Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110329/7/Kon/Rd

Linz, 12.09.2002

VwSen-110329/7/Kon/Rd Linz, am 12. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.10.2001, VerkGe96-117-2001-Poe, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch Abs.1 Z9 des § 23 GütbefG als verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2 § 44a VStG) zu entfallen hat.
  2. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 363 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 18 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf 36,30 Euro herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001, Art.9 Euro-Umstellungsgesetz BGBl. I Nr. 32/2002.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 und Abs.2 iVm § 9 Abs.2 und § 7 Abs.1 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. Teil I 106/2001 sowie iVm Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.1 sowie Art.5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.2 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben, wie von Organen der Verkehrsabteilung für , Außenstelle Wels, am 7.6.2001 um 9.10 Uhr auf der Autobahn A1, Strkm 156,5, Gemeindegebiet Enns, Bezirk Linz-Land, anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, am 7.6.2001 mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen) und dem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen) einen gewerblichen Gütertransport (12 Paletten diverse Schächte, Deckel und Zubehör, siehe beiliegenden Speditionsauftrag) von Deutschland (Absender: R. GmbH) nach Österreich (Empfänger: B.) und somit einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport durchgeführt, ohne eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz dem Kontrollberechtigten vorzeigen zu können, obwohl gemäß Art.13 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 dieser Transport (die genannte Verordnung gilt gem. Art.1 Abs.1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei den oa Transport handelt es sich um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken) einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß Art.5 Abs.4 der genannten Verordnung eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Wortlautes der verletzten Verwaltungsvorschriften begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Feststellungen der Organe der Verkehrsabteilung für , der objektive Tatbestand der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung erwiesen sei. Die belangte Behörde habe keinen Anlass die Richtigkeit der Feststellungen der meldungslegenden Organe zu bezweifeln.

In Bezug auf die subjektive Tatseite (das Verschulden) führt die belangte Behörde unter Wiedergabe und Erläuterung der Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG begründend im Wesentlichen aus, dass der Bw durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkannt habe, dass er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirkliche. Es sei daher bezüglich des Grades seines Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.

Was die Strafbemessung betrifft, führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 19 VStG begründend im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Abwicklung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs nach Österreich Bedacht zu nehmen sei.

Eine Ermahnung hätte nicht erteilt werden können, da das Verschulden des Bw nicht geringfügig und die Folgen seiner Übertretung nicht unbedeutend seien. So diene die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung gerade dazu, ein Verhalten, wie es von ihm gesetzt worden sei, zu unterbinden.

Die Verhängung der Geldstrafe wäre vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig gewesen, um den Bw von weiteren Übertretungen des GütbefG abzuhalten und ihn dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

Strafmildernde bzw -erschwerende Gründe seien nicht zu verzeichnen gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw hätten bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden können, da sie der Behörde trotz einer entsprechenden Aufforderung von ihm nicht bekannt gegeben wurden. Es hätte daher, wie angekündigt, von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 20.000 S (1.453,56 Euro) bei sonstiger Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen werden müssen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass er ein selbständiger Fahrer sei, welcher von diversen europäischen Unternehmen als Mietfahrer engagiert werde. Im gegenständlichen Fall, wäre er mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen im Auftrag der Firma G. GmbH unterwegs gewesen und hätte sehr wohl eine EU-Genehmigung der Firma G. GmbH mit sich geführt.

Aus diesen Gründen könne er dem Vorwurf des Straferkenntnisses nicht folgen und sei sich keiner Schuld bewusst.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, bei der ein ausreichend ermittelter und unter Beweis gestellter Sachverhalt zu verzeichnen war, hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.3 GütbefG sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht der Zulassungsbesitzer ist.

Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des im Güterverkehr verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß Abs.4 leg.cit. sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum, die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
  2. Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgeht oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebener Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Bw von der Vermieterin, der G. GmbH, E., das Kraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen, Art und Type: DAF XF) am 1.6.2000 angemietet und auf unbestimmte Zeit übernommen. Die vereinbarte Mietpauschale per Monat betrug laut Lkw-Mietvertrag ATS 55.000. Der Vertrag wurde am 1.6.2000 von der G. GmbH als Vermieterin und vom Bw H. als Mieter und Fahrer unterfertigt. Das vermietete Fahrzeug ist laut im Akt erliegender Kopie des Zulassungsscheines zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt.

