Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110324/8/Le/Km

Linz, 28.02.2002

VwSen-110324/8/Le/Km Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn J K, S 44, D 0, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, A-H-Straße 34/II, 6 I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.11.2001, VerkGe96-402-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 72 Euro (entspricht 990,70 S), die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 24 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 7,20 Euro (entspricht 99,07 S).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.11.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001 (im Folgenden kurz: GBG) iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (181,68 Euro) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 23.8.2001 um 11.30 Uhr auf der I A an einer näher bezeichneten Stelle als Fahrer eines (näher bezeichneten) Lastkraftwagens gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland) für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne die erforderlichen Ökopunkte zu entrichten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.11.2001, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass es sich um keine ökopunktepflichtige Fahrt gehandelt hätte. Falls doch, so wäre der Bescheid materiell-rechtlich verfehlt, da der Beschuldigte vorsorglich eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt und Ökopunkte entwertet hätte bzw. die Ökopunkte durch das mitgeführte ecotag-Gerät abgebucht worden seien. Er habe alle ihn treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass das Kontrollgerät defekt gewesen wäre oder ein nicht erkennbarer Fehler am ecotag-Gerät bestanden hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt worden war, war eine solche durchzuführen. An dieser Verhandlung nahmen die Erstbehörde und der Berufungswerber nicht teil; letzterer war durch Rechtsanwältin Dr. E A-K vertreten. Der Meldungsleger Bez.Insp. W G wurde als Zeuge befragt.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 23.8.2001 führte die Zollwachabteilung Ried/MÜG am Amtsplatz des Zollamtes S routinemäßige Kontrollen der nach Deutschland ausfahrenden Lkw durch. Dabei wurde auch der nunmehrige Berufungswerber einer Amtshandlung unterzogen, die Herr Bez.Insp. W G führte. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der nunmehrige Berufungswerber aus Ungarn kam und eine Ladung für Deutschland (V AG in H) geladen hatte. Im Frachtbrief befand sich zwar der Vermerk "Wechselaufbauten werden im Begegnungsverkehr innerhalb Österreichs getauscht. LKW Nr.:", doch fehlte jeglicher Hinweis auf diesen Tausch, zumal einerseits kein Kennzeichen des anderen LKW angegeben war und auch kein weiterer Fahrer. Als Fahrer war laut Frachtbrief einzig und allein Herr J K benannt.

Der Zollwachebeamte führte daraufhin auch eine Kontrolle des ecotag-Gerätes durch, woraus sich ergab, dass der nunmehrige Berufungswerber am 22.8.2001 um 22.56 Uhr beim Grenzübergang D in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Dabei war die Fahrt als ökopunktbefreite Fahrt deklariert worden.

Herr K hatte dem Beamten bei der Amtshandlung nur erklärt, von Ungarn zu kommen; weitere Angaben machte er nicht.

Der Zeuge legte vor eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20.2.2002 sowie angeschlossen einen Ausdruck der Firma K über die Fahrten des (vom Berufungswerber verwendeten) LKW mit dem Kennzeichen D und mit dem ecotag der Nummer 1234105574 für den Zeitraum vom 3.7.2001 bis zum 25.9.2001. Aus diesem Ausdruck geht hervor, dass dieser LKW im genannten Zeitraum immer wieder Kontakte mit verschiedenen Kontrollstellen hatte, und zwar vor und nach der nunmehr verfahrensgegenständlichen Fahrt. Insgesamt wurden dabei 42 Grenzübertritte registriert.

3.3. Aus diesen Ermittlungen steht fest, dass der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt Waren von Ungarn nach Deutschland brachte und auf dieser Fahrt durch Österreich fuhr. Bei der Einfahrt beim Grenzübergang D am 22.8.2001 um 22.56 Uhr war der ecotag auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt, weshalb keine Ökopunkte abgebucht wurden. Auch eine Entrichtung von Ökopunkten in Papierform war nicht erfolgt, da dieser Umstand - laut Auskunft des Zeugen BI G - an der Grenzstelle in Dkreuz in das System eingegeben worden wäre; aus dem Ausdruck der Firma K über den fraglichen Zeitraum und davor sowie danach geht jedoch hervor, dass eine solche Entrichtung nicht erfolgt war.

Aus diesem vom Zeugen vorgelegten Ausdruck der Firma K geht weiters hervor, dass der im vom Berufungswerber verwendeten LKW eingebaute ecotag einwandfrei funktionierte.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage auf die zutreffende und umfassende Darstellung auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zur Tatzeit tatsächlich eine Transitfahrt durchgeführt hat, wobei er von Ungarn kommend bei Deutschkreuz in das österreichische Bundesgebiet eingefahren ist und dieses beim Grenzübergang S in Richtung Deutschland verlassen hat. Er transportierte dabei Waren, die in Ungarn geladen und in Deutschland entladen werden sollten.

Bei der Kontrolle durch die Zollwachabteilung beim Grenzübergang S wurde mittels des Handlesegerätes festgestellt, dass der letzte Kontakt des ecotag mit dem elektronischen Ökopunktesystem bei der Einfahrt in D stattgefunden hat, wobei die Fahrt als nicht ökopunktepflichtige Fahrt deklariert worden war.

Diese Feststellung deckt sich mit dem bereits von der Erstbehörde eingeholten Stellungnahme der Firma K und wird weiters bestärkt durch den vom Zeugen im Berufungsverfahren vorgelegten Ausdruck der Firma K über die grenzüberschreitenden Fahrten des vom Berufungswerber verwendeten LKW mit dem Kennzeichen D in der Zeit vom 3.7.2001 bis 25.9.2001. Aus dieser Aufstellung, die insgesamt 21 Fahrten bzw. 42 Grenzübertritte umfasst, ergibt sich auch, dass das im LKW eingebaute ecotag in diesem gesamten Zeitraum einwandfrei funktioniert hat.

Da der Berufungswerber somit eine Transitfahrt durchführte, wäre er verpflichtet gewesen, die dafür erforderlichen Ökopunkte zu entrichten. Dieser Verpflichtung hat er jedoch in keiner der möglichen Formen entsprochen, sondern er hat die elektronische Abbuchung über das ecotag-Gerät vereitelt und er hat - entgegen der Behauptung in der schriftlichen Berufung - auch keine Ökopunkte in Papierform entrichtet.

Damit aber hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.4. Bei der Bemessung der Strafe war von einem Strafrahmen von 0 bis 10.000 S auszugehen. Die Erstbehörde hat die nachteiligen Folgen der Tat als so gravierend angesehen, dass dafür eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S gerechtfertigt wäre.

Dieser Ansicht kann sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht anschließen: Es ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz unbescholten war, weil ein bereits zuvor durchgeführtes Verwaltungsstrafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.

Ausgehend von dieser absoluten Unbescholtenheit vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Strafe in Höhe von 10 % der vorgesehenen Mindeststrafe ausreicht, um den nunmehrigen Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Taten abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung:

Ökopunkte; Handlesegerät; Strafbemessung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 29.04.2002, Zl.: 2002/03/0082-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum