Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110328/27/Kl/Ni

Linz, 19.02.2003

 

 

 VwSen-110328/27/Kl/Ni Linz, am 19. Februar 2003

DVR.0690392
 
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. November 2001, Zl. VerkGe96-
437-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Jänner und 13. Februar 2003, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 290,70 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.
zu II.: § 64 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. November 2001, VerkGe96-437-2001, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 , BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Z Internationale Spedition & Handels GmbH, (Unternehmer) mit dem Sitz in D , als solcher veranlasst hat, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug, mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr A, am 7.9.2001 um 15.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr., zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der
Nr. 1234033730 benützte, ohne dass er sich davon überzeugt hat, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, weil das Gerät defekt war, sodass dieses keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl an Ökopunkten ermöglichte.

 

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser geltend gemacht, dass der gegenständliche Lkw seit längerem an die türkische Frachtführerin Z Nakliyat vermietet sei, weshalb ein Fahrer dieser Frachtführerin mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass auf den Frachtbriefen der gegenständlichen Fahrt tatsächlich die Z Internationale Speditions- & Handels GmbH als Frachtführerin aufscheine, zumal die Z GmbH im Bedarfsfalle vereinzelt auf dieses Fahrzeug zurückgriff, wenn die türkische Frachtführerin dafür keine Ladung hatte. Dies würde im konkreten Fall bedeuten, dass seitens der Z GmbH das Fahrzeug in der Türkei übernommen wurde, woraus sich wohl zwingend ergibt, dass es dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt unmöglich war, zu überprüfen, ob das Ecotag funktionstüchtig ist oder nicht. Allerdings werden sämtliche Ecotags sowohl seitens der Z GmbH und deren Fahrer als auch seitens der türkischen Frachtführerin und der dieser zurechenbaren Fahrer laufend auf die Funktionstüchtigkeit überprüft. Auch beim gegenständlichen Ecotag leuchteten die Kontrollleuchten sichtbar und waren bei der Funktionskontrolle keine Störungen feststellbar. Es war weder für den Beschuldigten noch für den Fahrer erkennbar, dass mit diesem Ecotag keine Ökopunkte abgebucht werden konnten. Im Übrigen sei bereits eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von 3.000 DM eingehoben worden. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Jänner und 13. Februar 2003. Zu dieser Verhandlung hat sich ein Vertreter der belangten Behörde entschuldigt; der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen AI W E und RI A B von Zollwachabteilung Achleiten/MÜG geladen und einvernommen. Die weiters geladenen Zeugen C und D sind nicht erschienen, weil die Ladungen unzustellbar waren.

 

Mit diesem Verfahren wurde ein zu VwSen-110993-2001 anhängiges Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls wegen Übertretung nach § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995, Lenker CD, verbunden und eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Beweisverfahrens der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ist erwiesen, dass der Lenker C am 7.9.2001 um 15.30 Uhr bei einer Zollkontrolle auf der Autobahn A 8 bei KM 75,1 mit seinem näher angeführten Lkw überprüft wurde und eine Überprüfung der elektronischen Abbuchung der Ökopunkte mit dem Enforcement-Gerät nicht stattfinden konnte, weil keine elektronische Ablesung des Datensatzes möglich war, weil das Ecotag-Gerät defekt war. Es wurde eine Transitfahrt, nämlich von der Türkei über Österreich nach Deutschland durchgeführt.

Diesen Sachverhalt legte der als Zeuge einvernommene RI B glaubwürdig und zweifelsfrei dar. Er legte auch dar, dass das Einlesegerät funktionstüchtig war und dies auch von ihm noch einmal überprüft wurde. Zweimalige Einleseversuche waren an diesem Tag bei diesem Ecotag-Gerät erfolglos. Eine Überprüfung des Ecotag-Gerätes durch ihn hat ergeben, dass trotz Drückens keine Lampe aufleuchtete. Das Einlesegerät war an diesem Tag in Ordnung, weil sieben oder acht Einlesungen stattgefunden haben.

Als Rechtfertigung führte der Lenker an, dass er den Lkw am 6.9.2001 in Ungarn von einem anderen Lkw-Fahrer übernommen habe, in Nickelsdorf am 7.9.2001 um 9.00 Uhr eingereist sei und dabei den Defekt des Ecotag-Gerätes nicht wahrgenommen habe, weil er darauf nicht geachtet hätte. Der Lenker gab an, dass er davon ausging, dass das Gerät automatisch abbucht.

Anlässlich der Kontrolle wurden CMR-Frachtbriefe vorgelegt, aus denen als Frachtführer die Z Transport hervorgeht. Der Fahrzeugschein des Lkw ist auf den Zulassungsbesitzer Z Internationale Speditions- & Handels GmbH in Asbach- Bäumenheim ausgestellt. Bei der Anhaltung wurde vom Lenker nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug lediglich angemietet wurde, dass der Lenker für ein anderes Unternehmen fahre bzw. bei einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Es wurde daher auch kein Beschäftigungsvertrag und kein Mietvertrag vorgelegt.

