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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110346/2/Kl/Rd/Be

Linz, 13.03.2003

 

 

 VwSen-110346/2/Kl/Rd/Be Linz, am 13. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des W vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. März 2002, VerkGe96-141-2001-GRM, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- im Spruch nach der Wortfolge "... im gewerbsmäßigen Güterverkehr ..." die Wortfolge "für E S" zu ergänzen ist;

- hinsichtlich Faktum 2 der Spruch wie folgt berichtigt wird: "keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorgewiesen ..." und

- hinsichtlich Faktum 1 und 2 die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF".

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 14,52 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.3.2002, VerkGe96-141-2001-GRM, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) und 2) je 36,34 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 4 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z2 GütbefG 1995 idgF und 2) § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.3 GütbefG 1995 idgF verhängt, weil er, festgestellt von zwei Organen der Verkehrsabteilung des LGK für anlässlich einer Verkehrskontrolle am 8.10.2001 um 11.20 Uhr auf der Linzer Autobahn (A25), bei Strkm 6,100, Gemeindegebiet Weißkirchen, Bezirk Wels-Land, , in Fahrtrichtung Knoten Wels - mit dem Lkw, Marke Iveco, Type, amtliches Kennzeichen, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Versender: Raiffeisen Warenbetriebe Salzburg) von Bergheim zu diversen Lieferadressen in Pregarten, Gallneukirchen, Linz, Sipbachzell, Steyregg und Unterweißenbach durchgeführt hat, obwohl

1) kein Beschäftigungsvertrag vorgewiesen werden konnte, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten,

2) keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorgewiesen werden konnte.

Der Lkw war von der Firma H, an Herrn S, geb. 4.8.1966,

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird.

Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Speditionswerksverkehrsfahrt gehandelt habe, weswegen das Güterbeförderungsgesetz nicht zur Anwendung kommen konnte. Daher sei es auch nicht erforderlich gewesen, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass kein Beschäftigungsnachweis mitgeführt wurde.

Im Übrigen beantragt der Bw die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Unbestritten ist, dass der Bw Lenker des verfahrensgegenständlichen Lkw ist. Somit hat er in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Wie jedoch aus der Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung, vom 17.10.2001 zu ersehen ist, konnte der Bw anlässlich der Anhaltung am 8.10.2001 keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, sondern anstelle dessen, eine beglaubigte Abschrift der Lizenz zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr des Amtes der Salzburger Landesregierung, ausgestellt am 28.1.2000 mit Gültigkeit bis 28.1.2005, vorweisen.

Somit hat er den objektiven Tatbestand hinsichtlich Faktum 1 verwirklicht und war das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

 

4.2. Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1) Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2) sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten (§ 6 Abs.4 GütbefG).

 

Da es sich bei dem gegenständlichen Lkw erwiesenermaßen um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, was durch die Überlassungsurkunde hinreichend belegt ist, ist der Bw sohin auch verpflichtet gewesen, die in § 6 Abs.4 leg.cit. aufgezählten Dokumente, nämlich sowohl den Mietvertrag als auch den Beschäftigungsvertrag mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. Der Mietvertrag bzw die Überlassungserklärung wurde vom Bw ordnungsgemäß während der beanstandeten Fahrt mitgeführt und auch aushändigt.

 

Was hingegen das Mitführen und Aushändigen des Beschäftigungsvertrages anlangt, ist zu bemerken, dass laut Überlassungsurkunde Emmerich Schlecht der Mieter des gegenständlichen Fahrzeuges war und somit der Bw als Mieter nicht in Frage gekommen ist, weshalb der Bw den Beschäftigungsvertrag mit sich zuführen und auszuhändigen gehabt hätte. Auch hinsichtlich Faktum 2 wurde die objektive Tatseite erfüllt, weswegen auch Faktum 2 zu bestätigen war.

 

4.3. Der Bw führt in der Berufung andeutungsweise an, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Fahrt im Werkverkehr gehandelt habe, dies erkläre sich daraus, dass die gewerbliche Güterbeförderung von einer Filiale der Raiffeisenverband Salzburg reg. GenmbH zur anderen durchgeführt wurde, dem ist jedoch vom Oö. Verwaltungssenat entgegenzuhalten:

 

Gemäß § 10 Abs.1 GütbefG liegt Werkverkehr vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet worden sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeuges.

5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

§ 10 Abs.1 Z3 leg.cit. schreibt somit vor, dass die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

Der Bw hätte somit Angestellter der Raiffeisenverband Salzburg reg. GenmbH sein müssen, um die gegenständliche Fahrt als Fahrt im Werkverkehr durchführen zu können. Da er jedoch als Lenker im Unternehmen des Emmerich Schlecht beschäftigt ist, spricht dies gegen eine Fahrt im Werkverkehr.

Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass, wie in Z4 leg.cit. zitiert ist, die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden oder gemietet sein müssen.

Das Fahrzeug wurde von H an Emmerich Schlecht vermietet bzw überlassen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Raiffeisenverband Salzburg reg. GenmbH nicht die Mieterin des Fahrzeuges ist, sondern Emmerich Schlecht. Auch dieses Faktum spricht gegen das Vorbringen des Bw in der Berufung.

 

Gemäß § 11 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 darf Werkverkehr iSd § 10 nur mit

1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, oder

2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 durchgeführt werden.

Diese geforderte Eintragung scheint nicht im Zulassungsschein auf, vielmehr ist dort die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt" ersichtlich, zumal H (Vermieter) der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist und als Spediteur nicht berechtigt ist, Werkverkehrsfahrten für andere Unternehmen durchzuführen.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um keine Fahrt im Werkverkehr gehandelt hat und daher das Vorbringen des Bw diesbezüglich ins Leere geht.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu bestätigen.

 

5. Hinsichtlich der Strafmessung ist auszuführen:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker gemäß § 6 Abs.1, 3 und 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Der Bw hat in seiner Berufung nichts Essentielles vorgebracht, das ihn von seinem schuldhaften Verhalten befreien würde, vielmehr hat der Bw anlässlich seiner Betretung gegenüber den amtshandelnden Beamten angegeben, sich im Güterbeförderungsgesetz nicht auszukennen und bereits mehrfach wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes beanstandet worden zu sein. Dieser Umstand zeigt auf, dass er - auch wenn er diesbezüglich Kontakt mit der Firmenleitung aufgenommen hat - kein besonderes Augenmerk darauf legt, dass die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften von ihm eingehalten werden.

Der Milderungsgrund der zumindest nach der Aktenlage gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

In der Stellungnahme vom 7.2.2002 wurden keine detaillierten Angaben bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Da sich jedoch die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens befinden (Strafrahmen bis zu 726 Euro), konnte keine Unangemessenheit bei der Strafhöhe erblickt werden. Demnach war auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

6. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Mietfahrzeug, Beschäftigungsvertrag, kein Werkverkehr

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