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VwSen-110312/3/Li/La

Linz, 19.02.2002

VwSen-110312/3/Li/La Linz, am 19. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Linkesch, Beisitzer: Dr. Konrath) über die Berufung des Herrn J. P., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W. L., R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. September 2001, VerkGe96-35-2001-GRM, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Gewerbeinhaber und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF. der Firma J. P. Intern. Transporte mit Sitz in D-B., zu verantworten - festgestellt am 08.03.2001 um 20.05 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle durch die Zollwachabteilung Linz/MÜG auf dem Parkplatz KM 6, Sinnersdorf, Gemeindegebiet Weißkirchen a.T. (A 25) von Linz kommend Richtung Passau fahrend, Bezirk Wels-Land, Oberösterreich - [fehlt wohl: , dass] Herr A. B., geb., wh. D-P., als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Sattelanhänger den grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterverkehr innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nämlich nach Deutschland (Hepberg - Geisbergtunnel) vorgenommen hat, ohne die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt zu haben, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr sowie die Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen einer Gemeinschaftslizenz unterliegen.

Es konnte lediglich eine selbstangefertigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nr., die von Ihnen selbst unterzeichnet war, den Kontrollorganen vorgewiesen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach Art.4 Abs.4 Verordnung Nr. 881/92 (EWG) des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsamt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten, Abl.Nr. L 095 vom 9.4.1992, Seite 0001-0007 iVm § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. 593/95.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 20.000,- Schilling (1453,46 EUR), falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
2000,- Schilling (145,35 EUR) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EUR angerechnet); der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 22.000,- Schilling (1598,802 EUR)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 3.9.2001 erhebt der ausgewiesene Vertreter des Bw mit Schriftsatz vom 21.9.2001, in dem er die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses beantragt, rechtzeitig Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Anzeige der Zollwachabteilung Linz/MÜG vom 12.3.2001, Zl. 5WH/00267/2001, Herrn A. B., geb., als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.5.2001, Zl. VerkGe96-35-2001-GRM, der Sachverhalt der Verwaltungsübertretung mitgeteilt und ein Vernehmungs- bzw. Rechtfertigungstermin anberaumt worden sei. In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 22.6.2001 habe der Bw angegeben, dass Herr B. die EU-Lizenz irrtümlicherweise an einen anderen Kraftfahrer mit den Zollpapieren weitergegeben habe. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.7.2001 sei dem Bw gemäß § 43 Abs.2 VStG nochmals Gelegenheit gegeben worden, eine Äußerung zum Erhebungsergebnis abzulegen. Die objektive Tatseite sei durch das Fehlen der für die Güterbeförderung innerhalb der Europäischen Union erforderlichen Bewilligungen gegeben.

2.2. Dagegen wendet der Vertreter des Bw ua ein, dass man dem Beschuldigten nicht vorwerfen könne, einen grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterverkehr - weder vorsätzlich noch fahrlässig - ohne die erforderliche Gemeinschaftslizenz durchgeführt zu haben, sondern nach dem Gesetz äußerstenfalls den Umstand, dass der Lenker A. B. die erforderliche Gemeinschaftslizenz unbewusst irrtümlich nicht mitgeführt habe und somit auch den Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorzeigen konnte. Dieser Umstand sei ausschließlich auf das unbewusste Fehlverhalten des A. B. zurückzuführen, wobei den Beschuldigten hiefür auch keine Erfolgshaftung für Lenker treffe. Ganz offensichtlich werde mit dem gegenständlichen Straferkenntnis der Beschuldigte für das Fehlverhalten des A. B. bestraft. Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Sinne des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 sei daher in Ansehung der Person des Beschuldigten nicht zu erweisen.

3. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der Behörde erster Instanz samt Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG von einer Berufungsverhandlung Abstand zu nehmen, da das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Lenker A. B. hat mit dem bezeichneten Sattelzugfahrzeug einen Transport im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr durchgeführt. Bei der angeführten Kontrolle konnte er nach ausdrücklicher Aufforderung nur eine selbstangefertigte Kopie der Lizenz Nr. vorweisen. Diese selbsterstellte bzw. vorgewiesene Kopie wurde von ihm unterzeichnet.