Der Meldungsleger führte in seiner Zeugenaussage auch an, dass eine vorläufige Sicherheit eingehoben wurde, die in der Regel ja der Lenker nicht mit hat und daher mit der Firma, also mit der Spedition Kontakt aufgenommen wird und von dieser dann der Betrag erlegt wird. Der Meldungsleger sagte auch aus, dass auch in diesem Fall mit der Firma Z in Deutschland Kontakt aufgenommen worden ist und dann mit Sicherheit bezahlt wurde.

Die Aussagen des Zeugen waren glaubwürdig und wiederspruchsfrei. Sie finden auch in der Anzeige ihre Deckung sowie auch in der Anzeige in Ablichtung beigelegten Unterlagen.

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Internationale Speditions- & Handels GesmbH in Deutschland. Der gegenständliche Lkw ist auf die Z Internationale Speditions- & Handels GesmbH zugelassen. Der Berufungswerber führte in der mündlichen Verhandlung dazu noch näher aus, dass die deutsche Z Internationale Speditions- & Handels GesmbH aus finanztechnischen Gründen Lkws besitze, allerdings über keinen Lkw-Fahrer verfüge. Durch dieses Unternehmen werden praktisch nur Frachten vermittelt, insbesondere im Raum Köln. Die auf dieses deutsche Unternehmen zugelassenen Lkw werden ausschließlich der türkischen Firma Z Nakliyat zur Verfügung gestellt, das heißt sie werden an diese vermietet. Einen schriftlichen Mietvertrag gibt es nicht. Ein Mietvertrag ist auch in der Branche nicht üblich. Die türkische Firma Z Nakliyat sei ebenfalls ein Transportunternehmen, welches über keinen Lkw verfügt, dafür aber Fahrer beschäftigt. Es wird daher zwischen den Firmen so zusammengearbeitet, dass das deutsche Unternehmen die Lkws zur Verfügung stellt und das türkische Unternehmen die Lenker zur Verfügung stellt. Der Beschuldigte führte in der Verhandlung auch aus, dass er Gesellschafter des türkischen Unternehmens ist, welches dort in der Türkei als ein Einzelunternehmer gegründet wurde. Auch begleicht das türkische Unternehmen die monatlichen Leasing-Raten für die Lkw-Fahrzeuge der deutschen Firma.

Der Beschuldigte führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er für den Lenker Cnicht verantwortlich sei, weil dieser bei der türkischen Unternehmung beschäftigt sei. Er legt dabei eine "Gebrauchsanweisung des Öko-Gerätes", datiert 7.6.2001 und mit Unterschrift des Lenkers vor, wonach dieser über die Funktion des Ecotag-Gerätes unterwiesen wurde und wonach dieser nur über schriftlichen Auftrag durch Österreich reisen dürfe. Weiters wurde eine Fahranweisung an den Lenker Cvom 31.8.2001 für den gegenständlichen Lkw vorgelegt, wonach unbedingt über Bulgarien, Jugoslawien, Ungarn, Slowakei, Tschechien nach Deutschland zu fahren sei. Auch wurde eine Bestätigung der Z Nakliyat vom 8.2.2003 vorgelegt. Diese wurde vom Niederlassungsleiter unterzeichnet. Der Niederlassungsleiter bestätigt darin, dass die Lkws aus dem Mutterhaus in der BRD nur durch die Niederlassung in der Türkei disponiert werden und das Personal ausschließlich aus diesem Haus gestellt wird. Der Niederlassungsleiter bestätigt darin auch, dass er von seinem Chef Herrn Z bevollmächtigt ist, die Niederlassung eigenständig zu leiten und sämtliche Fahrzeuge und Ecotag-Geräte vor jeder Abfahrt auf die Funktion zu kontrollieren. Nach seinen Notizen hat er vor Abfahrt auch diesen Lkw kontrolliert und war das Ecotag-Geräte funktionsfähig. Auch wurde der Fahrer Cangewiesen seine Fahrt über die Ost-Route also Slowakei und Tschechien durchzuführen. Weil die Anweisung vom Lenker nicht eingehalten wurde, wurde das Arbeitsverhältnis mit diesem aufgelöst.

