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VwSen-110333/2/Kl/Rd

Linz, 28.11.2002

VwSen-110333/2/Kl/Rd Linz, am 28. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des V, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19.11.2001, GZ: 100-1/16-330134124, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§ 23 Abs.1 Z6 und § 7 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I Nr. 17/1998" zu lauten hat.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird und die Strafnorm zu lauten hat "§ 23 Abs.2 GütbefG i.d.F. BGBl. I Nr.106/2001".

Der Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Betrag auf 110 Euro reduziert wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 37a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19.11.2001, GZ: 100-1/16-330134124, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG 1995 verhängt, weil er als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Marke Volvo MAN, mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen samt Sattelanhänger, Marke Bartoletti, mit dem amtlichen Kennzeichen, beide Mietfahrzeuge - zugelassen auf die Fa. K Transporte GmbH, mit Firmenstandort E (Mietvertrag vom 2.1.2001, abgeschlossen zwischen der obzit. Transportfirma und der Firma G s.ro.,) zu verantworten hat, dass - wie aus einer Anzeige des LGK für , VAASt A-4212 Neumarkt/Mkr, bei einer von den vorangeführten Sicherheitsorganen, am 9.8.2001 um 15.30 Uhr durchgeführten Lenker-, Fahrzeug- und Güterverkehrskontrolle, auf der Mühlkreisautobahn (A7) bzw im Stadtgebiet von Linz, Regensburgerstraße (Waage der SBL) festgestellt wurde, keine gültige zwischenstaatliche Genehmigung (CMR) der Republik Österreich, Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr Wien, für die am 9.8.2001 durchgeführte Transitfahrt - Güterbeförderung von insgesamt 24.980 kg Apfelsaft bzw Wasser, lt. Herstellererklärung V vom 9.8.2001, von Tschechien bestimmt für die Fa. S. GmbH, gem.
§ 7-9 des österr. Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF vorgelegt werden konnte, wobei die Einreise von Tschechien nach Österreich bei der Grenzübertrittsstelle in
A-Wullowitz erfolgte.

Gleichzeitig wurde die eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass eine für das Jahr 2001 gültige Genehmigung mitgeführt wurde. Dass die Zollbeamten diese nicht kontrolliert bzw nicht abgestempelt haben, ist nicht Verschulden des Bw.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Berufung geltend gemacht wurde und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die Schriftsätze. Aus dem Akteninhalt steht als erwiesen fest, dass der Bw gemäß dem Tatvorwurf einen gewerblichen Gütertransport von Tschechien über Wullowitz nach A durchgeführt hat, indem er Apfelsaft nach A transportierte. Bei dieser Fahrt konnte er eine gültige Bewilligung nicht vorweisen, weil die Bewilligung nicht abgestempelt und daher nicht entwertet war. Entgegen dem mitgeführten CMR-Frachtbrief, in dem eine Fahrt von der Schweiz/Luzern nach Österreich eingetragen ist, wurde aber die Fahrt von Tschechien nach Österreich durchgeführt, was sich zweifelsfrei aus der mitgeführten Herstellererklärung vom 9.8.2001 und dem Reinigungszertifikat vom 9.8.2001 ergibt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers nach, durch oder aus Österreich erhalten haben.

Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs.1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen (§ 7 Abs.3 leg.cit.).

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält. Gemäß § 23 Abs.2 Satz 1 leg.cit. hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z6 die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.

4.2. Wie aus dem erwiesenen Sachverhalt feststeht und auch von der belangten Behörde im Straferkenntnis zu Grunde gelegt wurde, wurde ein grenzüberschreitender Güterverkehr von Tschechien nach Österreich durchgeführt, ohne dass eine gültige - nämlich entwertete - Bewilligung vorlag und konnte der Bw als Lenker die entwertete Bewilligung nicht den Aufsichtsorganen vorweisen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. erfüllt. Die Einholung der Bewilligung hingegen ist eine Pflicht des Unternehmers und kann daher dem Lenker nicht angelastet werden.

Die Verwaltungsübertretung hat der Bw auch subjektiv zu verantworten (Verschulden). Ein Entlastungsnachweis wurde vom Bw nicht erbracht. Hingegen ist es eine Sorgfaltspflicht des Lenkers, für die Entwertung Sorge zu tragen, sich also bei der Einfahrt nach Österreich um die Entwertung der Papiere zu kümmern. Weil die Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, war gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit zu vermuten. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen. Entsprechend den angeführten Gründen war die verletzte Rechtsvorschrift zu berichtigen.

4.3. Nach § 23 Abs.2 leg.cit. beträgt zum Zeitpunkt der Tat die Mindeststrafe 5.000 S. Die belangte Behörde geht mit Recht davon aus, dass gemäß § 1 Abs.1 und 2 VStG grundsätzlich die Strafe sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat richtet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses ist bereits die Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. I Nr.106/2001, in Kraft getreten, wonach gemäß § 9 Abs.2 der Lenker den Nachweis über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat und der Lenker, wenn er § 9 Abs.2 zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen ist (§ 23 Abs.2).

Es ist daher die günstigere Strafnorm (§ 1 Abs.2 VStG) der Strafbemessung zu Grunde zu legen. Weil der Bw unbescholten ist und keine Erschwerungsgründe hervorgetreten sind, konnte mit der Verhängung einer wesentlich herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden. Entsprechend war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Im Übrigen ist die nunmehr verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst.

4.4. Der Verfallsausspruch ist dem Grunde nach richtig, hingegen ist ebenfalls der Betrag auf die nunmehr verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten einzuschränken.

5. Weil die Berufung auch nur teilweise Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der verhängten Strafe, ds 10 Euro (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Bewilligung, Entwertung, Pflicht des Lenkers

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