Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110322/2/Kl/Rd

Linz, 22.10.2002

VwSen-110322/2/Kl/Rd Linz, am 22. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.10.2001, VerkGe96-40-3-2001-Brot, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.10.2001, VerkGe96-40-3-2001-Brot, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idFd Verordnung (EG) Nr. 2021/2000, verhängt, weil er am 17.3.2001 als Lenker des Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t mit dem österreichischen Kennzeichen, als dessen Zulassungsbesitzer die Firma M aufscheint, eine Fahrt auf österreichischem Hoheitsgebiet durchgeführt hat, indem er am 17.3.2001 um 10.05 Uhr beim Grenzübergang Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich) eingereist ist und dabei keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt hat:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird (der im Lkw eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war bei der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet so eingestellt, dass ersichtlich war, dass eine Transitfahrt durchgeführt wird, jedoch ist es zu keiner Entrichtung der Ökopunkte gekommen, da der Frächter des Fahrzeuges gesperrt war); oder

c) die in Artikel 13 angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist (der Umweltdatenträger mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird und die Fahrt somit ökopunktepflichtig ist).

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Als Entlastungsbeweis führte er an, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Transitfahrt gehandelt und ihn sein Arbeitgeber bereits vor Einreise ins österreichische Bundesgebiet davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das im Fahrzeug eingebaute ecotag nicht funktionstüchtig sei, da zur Zeit keine Ökopunkte am Konto aufgebucht seien. Daher habe er das von seinem Dienstgeber vor Antritt der Fahrt übergebene Formular (Ökokarte) mit den für diese Fahrt benötigten 7 Punkten geklebt und mitgeführt. Als Beweis für diese Behauptung lege er die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Drittschrift der oben erwähnten Ökokarte vor. Er verweist noch auf den Umstand, dass er keine Hinterlegungsanzeige des Zustellpostamtes G erhalten habe und deshalb keine Kenntnis von der Aufforderung zur Rechtfertigung haben konnte. Im Übrigen ersuche er um Einstellung des Verfahrens.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil die Berufung Erfolg hat und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Gemäß Art.5 Abs.1 der obzit. Verordnung sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden, wer Gebote und Verbote aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt. Gemäß Abs.3 hat die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

4.2. Die belangte Behörde begründet im angefochtenen Straferkenntnis ihre Entscheidung damit, dass aufgrund eines Auszuges aus dem Ökopunkte-Zentralrechner sowie aus der Lenkerauskunft durch den Arbeitgeber des Bw ersichtlich war, dass der Bw den ecotag bei der Einreise betätigt habe, obwohl keine Punkte mehr vorhanden waren. Er habe somit eine Sorgfaltsverletzung begangen, da er sich nicht vor Fahrtantritt bzw auch während der Fahrt davon überzeugt habe, ob noch genügend Ökopunkte zur Verfügung gestanden sind. Ebenfalls seien keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass er eine Ökokarte mit sich geführt habe.

Gleichfalls wurde dem Bw zur Last gelegt, dass er, entgegen seiner Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken, nicht nachgekommen sei, indem er der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.8.2001 nicht entsprochen habe.

4.3. Auf der Hand liegt, dass der Bw den ecotag bei der Einreise nach Österreich bedient hat, obwohl keine Ökopunkte vorhanden waren und der Frächter somit gesperrt war. Dies wurde in der Berufung auch nicht bestritten.

Diese Feststellung wurde mit einem Auszug des Ökopunkte-Zentralrechners bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Anzeige gebracht. Da jedoch der Bw an der Grenzkontrollstelle von keinem Beamten kontrolliert wurde, konnte er somit naturgemäß seine Ökokarte nicht vorweisen, aus der eindeutig hervorgegangen wäre, dass für die gegenständliche Fahrt Ökopunkte ordnungsgemäß geklebt waren.

Dies konnte der Bw auch in seinem Rechtsmittel belegen, indem er die entsprechende Kopie der Drittschrift der Ökokarte von seinem Dienstgeber vorlegen konnte.

Aus welchen Gründen auch immer der Bw den ecotag bei der Einreise nach Österreich auf "Transit" gestellt hat und somit die Verwaltungsübertretung bei erster Betrachtung begangen hat, konnte der Berufungsschrift nicht entnommen werden.

Da jedoch der Bw ausreichend belegen konnte, eine Ökokarte bei der gegenständlichen Fahrt mitgeführt zu haben, war der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

4.4. Bezüglich des Vorwurfes der belangten Behörde, der Bw sei seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen, ist zu bemerken, dass der Bw in seiner Berufungsschrift dies damit begründet, keine Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten vorgefunden zu haben und somit keine Kenntnis von der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung erlangt habe.

Auf dieses Vorbringen braucht nicht mehr näher eingegangen werden, da das angefochtene Straferkenntnis - wie bereits oben ausgeführt - aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

ecotag, Ökokarte geklebt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum