Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110325/8/Kon/Ke

Linz, 16.12.2002

VwSen-110325/8/Kon/Ke Linz, am 16. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. L., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.11.2001, VerkGe96-30-7-2001-Brot, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen den Schuldspruch wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
  2. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 72,67 Euro (ATS 1.000), die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 24 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf den Betrag von 7,27 Euro
    (ATS 100) herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG jeweils idF Verwaltungs-
reformgesetz 2001.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber G. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.2 Gelegenheitsverkehrsgesetz Art.3a der Verordnung (EWG) Nr.684/1992 idF der Verordnung (EG) Nr.11/1998 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 15 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 20.000 (1.453,46 Euro) verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben am 22.6.2001, um (von-bis) 10.36 Uhr den Omnibus der Marke Kaessbohrer, Setra S 315 HD, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer, dem amtlichen Kennzeichen (D.), beim Zollamt Weigetschlag zur Ausgangsabfertigung gelenkt ohne die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/1992 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 11/1998 (EU/EWR-Omnibusse) für den grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr von Breitenberg (Deutschland) nach Weigetschlag (Österreich) mitgeführt zu haben und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzeigen zu können.

Diese Übertretung wurde im Rahmen des Grenzübertrittes von Organen des Zollamtes Weigetschlag festgestellt.

Gemäß Artikel 3a der Verordnung zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen muss jeder Verkehrsteilnehmer, der den in Artikel 3 Abs.1 festegelegten Kriterien (Genehmigung für Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr entspricht, im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates der Niederlassung ausgestellt wurde. Als Lenker einer derartigen Fahrt haben Sie gemäß Artikel 3a der angeführten VO die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen dem Aufsichtsorganen zur Prüfung vorzulegen.

Da Sie die Gemeinschaftslizenz, welche auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt ist, bzw. eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug nicht mitgeführt haben und den Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorgezeigt werden konnte, haben sie gegen die nachstehend angeführten Vorschriften verstoßen."

Wie den begründenden Ausführungen der belangten Behörde hiezu sinngemäß zu entnehmen ist, leitet diese das Vorliegen des objektiven Tatbestandes daraus ab, dass der Bw am 25.6.2001 beim Zollamt Weigetschlag angegeben habe, dass er eine Lizenz (gemeint: Gemeinschaftslizenz) nicht kenne. Er habe keine Angaben darüber machen können, ob der Busunternehmer eine solche Lizenz besitze bzw. ob diese am Firmensitz hinterlegt sei. Tatsache sei jedenfalls, dass der Bw eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz auf Verlangen nicht habe vorweisen können.

Sein Verschulden im Sinne der subjektiven Tatseite sei daher als gegeben anzunehmen, da er die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht erbracht habe.

Die belangte Behörde hat über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig volle Berufung erhoben.

Als Berufungsgründe gegen den Schuldspruch werden mit näherer Begründung unrichtige Sachverhaltsfeststellungen auf Grund Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

Was die Berufung gegen die Strafhöhe betrifft, wendet der Bw mit näherer Begründung ein, dass bei der Festsetzung des Strafausmaßes die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG hätte zur Anwendung kommen müssen.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Festzuhalten ist, dass der Bw mit Schriftsatz vom 9.12.2002 auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet hat. Der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates liegt aber ein ausreichend ermittelter und unter Beweis gestellter Sachverhalt anhand der Aktenlage zu Grunde.

Da der Bw letztlich selbst das Nichtmitführen der Gemeinschaftslizenz eingestanden hat und die von ihm hiefür angeführte Ursache ihn auch nicht von seinem Verschulden zu befreien vermag, ist die volle Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegeben und der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen.

Gleiches gilt auf Grund der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bestehenden Rechtslage auch für den Strafausspruch. In Bezug auf diesen ist auch festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG noch für ein Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG zu verzeichnen sind.

Der dennoch im Berufungsverfahren erfolgten drastischen Herabsetzung der Strafe liegt das über h. Normenprüfungsantrag ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.10.2002, G 143/02-7 zu Grunde.

Mit dem zitierten VfGH-Erkenntnis wurde die in § 15 Abs.2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 idF BGBl. I Nr.135/1999 festgelegte Mindeststrafe als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung wurde vom VfGH im Wesentlichen damit begründet, dass die im Gesetz vorgesehene und im gegenständlichen Fall auf den Bw angewendete Mindeststrafe sich als überschießende und damit unsachliche Regelung erweise. So würde durch eine Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 ATS gerade ein Personenkreis bedroht, nämlich unselbständige Lenker, die zum einen aus der inkriminierten Tätigkeit in aller Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielten, zum anderen die für die Einhaltung dieser Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen oft gar nicht im eigenen Verantwortungsbereich treffen könnten und zudem auch nicht selten unter dem Druck des Arbeitgebers stünden.

Was den vorliegenden Fall betrifft, ist jedenfalls festzustellen, dass dem Bw nicht zu unterstellen ist, aus der angelasteten Verwaltungsübertretung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen zu wollen.

Der vom unabhängigen Verwaltungssenat im Berufungsverfahren anzuwendende Strafrahmen enthält auf Grund des aufhebenden VfGH-Erkenntnisses keine Mindeststrafe mehr und ist nach oben hin mit 7.267 Euro (ATS 100.000) begrenzt (Art.5 Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie-EUGVIT, BGBl. I Nr.32/2002).

Eine Novellierung des § 15 Abs.2 GelverkG mit einem engeren Strafrahmen hat der Gesetzgeber bislang noch nicht beschlossen. Ein solcher novellierter Strafrahmen wäre im gegenständlichen Fall auch noch nicht anwendbar, da das erstbehördliche Straferkenntnis noch vor dem Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesnovelle erlassen wurde, sodass das Günstigkeitsprinzip im Sinne des § 1 Abs.2 VStG noch nicht zum Tragen gekommen wäre.

Aufzuzeigen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die für Lenker (Arbeitnehmer) von LKWs im Güterbeförderungsgesetz vorgesehene Mindeststrafe ebenfalls und zwar aus den gleichen Gründen wie im vorliegenden Fall aufgehoben hat. Der zwischenzeitlich vom Gesetzgeber im Güterbeförderungsgesetz auf Grund dieser Aufhebung novellierte Strafrahmen sieht für (Bedienstete) Lenker bei Übertretungen von Vorschriften der Europäischen Union eine Höchststrafe von 726 Euro (ATS 10.000) vor.

Auf Grund der gleichartigen Problemgestalt, die den Aufhebungen der Mindeststrafenregelungen sowohl im Güterbeförderungsgesetz wie auch im Gelegenheitsverkehrsgesetz zu Grunde lag, erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat für gerechtfertigt, sich im vorliegenden Fall am Strafrahmen des Güterbeförderungsgesetzes mit der Strafobergrenze von 726 Euro zu orientieren.

Da auf Grund der aktenkundigen Umstände das Fahrlässigkeitsverschulden des Bw als verhältnismäßig gering angesetzt werden kann einerseits und Straferschwerungsgründe, insbesondere einschlägige Vormerkungen, nicht zu verzeichnen waren, andererseits, erweist sich die verhängte Geldstrafe, welche einer 10%igen Ausschöpfung des gleichartigen Strafrahmens im Güterbeförderungsgewerbe entspricht als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

Anhaltspunkte dafür, dass die verhängte Geldstrafe wirtschaftlich unzumutbar ist, liegen nicht vor.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war jedoch nicht in Betracht zu ziehen, weil hiefür das Ausmaß der Ordnungswidrigkeit, die sich mit der Tat verbindet, zu groß ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses waren dem Bw gemäß § 65 VStG keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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