Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280525/2/Gf/Km

Linz, 11.02.2000

VwSen-280525/2/Gf/Km Linz, am 11. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. November 1999, Zl. Ge96-314-1996, wegen Einstellung eines aus Anlass einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes geführten Strafverfahrens (mitbeteiligte Partei: J W), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Zitierung anstelle von "Ziffer 2" nunmehr "Z. 3" zu lauten hat.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. November 1999, Zl. Ge96-314-1996, wurde das gegen die mitbeteiligte Partei deshalb, weil sie am 19. September 1996 in G eine Übertretung des § 130 Abs. 1 Z. 15 und 16 des Arbeitnehmerschutzgesetzes i.V.m. § 48 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 der Bauarbeiterschutzverordnung begangen habe, geführte Strafverfahren eingestellt.

Begründend hat die belangte Behörde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Erdarbeiten nicht vom Beschuldigten ausgeführt, sondern vom Bauherrn selbst an ein anderes Unternehmen vergeben worden seien.

1.2. Gegen diesen ihm am 23. November 1999 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. Dezember - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt das Arbeitsinspektorat vor, dass es der mitbeteiligten Partei auch oblegen hätte, Arbeitnehmer einer Fremdfirma auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hin zu kontrollieren.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der BH Gmunden vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. Ge96-314-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde als Tatzeitpunkt allseits unbestritten der 19. September 1996 festgestellt; die Dreijahresfrist des § 31 Abs. 3 VStG endete hier sohin nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 19. September 1999.

Dies haben offenkundig sowohl die belangte Behörde, die diesen Umstand bereits bei der Erlassung ihrer Entscheidung vom 12. November 1999 von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt hätte (vgl. z.B. VwGH v. 25.10.1994, 94/07/0020), als auch das beschwerdeführende Arbeitsinspektorat übersehen.

Da die belangte Behörde das Strafverfahren mit dem in Berufung gezogenen Bescheid aber in gleicher Weise - wenn auch mit anderer Begründung - eingestellt hat, erweist sich dieser sohin im Ergebnis nicht als rechtswidrig.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch im Zuge der Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 45 Abs. 1 VStG anstelle der Wortfolge "Ziffer 2" nunmehr die Wendung "Z. 3" zu treten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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