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VwSen-110330/2/Kl/Rd

Linz, 28.11.2002

VwSen-110330/2/Kl/Rd Linz, am 28. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.11.2001, VerkGe96-205-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld und der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,67 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.11.2001, VerkGe96-205-2001, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 GütbefG sowie § 1 Abs.1 der Lkw-Tafel-Verordnung sowie § 23 Abs.1 Z6 GütbefG verhängt, weil sie als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma "S Transport GesmbH", zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Organe der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für , am 4. August 2001, um 8.45 Uhr auf der A1 (Strkm 155,300, im Gemeindegebiet Enns, Bezirk Linz-Land, in Richtung Wien) festgestellt wurde, am Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen (Lenker: R, geb. 10.2.1950) mit welchem eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde, keine Tafel iSd Lkw-Tafel-Verordnung angebracht war, obwohl Kraftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass Herr W als Fuhrpark- und Betriebsleiter verantwortlich zeichnet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil von der Bw nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Im Übrigen ist der zu Grunde gelegte erwiesene Sachverhalt im Verfahren erster Instanz ausreichend ermittelt und wurde nicht bestritten.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer § 6 zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs.2 Satz 1 leg.cit. hat die Geldstrafe bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z2 mindestens 5.000 S zu betragen.

Nach dem aktenkundigen und erwiesenen sowie von der Bw niemals bestrittenen Sachverhalt wurde am 4.8.2001 durch den namentlich genannten Lenker ein gewerblicher Gütertransport mit einem Lastkraftwagen durchgeführt, wobei dieser keine Tafel iSd Lkw-Tafel-Verordnung aufwies. Es wurde daher der Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt und es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit zu vermuten, sofern die Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis wurde von der Bw weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung angetreten und es wurden keine Beweismittel vorgebracht. Es war daher auch vom Verschulden der Bw auszugehen. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

4.2. Wenn die Bw sich in ihrer Berufung darauf stützt, dass W als Fuhrpark- und Betriebsleiter verantwortlich sei, so hat sie sich diesbezüglich nicht ausdrücklich auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG berufen. Auch müsste die Bw die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Behörde initiativ zB durch Vorlage einer Bestellungsurkunde nachweisen. Auch dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen.

Der Berufungsbehörde ist aus parallelen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren aber bekannt, dass der genannte Fuhrparkleiter zwar zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Allerdings wurde als räumlich abgegrenzter Bereich "Fernverkehr Möbelverkehr" angeführt. Es ist der Behörde weiters bekannt, dass sich mit diesem Verantwortungsbereich der Verantwortungsbereich eines ebenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten überschneidet, welcher für "Fernverkehr - Osteuropa" bestellt ist. Es ist daher eine gültige Delegation der Verantwortung nach der ständigen Judikatur des VwGH, der ausdrücklich festgelegt hat, dass sich Zuständigkeitsbereiche von verantwortlichen Beauftragten nicht überlappen und nicht überschneiden dürfen, nicht zu Stande gekommen. Es ist daher die Verantwortlichkeit nicht auf den namhaft gemachten Fuhrparkleiter übergegangen. Es bleibt daher die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Transport GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

4.3. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.1.2002, 2001/03/0283, hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Verwaltungsvorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der oben zitierten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes normierte, nicht besteht. Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt daher bei Übertretungen des GütbefG 1995 - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs.2 VStG - nicht in Betracht und hat diese Übertretungen der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten.

Entsprechend dieser Judikatur war daher der Spruch des Straferkenntnisses zu korrigieren und die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S Transport GmbH zur Verantwortung zu ziehen.

4.4. Zur Strafbemessung wurde in der Berufung nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat der Strafbemessung § 19 VStG zu Grunde gelegt. Sie ist auf die persönlichen Verhältnisse der Bw eingegangen. Es wurde im Übrigen nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und traten nicht hervor. Es war daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen der Bw angepasst. Diese war daher zu bestätigen.

4.5. Entsprechend der Judikatur des VwGH war die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafnorm auf die zitierten Bestimmungen zu berichtigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Geschäftsführer, überlappende Verantwortungsbereiche des verantwortlichen Beauftragten

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