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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110309/49/Kl/Rd

Linz, 13.08.2002

VwSen-110309/49/Kl/Rd Linz, am 13. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des W, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.5.2001, VerkGe96-53-2000, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23.5., 4.7., 19.7. und 9.8.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.5.2001, VerkGe96-53-2000, wurde über den Bw eine Geldstrafe von zweimal 5.000 S, eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1, § 17 Abs.3 Z10, 11, 13 und 17 und § 23 Abs.1 Z2 und 6 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, verhängt, weil er als Gewerbeinhaber, der im Standort G, das Güterbeförderungsgewerbe (Fernverkehr) mit sieben (7) Kraftfahrzeugen ausübt, zu verantworten hat, dass am 5.9.2000 gegen 11.30 Uhr bei einer Fahrzeugkontrolle in 1300 Wien-Flughafen, Abflugstraße vor dem Terminal 1, der Kraftfahrer K von Innsbruck bei der Fa. T 15 Paletten mit dem Lkw nach 1300 Wien-Flughafen transportierte, wobei

1) keine Fernverkehrstafel an der rechten Außenseite für diesen Lkw angebracht war, obwohl dieses Fahrzeug für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern eingesetzt war und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer § 6 des GütbefG zuwiderhandelt.

2) der vorgeschriebene Frachtbrief mangelhaft war, da folgende Angaben fehlten:

1. Name und Anschrift des Frachtführers

2. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des Anhängers

3. die Größe und Anzahl der Wechselaufbauten

4. die Unterschrift des Frachtführers

Die Angaben und Erläuterungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein.

Güterbeförderungsunternehmen müssen bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitführen und derjenige begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die genannten Gebote und Verbote nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass der Beschuldigte den Tatbestand nicht erfüllt hätte. Es wurde ausgeführt, dass bei der Anmeldung des Lkw im Mai 2000 für diesen eine Fernverkehrstafel bestellt worden sei. Die ausgestellte Bestätigung sei dem Mieter des Lkw ausgehändigt worden und sei offensichtlich bei der Anhaltung des Lkw am 5.9.2000 verloren gewesen. Das Mietverhältnis sei mit der Fa. H eingegangen und mündlich abgeschlossen worden. Der Beschuldigte habe keinen Einfluss auf den Transport gehabt, der Transport sei von der Fa. H im Auftrag der Fa. P, durchgeführt worden, wobei der Lenker K ein Mitarbeiter der Fa. H gewesen sei. Es werde daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat zunächst im Rechtshilfeweg die Einvernahme des H sowie des Lenkers K als Zeugen beantragt und es wurde eine zeugenschaftliche Einvernahme mit dem Lenker vor dem Magistratischen Bezirksamt am 3.7.2001 durchgeführt, worin der Zeuge unter Wahrheitserinnerung angab, dass er keine Verlustbestätigung mitgeführt habe, weil er auch von keinem Verlust der Fernverkehrstafel gewusst hätte. Weiters gab er an, lediglich einen Monat bei Hrn. W beschäftigt gewesen zu sein und in diesem Zeitraum große Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt zu haben.

Daraufhin hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.5., 4.7., 19.7. und 9.8.2002, zu welchen die Verfahrensparteien geladen wurden. Weiters wurde der Meldungsleger RI M von der BPD Schwechat geladen und als Zeuge einvernommen. Dieser verwies im Wesentlichen auf die Anzeige. Jedenfalls waren zum Zeitpunkt der Kontrolle weder die erforderlichen Fernverkehrstafeln noch Bestätigungen über deren Verlust noch eine Bestätigung über deren Bestellung vorhanden. Dies wird immer mit dem Lenker besprochen. Anlässlich der Kontrolle wurde nur der Zulassungsbesitzer aufgezeichnet, von einem Mietverhältnis wurde nicht gesprochen, weil eine Mietfahrzeugtafel auf dem Fahrzeug nicht ersichtlich war. Es wurde daher auch nicht nach einem Arbeitgeber gefragt.

