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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110334/2/Kon/Ke

Linz, 11.07.2002

VwSen-110334/2/Kon/Ke Linz, am 11. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Z., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.12.2001, VerkGe96-137-2001-GRM, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2, erster Fall, VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber G. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/95 idF BGBl. I Nr. 106/2001 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (1.453,46 Euro) falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 07.05.1991, GZ: VerkGe) am Standort E., zu verantworten, dass - festgestellt am 20.08.2001 um 06.45 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf dem Amtsplatz des ZA/KP Lustenau/Rheindorf, Bezirk Dornbirn, Vorarlberg, aus Deutschland kommend in Richtung Italien fahrend, - Herr Michael Pöhn, geb. 30.5.1956 in Straubing (D), deutscher Staatsangehöriger, wh. P., als Lenker des LKW, amtl. Kennzeichen , mit dem Anhänger (A) den grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr (Ladung: 5,514.30 kg Vliestücher), nämlich vom Beladeort Deutschland nach Italien vorgenommen hat, wobei der Lenker die für diese Transitfahrt erforderlichen Ökopunkte von dem im Führerhaus angebrachten Öko-TAG-Gerät nicht abgebucht hat.

Es konnten lediglich das COP-Dokument des Fahrzeuges und eine leere Ökokarte vorgewiesen werden."

Hiezu führt die belangte Behörde, was den Schuldspruch betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass der darin dargestellte Sachverhalt am 20.8.2001 um 06.45 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf dem Amtsplatz des ZA/KP Lustenau/Rheindorf, Bezirk Dornbirn, Vorarlberg, durch die Zollverwaltung - Zollamt Lustenau - festgestellt worden sei.

Der angelastete Tatbestand sei dem Bw mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.10.2001, VerkGe96-137-2001-GRM, zur Kenntnis gebracht worden.

Der Aufforderung, am 29.10.2001, 10.00 Uhr, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Strafbehörde persönlich vorzusprechen, sei nicht entsprochen worden.

Mit seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 22.10.2001 vermöge sich der Bw nicht zu exkolpieren, da eine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im gegenständlichen Fall nicht rechtswirksam bestünde. Die eingewendete Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG laut vorgelegter Bestellungsurkunde vom 1.7.1998 erweise sich nicht als rechtswirksam, da die darin angeführte verwaltungsstrafrechtliche Delegation nach KFG, ASchG und AZG im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach dem GütbefG jedenfalls nicht genüge.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig volle Berufung erhoben und zu deren Begründung ausgeführt wie folgt:

"1) Unrichtig ist die Darstellung der belangten Behörde, nach welcher die Bestellung des Herrn H. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des im gegenständlichen Fall maßgeblichen Güterbeförderungsgesetzes nicht wirksam erfolgt wäre.

In seiner Begründung bezieht sich nämlich die belangte Behörde rechtsirrig lediglich auf das erste Bestellungsdekret des Herrn H. vom 1. Juli 1998, in welchem zugestandermaßen lediglich auf die Bestimmungen des KFG, des ASchG und des AZG verwiesen wird.

Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass bereits mit Rechtfertigung vom 27.11.2001 darauf hingewiesen wurde, dass Herr H. ab Dezember 1999 auch zum verantwortlichen Beauftragten insbesondere auch für die Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes bestellt worden war, wobei in der damaligen Rechtfertigung auch das Bestellungsdekret vorgelegt wurde. Es wurde in der Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass bei der ersten Stellungnahme irrtümlich das ältere Bestellungsdekret vorgelegt worden war.

Berücksichtigt man jedoch, dass Herr H. tatsächlich seit 1.12.1999 auch für die Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes gemäß § 9/2 VStG bestellt ist, sohin in einem Zeitpunkt, welcher vor dem hier inkriminierten Zeitpunkt liegt, ist daher von einer rechtswirksamen Bestellung des Herrn H. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG auszugehen.

Beweis: Rechtfertigung vom 27.11.2001 samt vorgelegtem Bestellungsdekret vom 1.12.1999, H., p.a. G. KG, als Zeuge.

2) Es wird von mir außer Streit gestellt, dass Herr P. bei seiner Transitfahrt abzuführende Ökopunkte nicht abgebucht hatte.