 

In Würdigung der Beweise wird festgestellt:

Aus den beigebrachten Bestätigungen geht hervor, dass es sich in der Türkei um eine Niederlassung handelt und der Niederlassungsleiter auch von dem Mutterhaus in der BRD spricht und von seinem Chef Z, von dem er bevollmächtigt ist, die Niederlassung zu leiten. Es kann daher von keiner selbständigen Firma ausgegangen werden. Darüber hinaus ist in Würdigung der vorgelegten Dokumente auszuführen, dass bei der Anzeige ein Personalausweis des Lenkers Cvorliegt, welcher auch vom Inhaber gezeichnet ist. Weiters wurde bei der Anhaltung eine Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten an den Lenker ausgehändigt und von diesem gezeichnet. Während die Unterschrift auf diesem Auftrag und dem Personalausweis übereinstimmt, zeigt das Schriftbild auf der Gebrauchsanweisung vom 7.6.2001 und der Fahreranweisung vom 31.8.2001 einen anderen Schriftzug des unterzeichneten Lenkers. Es bestehen daher Zweifel an der Identität des Unterzeichneten.

Es ist daher für den entscheidenden Verwaltungssenat ein Mietvertrag zur türkischen Firma sowie ein Beschäftigungsverhältnis zur türkischen Firma und die Selbständigkeit der türkischen Firma nicht erwiesen.

 

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die Ökopunkte zu entrichten ist, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass auch ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkte-Verordnung zu treffen hat. Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwider handelt. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z6 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

5.2. Mit dem Lkw der Z Internationale Speditions- & Handels GmbH, deren handelrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, wurde vom Lenker Cam 7.9.2001 eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt, ohne dass Ökopunkte entrichtet wurden. Das Gerät war defekt. Bei Einfahrt wurde vom Lenker auf das Gerät nicht geachtet und er ging davon aus, dass das Gerät automatisch abbucht. Dokumente, dass der Lenker nicht für die genannte Firma fahre, dass das Fahrzeug nur von einem türkischen Unternehmen, welches die Fracht durchführt, angemietet ist, dass er Beschäftigter des türkischen Unternehmens sei, dass er angewiesen sei, nicht durch Österreich zu fahren und dass der Lenker im Gebrauch des Ecotags unterwiesen sei, führte der Lenker nicht mit. Es sind daher diese Vorbringen nicht erwiesen.

Dass der Lenker vom Beschuldigten über die Funktionstüchtigkeit belehrt wurde, dass das Gerät vom Beschuldigten vor Antritt der Fahrt hinsichtlich seiner Funktionstüchtigkeit überprüft wurde, ist ebenfalls nicht erwiesen. Dies wird nicht einmal vom Beschuldigten behauptet. Vielmehr behauptete der Beschuldigte, dass seitens der türkischen Firma die Funktionstüchtigkeit überprüft wird und der Lenker informiert wird und eine Anweisung seitens der türkischen Firma besteht, nicht über Österreich zu fahren. Unter Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt war aber für den Oö. Verwaltungssenat nicht erwiesen, dass es sich um eine selbständige türkische Firma und daher um einen selbständigen Frachtführer handelt. Vielmehr deuten die bei der Betretung vorgefundenen Dokumente daraufhin, dass Frächter und Transporteur der Beschuldigte ist. Wenn sich hingegen der Beschuldigte durch sein Vorbringen entlasten will, dass die Unterweisung und Kontrolle ein Bevollmächtigter in der Türkei durchgeführt hat, so ist dem entgegen zu halten, dass nach § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, grundsätzlich von fahrlässiger Begehung des Beschuldigten auszugehen ist, sofern dieser nicht einen Entlastungsnachweis erbringen kann. Eine solche Entlastung ist aber gegenständlich nicht gelungen. Wenn nämlich der Beschuldigte auf den Bevollmächtigten in der Türkei verweist und dieser die selbständige Kontrolle der Fahrzeuge vor Fahrtantritt sowie auch die Kontrolle des Ecotag-Gerätes bestätigt und auch eine Anweisung, nicht durch Österreich zu fahren, beiliegt, so macht der Beschuldigte aber keine Angaben, wie er seinerseits seinen Bevollmächtigten kontrolliert. Dies ist aber im Rahmen der Entlastung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert. Der Beschuldigte hat durch ein lückenloses Kontrollnetz darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die Verwaltungsübertretung hintan zu halten. In Würdigung der vorgelegten Bestätigungen geht aber hervor, dass der Niederlassungsleiter selbständig die Niederlassung führt. Eine Kontrolle durch seinen Chef aus dem Mutterhaus in der BRD geht nicht hervor. Auch hinsichtlich der Anweisung an den Lenker, nicht durch Österreich zu fahren, wird nicht näher ausgeführt, welche Maßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Anweisungen zu kontrollieren. Es war daher Mangels eines Entlastungsnachweises auch vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen.

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Sie hat im übrigen lediglich die vorgesehene Mindeststrafe verhängt und gleichzeitig begründet, dass ein Unterschreiten der Mindeststrafe nicht gerechtfertigt ist. Es konnte daher auch die verhängte Geldstrafe bestätigt werden.

 

  1. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren spruchgemäß aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 
 
 
 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem

 
 

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