Zum Mietverhältnis selbst gab der Bw an, dass der Mietvertrag mündlich geschlossen wurde und ein Dokument hierüber nicht bestand. Auch konnten diesbezügliche Rechnungen trotz Auftrages nicht vorgelegt werden.

Der Zeuge H als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH gab unter Wahrheitserinnerung an, dass er nicht den Lkw sondern die Konzession vom Bw angemietet habe, weil er selbst über keine Gewerbeberechtigung für Großtransporte, gemeint ist für Fernverkehr, besitzt. Er habe aber viele Geschäftsbeziehungen zur Firma P bei Schwechat gehabt und daher eine Menge Aufträge. Zum gegenständlichen Lkw mit dem Kennzeichen gab der Zeuge an, dass er dieses Fahrzeug, nämlich für seine Firma, gekauft habe und das Fahrzeug vom Bw bei der Behörde zugelassen wurde, da dieser die Konzession hatte. Dafür hat er einige Fahrten für den Bw durchgeführt; eine Rechnung dafür wurde nicht gelegt. Teilweise hat er die Fahrten selbst als Lenker durchgeführt und teilweise auch einen Lenker beschäftigt, nämlich den gegenständlichen Lenker K, und zwar nur für kurze Zeit. Für diese Fahrt am 5.9.2000 habe er dem Lenker 2.000 S bezahlt. Der Anhänger ist auf die Fa. P zugelassen und wurde von dieser Firma ausgeborgt. Eine Bestätigung über die Bestellung der Fernverkehrstafel wurde im Fahrzeug mitgeführt, allerdings konnte der Zeuge nicht mehr genau sagen, ob dies vor dem gegenständlichen Vorfall oder nach dem Vorfall erst war. Weiters führte der Zeuge aus, dass der Bw nicht wusste, welchen Transport er fuhr. Der Lkw stand im Übrigen immer in Wien und nicht am Standort des Gewerbes in G. Der Lenker wurde nicht sozialversicherungsrechtlich gemeldet, weil er dann selbst nicht mehr fahren wollte. Der Lenker habe den Bw nicht gekannt und ist auch nie für den Bw gefahren. Hinsichtlich des Lkw führte er aus, dass er ihm gehöre, weil er ihn von der Fa. P in R gekauft habe. Er habe dann zugunsten des Bw eine Überlassungserklärung abgegeben, damit dieser den Lkw bei der Behörde zulassen könne. Für die Überlassung der Konzession hätte er 3.000 S oder 4.000 S zahlen sollen. Tatsächlich habe er dies nicht bezahlt, sondern in Form von Fahrten abgefahren. Der Lkw sollte in Raten bezahlt werden. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm das nicht mehr möglich gewesen und es habe daher der Bw eines Tages den Lkw bei der Fa. P, wo er gestanden ist, ohne Wissen und Willen des Zeugen abgeholt. Daraufhin habe der Zeuge die Zahlungen eingestellt. Ob er den gegenständlichen Transport direkt von Innsbruck nach Wien durchführen ließ oder zunächst von Innsbruck zur Fa. P nach R und dann erst von R nach Wien-Schwechat, kann er heute nicht sagen, weil die Unterlagen nicht bei ihm, sondern bei der Fa. P sein müssten, weil er den Auftrag von der Fa. P übernommen hat.