Jedoch kann das beste in einer Firma eingerichtete Kontrollsystem bzw. auch ständig wiederkehrende Schulungen der Kraftfahrer nichts daran ändern, wenn sich ein Kraftfahrer - ob vorsätzlich oder fahrlässig mag dahingestellt bleiben - einen ihn erteilten Fahrtauftrag widersetzt und eine Fahrt über das österreichische Bundesgebiet durchführt, obwohl er den Auftrag gehabt hatte, die österreichische Grenze nicht zu passieren.

Gerade in einem solchen Fall, in welchem aufgrund der zurückzulegenden Wegstrecke auch ohne größeren Umweg bei Umfahrung des österreichischen Staatsgebietes das Fahrziel ebenso erreicht worden wäre, als bei Durchführung einer Transitfahrt, ist es durchaus naheliegend, dass im gegenständlichen Fall der Kraftfahrer die Weisung gehabt hat, das österreichische Bundesgebiet nicht zu "betreten", d.h., eine Transitfahrt durch Österreich durchzuführen.

Geht man daher davon aus, ist weder mir, noch einem verantwortlichen Beauftragten durch ein solches weisungswidriges Verhalten eines Kraftfahrers ein Vorwurf in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu machen.

Beweis: wie bisher.

3) Das gegenständliche Straferkenntnis weist als Bescheidadressaten die "G. KG", d.h. die im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft, auf.

Unzweifelhaft kann die Personengesellschaft G. KG nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer von sich selbst sein.

Im übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass sich das gesamte Verwaltungsstrafverfahren immer gegen die G. KG selbst (welche durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer G. nach außen hin vertreten wird) richtet.

Mangels verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit der G. KG bzw. infolge Richtung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens und des angefochtenen Straferkenntnisses an den falschen Bescheidadressaten ist daher auch aus diesem Grunde das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der im Akt der belangten Behörde erliegenden Rechtfertigung des Bw vom 27.11.2001 ist eine Kopie der Bestellungsurkunde des Herrn H. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG beigeschlossen. Die Bestellungsurkunde ist datiert vom 1.12.1999, sohin vor Tatbegehung. Laut dieser Bestellungsurkunde ist Herr H. vom Bw in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G. KG zum verantwortlichen Beauftragten für alle Betriebe ohne sachliche Eingrenzung für das Güterbeförderungsgesetz bestellt worden.

Laut Bestellungsurkunde obliegt es dem Bestellten für die Einhaltung der für den Betrieb in Geltung stehenden Verwaltungsvorschriften - sohin auch für das GütbefG - Sorge zu tragen.

Der zum verantwortlichen Beauftragten bestellte H. ist laut Urkunde zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihm hiermit übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zur Einhaltung der genannten Verwaltungsvorschrift erforderlichen Anordnungen zu treffen und Unterweisungen zu geben, sohin den Mitarbeitern der G. KG die notwendigen Weisungen zu erteilen. Die Bestellungsurkunde ist von Herrn G. als Besteller unterfertigt.

Herr H. hat laut dieser Urkunde sich mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im obigen Sinn und Umfang ausdrücklich einverstanden erklärt und dies mit seiner Unterschrift am 1.12.1999 bestätigt.

Anhand des Textes der erwähnten Bestellungsurkunde ist von einem ausreichend abgegrenzten sachlichen wie auch örtlichen Zuständigkeitsbereich des zur Bestellung vorgesehenen verantwortlichen Beauftragten auszugehen.

Weiters geht aus der Bestellungsurkunde ausreichend deutlich hervor, dass der zum verantwortlichen Beauftragten bestellte H. über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt.

In einem anderen Berufungsverfahren vor dem h Verwaltungssenat (VwSen-110319) hat Herr H. als Zeuge glaubwürdig und widerspruchsfrei seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten laut erwähnter Bestellungsurkunde vom 1.12.1999 bestätigt.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergeben sich sowohl auf Grund des erwähnten Berufungsverfahrens (VwSen-110319), als auch anhand der vorliegenden Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die eingewandte Bestellung des Herrn H. zum verantwortlichen Beauftragten für die Angelegenheiten des GütbefG nicht den Tatsachen entspräche oder rechtsunwirksam wäre.

Die belangte Behörde ging ihrer Begründung nach von der Bestellung laut Urkunde vom 1.7.1998 aus, die allerdings, was das GütbefG anbelangt, nicht rechtswirksam gewesen wäre.

Im gegenständlichen Verfahren war jedoch von der Bestellung des Herrn H. zum verantwortlichen Beauftragten laut Urkunde vom 1.12.1999 auszugehen, welche rechtswirksam erfolgte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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