Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110338/5/Kon/Ke

Linz, 02.09.2002

VwSen-110338/5/Kon/Ke Linz, am 2. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G., in B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.2.2002, VerkGe96-524-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschuldigte G. die Tat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ iSd § 9 Abs.1 VStG der "H. G. GmbH" Brunnenthal, zu verantworten hat.
  2. Herr G. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe ds 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sehr geehrter Herr G.!

Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. G. GmbH mit dem Sitz in B., die im Standort B., eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit 25 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) besitzt und haben es als solcher zu verantworten, wie anlässlich einer am 26.11.2001 um 14.40 Uhr, auf der A1 (Westautobahn) bei Strkm. 71,000, Gemeindegebiet Ansfelden, in Fahrtrichtung Salzburg, durchgeführten Kontrolle festgestellt worden ist, dass mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen, Lenker: L., eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Molke von Garsten nach Ried i. I.) durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über 50 km Entfernung (die Entfernung zwischen dem Ausgangsort Garsten und dem Zielort in Ried i.I. beträgt ca. 93 km) für das auf dem Kraftfahrzeug verladene Gut ein Frachtbrief mitgeführt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 370 Abs. 2 GewO 1994 i.V.m. § 17 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z. 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 106/2001

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe 363 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden

gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 des Güterbeförderungs-
gesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 106/2001

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 399,30 Euro."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 17 Abs.1, 23 Abs.1 Z7 und 1 Abs.3 des GütbefG begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass die im Spruch angeführte Transport GmbH das gegenständliche Kfz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Molke von Garsten nach Ried im Innkreis, also auf einer Strecke von ca. 93 km) verwendet habe, ohne dass ein Frachtbrief mitgeführt worden sei. Der objektive Tatbestand der den Berufungswerber G. (im Folgenden: Bw) zur Last gelegten Tat stehe somit fest.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw wird von der belangten Behörde mit den Bestimmungen des § 1 Abs.3 GütbefG begründet, denen zufolge die Gewerbeordnung gelte. Aus diesem Grund hat sie den Bw in seiner Eigenschaft als gewerberechtlichen Geschäftsführer im Sinne der §§ 39 und 370 GewO 1994
als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung herangezogen.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite (des Verschuldens) im Sinne des § 5 Abs.1 VStG begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass dem Bw die ihm obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei.

Abschließend weist die belangte Behörde den Bw darauf hin, dass mangels einer bisher erlassenen Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 18 Abs.3 GütbefG, der zufolge ein anderes Beförderungspapier als der Frachtbrief vorgesehen werden kann der Bw nicht umhin kommen werde, bei jeder 50 km Entfernung überschreitenden Güterbeförderung einen Frachtbrief auszustellen bzw. mitzuführen.

Die belangte Behörde hat über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe von 363 Euro verhängt und diesen Betrag für ausreichend erachtet, ihn in Zukunft von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. In dieser Höhe entspreche auch die Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig mit nachstehender Begründung Berufung erhoben:

"Wir sind ein Transportunternehmen, daß nationale und internationale Transporte von Stück- und Schüttgut sowie von flüssigen Lebensmitteln durchführt. Wir habe nicht gewußt, daß wir auch für die nationalen relativ kurzen Transporte von Garsten nach Ried/I. CMR-Frachtbriefe ausstellen müssen. Auf dem grenzüberschreitenden internatonalen Sektor habe wir dies nachprüfbar immer getan.

Für die nationalen Transporte haben wir nur die für diese Transporte vorgesehenen Lieferscheine, aus denen sowohl der Absender als auch der Empfänger, das Ladegut, die KFZ-Kennzeichen, das Datum sowie der Name des Fahrers hervorgeht, ausgestellt.

Wir ersuchen daher unser Versäumnis noch mit einer Abmahnung zu ahnden. In Zukunft werden wir auch für diese Transporte zusätzlich noch CMR-Frachtbriefe ausstellen. (Auch wenn ein wahnsinniger Papierkrieg entstehen wird!!!)"

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst ist aufzuzeigen, dass sich die Berufung - wenngleich nur inhaltlich - allein gegen die Strafhöhe richtet und den Antrag auf Absehen von der Strafe unter Erteilung einer Ermahnung enthält.

Als unstrittig ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung laut Tatvorwurf zu erachten. Auch die subjektive Tatseite ist, wie von der belangten Behörde schon zutreffend festgestellt als gegeben zu erachten, als das Vorbringen in der gegenständlichen Berufung in keiner Weise geeignet ist, ein Unverschulden des Bw an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung darzutun.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin grundsätzlich zu Recht ergangen.

Es wird jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für die Verletzung der Bestimmungen des § 17 GütbefG nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens sondern dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs.1 VStG verantwortlich ist (VwGH vom 30.1.2002, 2001/03/0283-5).

Da laut Firmenbuchauszug mit Stichtag 2.8.2002 der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer des im Tatvorwurf angeführten Güterbeförderungsunternehmens und sohin dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ ist, bestand auch zum Tatzeitpunkt seine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit.

Der unabhängige Verwaltungssenat konnte als Berufungsinstanz diese Berichtigung auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vornehmen, da es sich bei der Frage ob der Bw die Tat in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher oder handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat nicht um ein Sachverhaltselement handelt sondern um die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person.

Da die belangte Behörde über den Bw die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt hat, erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, ob bei der Strafzumessung ausreichend auf die Bestimmungen des § 19 VStG bedacht genommen wurde oder nicht.

Zutreffend hat die belangte Behörde zumindest sinngemäß festgestellt, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafminderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen sei, weil das hiefür erforderliche beträchtliche Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Straferschwerungsgründen im gegenständlichen Fall nicht zu verzeichnen sei. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie feststellt, dass sich mit der relativen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw noch kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe verbindet.

Ebensowenig kam ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Betracht, weil hiefür ein geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung Voraussetzung wären. Da jedenfalls von keinem geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen ist, konnte im gegenständlichen Fall die beantragte Rechtswohltat des Absehens von der Strafe nicht erteilt werden.

Insgesamt war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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