Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110337/5/SR/Ri

Linz, 20.06.2002

VwSen-110337/5/SR/Ri Linz, am 20. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K J R, A, K Straße, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Brigitte Weirather, A-H-Straße, I L O, R, D-, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8. Februar 2002, VerkGe96-485-2001 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 100 Euro und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden festgesetzt wird.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz wird auf 10 Euro herabgesetzt.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 44a, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 8.11.2001 gegen 11.00 Uhr, auf der S Bundesstraße B, neuer Langzeitparkplatz (beim Kreisverkehr) gegenüber S-A S, Gemeindegebiet St. M bei S, als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen D und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen D- (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: S Speditions GmbH, D, Fweg ) bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (8.439 kg Aluminiumfelgen) von Ungarn nach Österreich mit einem Zielort in S keinen Nachweis über die in § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen (hier: Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973) vollständig ausgefüllt und entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt, weil die mitgeführte Genehmigung für eine Fahrt vom 28.6.2001 mit der Nr. zum internationalen Güterkraftverkehr zwischen der Republik Österreich - und einem dritten Staat, der nicht EU-Staat oder anderer Vertragsstaat des EWR ist, beim Grenzübertritt nach Österreich nicht mit einem Zollstempel entwertet worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.2 und § 9 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 106/2001

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

180 Euro 30 Stunden 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

18 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Weitere Verfügungen:

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wird die am 8.11.2001 von den Aufsichtsorganen der Zollwachabteilung Ried/MÜG, eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z.2 VstG i.V.m. § 24 Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001, im Betrag von 72,67 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 125,33 Euro."

2. Das o.a. Straferkenntnis wurde der Vertreterin des Bw am 14. Februar 2002 zugestellt.

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw vorgeworfen, dass er die gemäß § 7 Abs.1 GütbefG mitgeführte Berechtigung zum Kontrollzeitpunkt nicht entwertet hatte. Bei der Strafbemessung wurde u.a. darauf abgestellt, dass eine nicht entwertete Bewilligung eine effektive Überwachung des Gütertransportes durch Österreich nicht ermöglicht. Die Unbescholtenheit sei berücksichtigt und die persönlichen Verhältnisse geschätzt worden.

2.2. Innerhalb offener Frist wurde am 15. Februar 2002 ein Schriftsatz eingebracht, der sich zumindest betreffend der Aktenzahl und der Namensnennung auf den Bw bezogen hat. Trotzdem sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat die Frage gestellt hat, ob ein derartiger Schriftsatz überhaupt ein Rechtsmittel im Sinne des § 63 AVG darstellen kann, wurde die Vertreterin des Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung aufgefordert. Im Zuge der telefonischen Rücksprache hat die Vertreterin mitgeteilt, dass bei der nahezu gleichzeitigen Abfertigung zweier Schriftsätze Teile davon verwechselt worden sind.

Grundsätzlich würde nicht bestritten, dass die Drittlandgenehmigung nicht abgestempelt worden sei. Es wäre möglicherweise eine Verwechslung vorgelegen. Grund für das Missverständnis wären ein Kommunikationsfehler und nicht perfekte Deutschkenntnisse gewesen. Es liege daher kein bzw. nur ein geringes, vernachlässigbares Verschulden vor.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufungsschrift und den Verwaltungsstrafakt VerkGe96-485-2001 (Verwaltungsstrafverfahren gegen K J R) vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 7 Abs.1 GütbefG:

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

Nach § 9 Abs.2 des GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die im § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß § 23 Abs. 2 GütbefG ist , wer als Lenker § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw die mitgeführte Berechtigung nicht entwertet hat.

Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass die zitierte Bestimmung dem Lenker eindeutig und ausschließlich die Pflicht auferlegt, die Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG vor bzw. bei der Einreise zu entwerten. Daraus ist ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass diese Berechtigung im Fahrzeug entwertet mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen wird. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht. Es muss von einem einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport mit einem Lkw durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers oder die übliche Praxis zu verlassen (vergleichbare Judikatur des VwGH zu den Ökopunkten vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0099). Dem Bw wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung eines grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransportes in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. wie oben VwGH 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014 und 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046). Die unterlassene Entwertung stellt eine Sorgfaltsverletzung dar, die zumindest ein fahrlässiges Verschulden begründet.

Weil aber die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt bildet, ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Genau diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Ausführungen nicht gelungen. Vielmehr hat er durch das von ihm eingestandene Verhalten genau jenes Unrecht begangen, das unter Verwaltungsstrafe gestellt ist. Es wurde daher die Tat auch schuldhaft begangen.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

4.4. Mit der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 106/2001 wurde die wirtschaftliche Schlechterstellung des Lenkers berücksichtigt. Verstöße des Lenkers werden nun mehr anstelle mit einer Mindeststrafe von 1.450 Euro mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro bedroht. Eine Mindeststrafe ist für diese Delikte nicht mehr vorgesehen. Der Grund für die Herabsetzung des Strafrahmens hinsichtlich der genannten Lenkerdelikte lag darin, dass die Vergehen vorwiegend im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens liegen.

Aus den genannten Überlegungen und bezogen auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw war die Geldstrafe spruchgemäß herabzusetzen.

Es bedarf aber aus Gründen der Generalprävention der nunmehr verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kostenausspruch zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz war spruchgemäß zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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