Der zeugenschaftlich einvernommene Lenker K schließlich gab an, dass er den gegenständlichen Transport für die Fa. H durchgeführt habe und den Bw bis zur mündlichen Verhandlung nicht gekannt habe und nie geschäftliche Beziehungen mit ihm gehabt habe. Der Zeuge gab weiters an, ca 1 1/2 Monate für die Fa. H als Lenker tätig gewesen zu sein, dann aber aufgrund von Problemen das Verhältnis beendet habe. Die vor einem Jahr getätigte Zeugenaussage sei insofern nicht richtig niederschriftlich aufgenommen worden, als er nicht für den Bw sondern für die Fa. H gefahren sei. Allerdings habe er nicht für die konkrete Fahrt 2.000 S Entgelt erhalten, sondern wurde vielmehr ein Monatsgehalt von ca. 20.000 S bis 22.000 S vereinbart und wurden kleinere Geldbeträge als sogenannte Vorauszahlung geleistet. Weiters führte der Zeuge an, dass der Lkw meist bei Hrn. H in Wien, Oberlaa, gestanden sei, und der Zeuge im konkreten Fall mit dem Lkw (ohne Aufbauten) nach R gefahren sei um dort die Ladung zu übernehmen. Er habe dann nur den Transport von R nach Schwechat durchgeführt. Jedenfalls habe er den Transport nach R nicht durchgeführt. Nah- oder Fernverkehrstafeln waren auf dem Fahrzeug nicht vorhanden und es hat sich der Lenker auch nicht darum gekümmert. Auch wurden ihm keine Bestätigungen übergeben. Vielmehr waren die Papiere, insbesondere Frachtbrief, bereits im Fahrzeug und er hat das Fahrzeug mit Ladung übernommen. Auch wisse der Zeuge, dass er sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet war, dies war auch ein Grund, warum das Arbeitsverhältnis gelöst wurde. Darüber hinaus wurde auch nicht der gesamte zustehende Lohn ausgezahlt.

Die belangte Behörde legte weiters dar und belegte dies auch mit Urkunden, dass der Lenker erst seit 16.10.2000 als Arbeitnehmer bei der .GKK gemeldet ist; vor diesem Zeitpunkt besteht keine Meldung. Aus der Zulassungsevidenz bzw Zulassungsstelle ist ersichtlich, dass der Anhänger vom Zulassungsbesitzer P non plus ultra am 21.3.2000 angemeldet und am 29.12.2000 abgemeldet wurde. Der Lkw wurde zunächst mit dem Kennzeichen angemeldet, allerdings wurde der Verlust der Kennzeichentafel behördlich gemeldet und es wurde dann das Kennzeichen ausgestellt. Für den Lkw mit diesem Kennzeichen wurde auch eine Nahverkehrstafel bestellt und ausgehändigt. Mit 4.2.2000 wurde das Kennzeichen ruhend gemeldet und am 23.5.2000 wieder angemeldet. Eine Fernverkehrstafel wurde zu diesem Zeitpunkt für den Lkw nicht bestellt. Erst nach dem gegenständlichen Vorfall, nämlich nachweislich am 6.9.2000 wurde eine Fernverkehrstafel bei der Behörde bestellt. Der Lkw wurde dann am 28.11.2000 abgemeldet. Zum Tattag war daher für den gegenständlichen Lkw eine Nahverkehrstafel, aber keine Fernverkehrstafel vorhanden. Weiters ist ersichtlich, dass der Bw am Gewerbestandort in G bei Grieskirchen die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 7 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Fernverkehr) seit 9.9.1988 besitzt. Weiters besitzt er am gleichen Standort die Konzession für den Güternahverkehr mit 3 Fahrzeugen seit 12.8.1997. Schließlich ist aus den Zulassungsunterlagen vom 23.5.2000 ersichtlich, dass der gegenständliche Lkw durch den Bw als rechtmäßigen Besitzer angemeldet wurde und anlässlich dieser Anmeldung ein Kaufvertrag zugunsten des Bw vorgewiesen wurde. Auch wurde eine Versicherungsbestätigung auf Namen des Bw vorgewiesen.

