Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110342/2/Kon/Ke

Linz, 08.08.2002

VwSen-110342/2/Kon/Ke Linz, am 8. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.3.2002, VerkGe96-139-2001-GRM, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich beider Fakten Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) eingestellt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H (im Folgenden: Bw) unter Faktum 1 der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 GütbefG, unter Faktum 2 der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 6 Abs.4 GütbefG für schuldig erkannt.

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Z7 GütbefG wurden über ihn jeweils 363,36 Euro (5.000 S) Geldstrafe verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen tritt an deren Stelle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 72,67 Euro (999,96 S) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Gewerbeinhaber der Firma H in Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit einer Nutzlast bis 600 kg" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat Salzburg am 26.03.1990, GZ:1/02/055429/96/001) am Standort A-5020 Salzburg, sowie des Gewerbes "Spediteure einschließlich der Transportagenten gem. § 124 Z. 19 GewO 1994" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 14.05.1996, GZ: 2/153-28663/97) am Standort A-5072 Wals-Siezenheim, zu verantworten, dass - festgestellt von zwei Organen der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich anlässlich einer Verkehrskontrolle am 08.10.2001 um 11.20 Uhr auf der Linzer Autobahn (A 25), bei Strkm 6,100, Gemeindegebiet Weißkirchen, Bezirk Wels-Land, , in Fahrtrichtung Knoten Wels - der Kraftfahrer W, geb. am 06.06.1964 in O, mit dem LKW, Marke Iveco, Type ML 120E24/P, amtl. Kennzeichen, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Versender: R Salzburg) von Bergheim zu diversen Lieferadressen in Pregarten, Gallneukirchen, Linz, Sipbachzell, Steyregg und Unterweissenbach durchführte, obwohl

  1. die Verwendungsbestimmung des LKW "zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt" lautete,
  2. im Mietvertrag Datum und Laufzeit des Vertrages nicht eingetragen waren.

Der LKW war an Herrn S, geb. 04.08.1966,
A-5071 Wals-Siezenheim, vermietet."

Die belangte Behörde begründet ihren Schuldspruch im Wesentlichen damit, dass der darin dargestellte Sachverhalt am 8.10.2001 um 11.20 Uhr auf der Autobahn A 25 bei dem im Spruch angeführten Strkm, anlässlich einer Verkehrskontrolle des LGK für Oberösterreich festgestellt worden sei.

Die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung wäre durch das Fehlen der Eintragungen des für die Güterbeförderung erforderlichen Mietvertrages (Datum und Laufzeit des Vertrages) sowie der Zulassungsbestimmung des LKW gegeben.

Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Bw vom 7.2.2002 werde, was Faktum 1 betreffe, festgestellt, dass es sich diesfalls um eine Beförderung von Gütern im gewerblichen Güterverkehr (über 50 km) handelte. Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG müssten für die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für gewerbsmäßige Beförderung bestimmt", eingetragen sein.

Zu Faktum 2 führt die belangte Behörde aus, dass der Vermieter H, der Mieter, S und der Lenker W es unterließen, den zwingenden Inhalt des Mietvertrages, Datum und Laufzeit des Vertrages, einzutragen. Würden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sei gemäß § 6 Abs.4 GütbefG ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgingen, im Kfz mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Hiezu bringt der Bw, was die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens betrifft, vor, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt nicht um eine den GütbefG unterliegende, sondern um eine Speditionsfahrt handelte, zumal der Auftrag vom Mitinhaber "H", Herrn H entgegengenommen und als Speditionsfahrt organisiert worden sei. Bei gegenständlicher Fahrt wären Waren von verschiedenen Auftraggebern abgeholt, in den Lagerräumlichkeiten der H umgeschlagen und in weiterer Folge an verschiedene Empfänger ausgeliefert worden.

Der Bw wäre Zulassungsbesitzer, Halter, Spediteur, Auftragnehmer gewesen. Offenbar sei der ermittelnde Gendarmeriebeamte bei der Kontrolle des Fahrzeuges davon ausgegangen, dass auf Grund des überprüften Mietvertrages eine Fahrt nach dem GütbefG vorgelegen wäre. Dies sei allerdings unrichtig. Weder die mitgeführten Papiere noch die Aussagen des Fahrers ließen einen solchen Schluss zu. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Bw verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werde.

