeindegebiet Krenglbach, Bezirk Wels-Land, - Herr K, als Lenker des Lkw, KZ: (D), Marke Daimler Chrysler 954.03, mit dem Anhänger (D), Marke Schmitz, den grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften vorgenommen hat, ohne die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt zu haben, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr sowie die Leerfahrten iVm diesen Beförderungen einer Gemeinschaftslizenz unterliegen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist die Transportlizenz in beglaubigter Abschrift mitzuführen.

Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges legte lediglich eine Fotokopie einer EU-Lizenz, ausgestellt auf die Firma L GmbH, vor.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass der Bw lediglich Fahrzeugvermieter sei und deshalb in keiner Hinsicht für die Genehmigungen der Mieter zuständig sei. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil die Berufung Erfolg hatte, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt die Gemeinschaftslizenz das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedsstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, dass der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.

Gemäß Art. 5 Abs.2 der Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen. Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen (Art.5 Abs.4 der Verordnung).

4.2. Nach dem nach der Aktenlagen erwiesenen Sachverhalt wurde im Namen der S GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, mit dem näher umschriebenen Fahrzeug ein grenzüberschreitender gewerblicher Güterverkehr am 19.5.2001 durchgeführt und konnte vom Lenker des Fahrzeuges eine Gemeinschaftslizenz nicht vorgewiesen werden. Aus dem mitgeführten Frachtbrief ist einwandfrei die S GmbH als Frachtführer ausgewiesen. Darüber hinaus konnte der Lenker lediglich eine Fotokopie einer Gemeinschaftslizenz für das Transportunternehmen L GmbH mit Sitz in R vorweisen. Eine entsprechende beglaubigte Abschrift einer Gemeinschaftslizenz war nicht vorhanden und wurde nicht mitgeführt.

4.3. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

Aufgrund der Formulierung nach Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) ist die beglaubigte Abschrift im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Dieser Pflicht kann unmittelbar nur der Lenker nachkommen. Die gesetzliche Pflicht richtet sich daher in erster Linie an den Lenker. Da der Bw nicht Lenker des gegenständlichen Lkw war, hat er die Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Eine darüber hinausgehende Pflicht des Transportunternehmers, dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Papiere (Gemeinschaftslizenz) mitgeführt werden, ist der Verordnung (EWG) unmittelbar nicht zu entnehmen und auch im Güterbeförderungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung nicht enthalten. Erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 wurde im § 9 Abs.2 eine Pflicht des Unternehmers formuliert und gemäß § 23 Abs.1 Z7 unter Strafe gestellt. Diese gesetzliche Bestimmung stand aber zum Tatzeitpunkt noch nicht in Geltung und war daher noch nicht anzuwenden.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Pflicht des Lenkers

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum