Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110315/2/Kl/Rd

Linz, 15.10.2002

VwSen-110315/2/Kl/Rd Linz, am 15. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.9.2001, VerkGe96-20-8-2001-Nit, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.9.2001, VerkGe96-20-8-2001-Nit, wurde über den Beschuldigten D eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil er es als Inhaber der Einzelfirma S, Tschechien, zu verantworten hat, dass am 2.5.2001 mit dem Lkw mit dem amtlichen tschechischen Kennzeichen, samt Anhänger, amtliches tschechisches Kennzeichen, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 11.000 kg und einer tatsächlichen Nutzlast von insgesamt ca. 4.220 kg ein gewerblicher Gütertransport über die Grenze (Lieferung von 2.224 kg Schaumstoffplatten von der Fa. G, Tschechien, zur Fa. E Österreich) durchgeführt wurde, ohne die Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs.1 des GütbefG zu besitzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben.

Dies wurde anlässlich einer Kontrolle sowie Abwage des Lkw durch Beamte des Zollamtes Weigetschlag am 2.5.2001 um ca. 8.30 Uhr festgestellt.

Weiters wurde die eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Es wurde gerügt, dass der Adressat des Straferkenntnisses nicht Inhaber der Einzelfirma S ist. Dies wurde auch nie vom Bw behauptet. Der Spruch des Straferkenntnisses kann somit weder gegenüber dem Adressaten noch gegenüber dem Bw rechtswirksam werden. Darüber hinaus wurde das Straferkenntnis in seiner Begründung angefochten und dass eine Bewilligung nach § 7 GütbefG nicht erforderlich ist. Weiters wurde der Verfall der vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil die Berufung zurückgewiesen werden musste, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit wurde von der belangten Behörde sowohl gegen Herrn D als Kraftfahrer als auch gegen Herrn S als Einzelkaufmann der Firma S durch Aufforderung zur Rechtfertigung das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und es wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Herr D als Beschuldigter zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen. Dies ist sowohl aus der Adressierung des Straferkenntnisses eindeutig ersichtlich als auch aus dem Zustellschein. Beide Schriftstücke weisen eindeutig als Bescheidadressaten und Partei Herrn D aus. Es kann daher gemäß § 51 Abs.1 VStG nur der Beschuldigte als Partei, also Herr D Berufung gegen das genannte Straferkenntnis erheben.

Mit dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 8.10.2001 wurde von Herrn S, vertreten durch seinen Rechtsfreund, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mangels Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten D steht daher dem Bw keine Berufungslegitimation zu und war daher mangels Berufungslegitimation die eingebrachte Berufung zurückzuweisen.

4.2. Der Einwand des Bw, dass zu keiner Zeit vorgebracht worden sei, dass der Lenker D Inhaber der Einzelfirma S sei, ist zwar berechtigt. Ein diesbezüglicher Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis ist daher - wie vom Bw richtig erkannt wurde - rechtswidrig und wäre durch eine zulässige Berufung anzufechten und im weiteren Verfahren aufzugreifen gewesen. Eine zulässige Berufung durch den Bescheidadressaten wurde jedoch nicht eingebracht.

Hingegen ist aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht ersichtlich, dass auch gegen den Bw ein Straferkenntnis erlassen worden wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Berufungslegitimation

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