Aufgrund dieses Beweisverfahrens konnte der Oö. Verwaltungssenat davon ausgehen, dass der gegenständliche Lkw im Eigentum des Bw stand, von ihm zugelassen wurde und im Rahmen der Konzession verwendet wurde. Ob der Transport durch den Lenker K nun tatsächlich im Namen und auf Rechnung der H GesmbH oder im Namen und auf Rechnung des Bw durchgeführt wurde, konnte mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren nötigen Sicherheit nicht festgestellt werden. Einerseits traten insofern berechtigte Zweifel auf, als der zeugenschaftlich einvernommene Lenker zunächst aussagte, für den Bw gefahren zu sein. Er konnte diesen Irrtum, den er jedenfalls auch unterschrieben hat, nicht restlos aufklären. Auch die Einvernahme des H ergab kein eindeutiges Ergebnis, zumal dieser von seinem Eigentum am Lkw ausging, was angesichts der Zulassungsdokumente eher auszuschließen ist. Andererseits bestritt der Zeuge vehement einen Mietvertrag über den Lkw, sondern behauptete die Anmietung der Konzession, wofür er auch Geld entrichten sollte. Demgegenüber steht wieder die Aussage des Zeugen H, dass er Fahrten für den Bw vorgenommen hat, was dafür spricht, dass der Transport im Namen und auf Rechnung des Bw durchgeführt wurde. Schließlich verteidigte sich der Bw selbst zunächst damit, dass er eine Fernverkehrstafel bestellt habe, die Bestätigung auch der Fa. H übergeben habe und diese dann in Verlust geraten sei. Erst nachdem von der Behörde nachgewiesen wurde, dass ein diesbezüglicher Antrag erst nach dem Vorfall gestellt wurde, bringt der Bw dann vor, dass eine Fernverkehrstafel gar nicht erforderlich gewesen wäre, weil der Transport nicht durchgehend von Innsbruck nach Schwechat durchgeführt wurde, sondern zunächst von einem anderen Lkw von Innsbruck nach R und der gegenständliche Transport erst von R bis Schwechat, wobei dies im Rahmen des Nahverkehrs geschehen könne. Auszugehen sei nach seinen Angaben davon, dass ein Mietverhältnis besteht und daher vom Standort in Wien der Transport nach R bzw von R nach Schwechat im Rahmen der Konzession des Güternahverkehrs durchgeführt werden könne. Warum dies nicht sofort geltend gemacht wurde, wurde nicht erklärt. Auch ist in diesem Zug wieder nur von der Güternahverkehrskonzession des Bw auszugehen, weil der Zeuge H über keine Konzession verfügt. Der Standort Wien allerdings, also Wohnort des Hrn. H, kann nur Ausgangspunkt einer Ausübung einer Nahverkehrskonzession mit diesem Standort sein. Eine solche besteht allerdings nicht, es sei denn, man ginge von der Ausübung der Nahverkehrskonzession des Bw am Standort Wien aus, was wiederum für die Version der "Vermietung der Konzession" an H spricht. Weiters konnten vom Bw weder ein Mietvertrag vorgelegt werden noch eine Rechnungslegung für das Mietentgelt.

Allerdings kann auch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, dass der gegenständliche Transport im Namen und auf Rechnung des Bw durchgeführt wurde und dass der Transport durchgehend von Innsbruck nach Schwechat durchgeführt wurde, zumal entsprechende Frachtbriefe nicht mehr vorhanden sind.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sein. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart sowie die gemäß § 20 Abs.6 zuständige Behörde ersichtlich sein.

Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. Der Frachtbrief hat ua den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die Größe und Anzahl der verwendeten Container und Wechselaufbauten und die Unterschrift des Frachtführers zu enthalten (§ 17 Abs.3 Z10, 11, 13 und 15 leg.cit.).

Hinsichtlich der Eintragungen für die Z10 bis 17 ist der Frachtführer verantwortlich (§ 17 Abs.4 Z3 leg.cit.).

5.2. Mangels eindeutiger Nachweisbarkeit, auf wessen Rechnung und Namen der Transport durchgeführt wurde, also wer der Frächter war, konnte daher die Tatbestandsmäßigkeit nicht erwiesen werden. Mangels Vorhandenseins eines Frachtbriefes konnte der konkrete Transport auch nicht rückverfolgt werden. Da aber nicht vorgeworfen wurde, dass Mietfahrzeugtafeln fehlen bzw eine Nahverkehrstafel fehlt, konnte diesbezüglich nicht weiter verfolgt werden. Es war daher im Zweifel das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 erste Alternative VStG einzustellen.

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Mietfahrzeug, Fernverkehr, Frächter

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