Dieser Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Anzeige der Zollverwaltung, Zollwachabteilung Linz/MÜG vom 12.3.2001, Zl. 5WH/00267/2001, angezeigt. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.5.2001, Zl. VerkGe96-35-2001-GRM, wurde der Lenker A. B. von der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit einer Vernehmung bzw. Rechtfertigung eingeräumt. Von dieser machte der Lenker persönlich keinen Gebrauch, sondern es schritt der Bw - offensichtlich als Vertreter des Herrn B. - ein; ob er dafür auch eine Vollmacht hatte, kann hier dahingestellt bleiben. Der Bw führte zur Rechtfertigung u.a. im Schreiben vom 22.6.2001 an, dass der Fahrer des gegenständlichen Lastkraftwagens die EU-Lizenz aus Unachtsamkeit einem anderen Fahrer gab und die Firma P. Intern. Transporte zum Zeitpunkt der Kontrolle über insgesamt 11 Genehmigungen verfügte.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.7.2001 wurde dem Bw sodann Gelegenheit gegeben, sich zum Erhebungsergebnis im Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretung(en) nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 i.d.g.F. i.V.m. Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idgF zu äußern. Weiters wurde er ersucht, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben; diesem Ersuchen kam der Bw nach.

Am 3.9.2001 erging von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gegen den Bw das bekämpfte Straferkenntnis, in dem ihm als Gewerbeinhaber der Firma Pauli Intern. Transporte ein Fehlverhalten des Lenkers A. B. zur Last gelegt wurde. Dem Bw wurde zuvor nie dieser konkrete Tatvorwurf gemacht, zu dem ihm eine Stellungnahmemöglichkeit gegeben worden wäre. Vielmehr wurde auf Grund der Anzeige der Zollverwaltung, Zollwachabteilung Linz/MÜG vom 12.3.2001, Zl. 5WH/00267/2001, dem Lenker B. in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.5.2001 die darin bezeichnete Verwaltungsübertretung vorgeworfen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).

Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 der zit. Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß Art.15 der zit. Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

4.2. Mangel des Strafverfahrens:

Dem Beschuldigten muss unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes und der Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Tat insoweit in konkreter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Vorwurf nur gegen den Lenker B. erhoben. Eine das Strafverfahren gegen den Bw einleitende Verfolgungshandlung wegen der (nunmehr) ihm angelasteten Verwaltungsübertretung wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 3.9.2001 nicht vorgenommen. In dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.7.2001 an den Bw, mit dem Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Erhebungsergebnis zu äußern, ist keine Verfolgungshandlung gegen ihn zu erblicken, da darin die ihm konkret vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zum Ausdruck kommt. Erstmals im Straferkenntnis wird der Tatvorwurf gegen den Bw erhoben, was die Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet und für sich schon zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses führt.

4.3. Rechtswidrigkeit des Inhalts des Straferkenntnisses auf Grund mehrerer Mängel im Straferkenntnis:

Als durch die Verwaltungsübertretung verletzte Rechtsvorschrift wird im angefochtenen Straferkenntnis Art.4 Abs.4 der Verordnung Nr. 881/92 (EWG) des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsamt (richtig wohl: Güterkraftverkehrsmarkt) in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten, Abl.Nr. L 095 vom 9.4.1992, Seite 0001-0007 iVm § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995, BGBl. 593/95, angeführt. Die Rechtsgrundlage, wonach eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss, findet sich jedoch in Art.5 Abs.4 der zit. Verordnung.

Normadressat der Bestimmung des Art.5 Abs.4 der zit. Verordnung, wonach dem Kontrollberechtigten auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorzuzeigen ist, ist ausschließlich der Fahrer des Fahrzeuges. Der Tatvorwurf, mit dem dem Bw neben dem Nichtmitführen der erforderlichen Gemeinschaftslizenz auch das Nichtvorzeigen derselben angelastet wird, ist insofern jedenfalls überschießend und daher rechtswidrig.

Weiters ist der Tatvorwurf deshalb verfehlt, weil der Lenker des Lastkraftwagens nach der gegenständlichen Verordnungsbestimmung lediglich eine beglaubigte Abschrift der Lizenz und nicht die Gemeinschaftslizenz selbst mitzuführen bzw. vorzuzeigen hat. Da dem Bw jedoch vorgeworfen wurde, er habe zu verantworten, dass der Lenker B. den beschriebenen Güterkraftverkehr vorgenommen hat, ohne die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt zu haben, ist das angefochtene Straferkenntnis aus diesem Grund ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet.

Auch der sich aus dem letzten Satz des Spruches des Straferkenntnisses ergebende Vorwurf, wonach lediglich eine selbstangefertigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nr. D/BY/ndb/15167 vorgewiesen werden konnte, die vom Bw selbst unterzeichnet war, ist offensichtlich falsch. Aus der der Anzeige der Zollverwaltung angeschlossenen selbstangefertigten Kopie ergibt sich eindeutig, dass diese Kopie vom Lenker B. - und nicht vom Bw - unterzeichnet wurde.

Das gegenständliche Straferkenntnis ist somit mehrfach mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.

4.4. Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte bzw. keine Verwaltungsübertretung bildet, war spruchgemäß der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend dieser Anlastung gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Der Bw hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

Beschlagwortung: Beschuldigter, Vollmacht, Verfahrensmangel, Auswechslung des Beschuldigten (Gewerbeinhaber statt Lenker)

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