Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110335/11/SR/Ri

Linz, 27.05.2002

VwSen-110335/11/SR/Ri Linz, am 27. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H B, Bgasse, B, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. November 2001, VerkGe96-401-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl- I Nr. 65/2002, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 65/2002.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit angefochtenem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in D- B, Bgasse, veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen L und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen L; Herr S E, am 22.8.2001 um 15.50 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes/Kontrollpostens S, Gemeindegebiet S, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Holland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. benützte, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, weil Sie zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben hatten und seit dem 20.8.2001 gesperrt waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.3 i.V.m. 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

20.000,00 Schilling

(= 1.453,46 Euro)

67 Stunden

§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000,00 Schilling (145,35 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher

22.000,00 Schilling (1.598,80 Euro)."

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20. Dezember 2001.

Zur Begründung führte der Bw aus, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass sein Öko-Punktekonto auf 0 gestanden und das Unternehmen im System gesperrt gewesen sei. Deshalb wäre auch der Fahrer E S telefonisch angewiesen worden, am Grenzübergang N zu warten bis er eine weitere Anweisung erhalte. Die geladene Sendung habe keine Eile gehabt. Der Fahrer sei entgegen der Anweisung weitergefahren. Später habe er mitgeteilt, dass er in der T einen wichtigen Termin gehabt habe. Hätte er sich an die Anweisung gehalten, wäre dieser Termin versäumt worden. Aus diesen Gründen würde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 14. Mai 2002 die mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und die Parteien geladen. Der Zeuge E S konnte mangels ladungsfähiger Adresse nicht geladen werden.

Unmittelbar nach der Ladung des Bw hat dieser mitgeteilt, dass es ihm trotz Erhebungen in der Türkei nicht möglich ist, den Aufenthaltsort des Zeugen zu ermitteln. Er könne aber eine schriftliche Erklärung des Zeugen vom Dezember 2001 übermitteln. Darüber hinaus habe er die BAG ersucht, eine Aufstellung zu erhalten, die seine Bemühungen zur Erlangung der Ökopunkte und Aufhebung der Sperre belegen. Bis dato habe er trotz Zusicherung keine Aufstellung erhalten. Am 10. Mai 2002 teilte der Bw neuerlich mit, dass er den Aufenthaltsort des Zeugen noch immer nicht erfahren habe. Seit der Entlassung der Zeugen habe es mit ihm keinen Kontakt mehr gegeben.

Am 13. Mai 2002 übermittelte der Bw eine Stellungnahme mit einem Schreiben des Zeugen samt Übersetzung, eine Bestätigung der "transuniversecargo" und den bei der Fahrt mitgeführten CMR-Frachtbrief.

Auf Grund dieser Beweismittel wurde am 13. Mai 2002 die mündliche Berufungsverhandlung abberaumt und die Verfahrensparteien verständigt. Die neu eingelangten Beweismittel wurden der Behörde erster Instanz telefonisch zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran verzichtete diese auf die Abgabe einer Stellungnahme.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat legt u.a. der Entscheidung folgende Dokumente/Beweismittel zugrunde:

(Originaltext: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir bestätigen, dass es sich bei dem unten genannten Transport nicht um eine Terminsendung gehandelt hat. Die Sendung konnte innerhalb 12 Tagen ab Verladedatum bei dem Empfänger zugestellt werden. LM-CE 517, geladen am 17.8.01 in Adanazari nach NL Sittard.

Unterschrift).

3.3. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Im Auftrag des Bw hat der Fahrer E S (Zeuge) den im Spruch des angeführten Straferkenntnisses ausgeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durchgeführt. Dabei hat es sich um keine Terminfahrt gehandelt. Die Ladung wurde am 17.8.2001 in der Türkei aufgenommen und konnte innerhalb von 12 Tagen vertragskonform zugestellt werden. Am 20.8.2001 wurde der Frächter gesperrt. Die Sperre blieb bis zum 24.8.2001 aufrecht. Auf Grund der Sperre hat der Bw den Zeugen telefonisch anweisen lassen, dass er von einer Einreise in Österreich Abstand zu nehmen hat, da er als Frächter im Zentralrechner als gesperrt aufscheint, nicht über die für die Fahrt erforderlichen Ökopunkte verfügt und somit die vorgeschriebene Abbuchung bei der Einreise nicht möglich ist. Trotz dieser Anweisung ist der Zeuge mit dem gegenständlichen Fahrzeug in das Bundesgebiet eingefahren um einen zukünftigen Termin in der Türkei wahrnehmen zu können.

3.4. Das Vorbringen des Bw ist glaubwürdig, weist keine Widersprüche auf und ist durch taugliche Beweismittel untermauert. Die schriftliche Aussage des Zeugen gegenüber seinem Arbeitgeber, die bereits vor der Mitteilung des Bw an die Behörde angefertigt worden ist, bestätigt das Vorbringen des Bw. Aus der Bestätigung der "transuniversecargo" ist zu ersehen, dass es sich bei der Fracht um keine Terminsendung gehandelt hat.

Dem Ersuchen des Bw, die Aufhebung der Sperre durch das BAG zu erlangen, wurde bereits am 24.8.2001 entsprochen. Der Zeuge hätte ohne Terminschwierigkeiten zu bekommen, die Anweisung seines Arbeitgebers abwarten können und bei einer Weiterfahrt am 24.8.2001 wäre die 12 Tagesfrist leicht einzuhalten gewesen.

Auf Grund der Beweislage hat die Behörde erster Instanz keine weiteren Beweisanträge gestellt und auch keine Stellungnahme abgegeben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

    1. § 9 Abs.3 GütbefG (auszugsweise):

Der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, ..... hat sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

4.2. Das Beweisverfahren hat eindeutig erbracht, dass der Bw die Fahrt durch das Bundesgebiet nicht veranlasst hat.

4.3. Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, dass der Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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