Der Bw sei ausgebildeter Spediteur und verfüge über eine entsprechende Gewerbeberechtigung. Das gegenständliche Fahrzeug würde nicht sehr oft und nur bei Bedarf an den Mitinhaber der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "überlassen", wofür eine entsprechende Urkunde nötig und auch errichtet worden sei. Die Überlassungsurkunde für die zeitweilige Überlassung des Kfz an den im Straferkenntnis als Mieter angeführten S sei deshalb erforderlich, zumal das österreichische Kraftfahrgesetz (KFG) Zulassungen weder an eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ausstelle noch an zwei natürliche Personen, nämlich an die Inhaber der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Sei aber eine solche Überlassung des Kraftfahrzeuges an Herrn S nötig und würden mit dem Kfz Beförderungen nach dem GütbefG durchgeführt, würden vollkommen andere Transportpapiere ausgestellt und mitgeführt werden als im Rahmen einer Speditionsfahrt.

Der Bw beantragt als Beweis hiefür seine Einvernahme, wie auch die des Zeugen S.

Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass es die Behörde übersehen habe, die Fahrt als Speditionsfahrt zu qualifizieren. Außerdem sei unrichtigerweise bemängelt worden, dass der entsprechende im GütbefG vorgeschriebene Mietvertrag unrichtig ausgestellt worden sei. Eine Bestrafung nach der angeführten Gesetzesstelle sei daher nicht möglich. Dies gelte hinsichtlich des Mietvertrages, der im Speditionsverkehr auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht mitzuführen sei, als auch für die vorgeworfene (offenbar unrichtig) ausgestellte Überlassungsurkunde, zumal überhaupt keine Überlassung vorgelegen sei.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Laut der im Akt als Beilage zur Gendarmerieanzeige vom 17.10.2001 beiliegenden Kopien des Mietvertrages hat der Bw H, 5071 Wals-Siezenheim seinen LKW mit dem Kennzeichen: zum Zwecke des gewerblichen Güterverkehrs an Schlecht Emmerich, ebenfalls, 5071 Wals-Siezenheim vermietet. Bemerkt wird, dass auch der Kopie des mit "Überlassung" überschriebenen Mietvertrages nur die Unterschrift des Bw aufscheint. Eine Unterschrift des Herrn S ist aus dieser Kopie nicht zu ersehen. Allein schon aus diesem Grund vermag diese Kopie keinen tauglichen (Urkunds)beweis für die im Schuldspruch behauptete Vermietung des verfahrensgegenständlichen LKWs an S zu bilden.

Davon abgesehen, ist festzuhalten, dass unabhängig eines allenfalls doch abgeschlossenen Mietvertrages, mag dieser auch mit den in Faktum 2 angeführten Mängeln behaftet gewesen sein, der Bw in seiner Eigenschaft als Vermieter des verfahrensgegenständlichen LKWs die Einhaltung der Bestimmungen des § 6 Abs.1 GütbefG (Faktum 1) wie auch des § 6 Abs.4 Z1 leg.cit. (Faktum 2) nicht verantwortlich ist.

Gemäß § 3 Abs.3 GütbefG sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen habe. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 zulässig.

Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
  2. Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Aus den angeführten Gesetzesstellen ergibt sich, bezogen auf den gegenständlichen Fall, dass Unternehmer im Sinne des Abs.2 des § 6 leg.cit. nur jene natürliche oder juristische Person sein kann, die ein Kfz anmietet und mit diesem angemieteten Kfz einen Gütertransport durchführt. Unter diesen Umständen obliegt es allein dem anmietenden Güterbeförderungsunternehmer darauf zu achten, dass im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbestimmung des angemieteten Kfz vermerkt ist "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" wie weiters dafür zu sorgen, dass den in Abs.4 Z1 und 2 des § 6 leg.cit. normierten Verpflichtungen entsprochen wird.

Der Unternehmer im Sinne des Abs.2 des § 6 leg.cit. darf sohin nur solche Kraftfahrzeuge anmieten, in deren Zulassungsbescheinigungen die im Abs.1 des § 1 leg.cit. normierte Verwendungsbestimmung aufscheint.

Das GütbefG enthält keine Bestimmung nach der das Vermieten von Kraftfahrzeugen, für die eine andere als in § 6 Abs.1 leg.cit. normierte Verwendungsbestimmung besteht, an Güterbeförderungsunternehmer im Sinne des Abs.2 des § 6 leg.cit. strafbar wäre.

Die Beachtung der Bestimmungen der Z1 und 2 des Abs.4 des § 6 leg.cit. kann daher nur dem, den Gütertransport mit dem angemieteten Kfz durchführenden Unternehmer obliegen.

Dem Tatvorwurf im Schuldspruch kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Bw den verfahrensgegenständlichen Gütertransport als Frachtführer durchführte und der Lenker W sein Arbeitnehmer gewesen wäre. Vielmehr hätte nach dem Wortlaut des Tatvorwurfes "... der Lkw war an S ... vermietet" der Mieter des Lkw (Hr. S) die inkriminierte Güterbeförderung zu verantworten.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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