Wie sich aus der Aktenlage weiter ergibt (Frachtbriefkopie) hat der Bw in seiner Eigenschaft als Frachtführer von der R. GmbH, die am Frachtbrief angeführten Ladegüter für den Empfänger, die Baucontainer der Fa. W. in S. am 5.6.2001 übernommen und den Erhalt mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt.

Aufgrund dieses Sachverhalts ergibt sich die Stellung des Bw als Lenker und Mieter iSd § 6 Abs.3 Z2 GütbefG. Als solchem kommt ihm auch die Stellung als Konzessionsinhaber iSd § 3 Abs.2 GütbefG zu.

Gemäß §§ 7 Abs.1 Z1 und 9 Abs.2 GütbefG wäre er daher verpflichtet gewesen, bei dem im Tatvorwurf angeführten Gütertransport von Deutschland nach Österreich eine beglaubigte Abschrift der ihm erteilten Gemeinschaftslizenz mitzuführen und diese den kontrollberechtigten Organen auf Verlangen vorzuzeigen. Mit dem Mitführen der Abschrift der G. GmbH in E., vom Landeshauptmann von Salzburg erteilten Gemeinschaftslizenz hat er diese Verpflichtung jedoch nicht erfüllt. Vielmehr hätte es hiezu des Mitführens der beglaubigten Abschrift der ihm von den zuständigen Behörden seines Heimatstaates (BRD) erteilten Gemeinschaftslizenz bedurft. Ob der Bw überhaupt im Besitz einer solchen ist, geht aus dem Akt nicht hervor, doch ist dieser Umstand für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung.

Der objektive Tatbestand der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung ist jedenfalls dadurch erfüllt, dass er keine beglaubigte Abschrift einer ihm persönlich erteilten Gemeinschaftslizenz beim verfahrensgegenständlichen Transport mitgeführt hat und eine solche auch nicht auf Verlangen der Kontrollorgane zum Tatzeitpunkt vorzuzeigen vermochte.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Abs.2).

Die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Abs.1 des § 5 VStG dar und wäre es demzufolge ihm oblegen gewesen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Entsprechende Ausführungen seitens des Bw sind diesbezüglich nicht einmal ansatzweise erfolgt.

Ebenso wenig vermag er sich auf eine entschuldbare Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, die ihn zum Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz verpflichtet, zu berufen, da von ihm als selbständigen Fahrer, welcher von diversen europäischen Unternehmer als Mietfahrer engagiert wird, berechtigterweise erwartet werden kann, dass er die für die Ausübung seines Berufs maßgebenden Normen, so auch jene der Europäischen Union, kennt. Zur Kenntnis dieser Normen verpflichtet ihn seine berufliche Sorgfaltspflicht.

Da er dieser Sorgfaltspflicht zumindest in fahrlässiger Weise nicht entsprochen hat, ist auch die subjektive Tatseite iSd Verschuldens der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 23 Abs.2 ist, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Die belangte Behörde hat über den Bw in seiner Eigenschaft als Lenker und Mieter (§§ 6 Abs.4 Z2 und 9 Abs.2 GütbefG) - und nicht als Unternehmer iSd § 9 Abs.1 leg.cit. - die Höchststrafe von 10.000 S (nunmehr gemäß Art.9 des Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/2002, 726 Euro) verhängt. Ob bzw welche Straferschwerungsgründe vorlagen, die die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigen, geht aus der Begründung des Strafausspruches nicht hervor. Ebenso wenig ist aus der Begründung des Strafausspruches zu entnehmen, ob Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen waren oder nicht.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat war jedoch der Aktenlage nach von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen; ein Umstand, der jedenfalls einen nicht unwesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt. Da bei der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung andererseits keine Erschwerungsgründe zu verzeichnen sind, ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, dass ausgehend von der erstmaligen Begehung der Tat mit einer Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) in bezug auf deren Schuld- und Unrechtsgehalt noch das Auslangen gefunden werden kann. Die Strafe ist in dieser Höhe zunächst auch noch geeignet, den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abhalten zu können.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens befreit (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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