Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110354/4/Kl/Rd

Linz, 25.06.2002

VwSen-110354/4/Kl/Rd Linz, am 25. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dipl.-Vw. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.3.2002, VerkGe96-8-2002-GRM, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.3.2002, VerkGe96-8-2002-GRM, wurden über den Bw Geldstrafen in der Höhe von je 363,36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 bzw § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma A GesmbH mit Sitz in 1220 Wien, (protokolliert beim Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit sieben Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs.2 Z2 und § 3 Abs.1 GütbefG 1995)", Gewerbeschein ausgestellt durch das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk am 4.12.1995, GZ: G-K 11112/95, Register: 990, Gewerberegisternummer: 005816K15, zu verantworten hat, dass - festgestellt von zwei Organen der Verkehrsabteilung des LGK für anlässlich einer Verkehrskontrolle am 7.1.2002 um 10.45 Uhr auf der A 25, bei Strkm 6,000, Gemeindegebiet Marchtrenk, Bezirk Wels-Land, , in Fahrtrichtung Wels - der Kraftfahrer K, geb. am 13.8.1954 in Sigmundsherberg. wh. Wien, mit dem Lkw, Marke MAN, amtl. Kennzeichen, Zentralsachsanhänger, Marke FM, Kennzeichen, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: Kraftfahrzeuge, Ladeort: Wien, Entladeort: Antwerpen (B)) durchführte, obwohl

1) der Lenker keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorweisen konnte und

2) der Lenker keinen Frachtbrief vorweisen konnte, in dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind.

2. Dagegen wurde Berufung eingebracht und darin zum Ausdruck gebracht, dass das Vorliegen des Vergehens in keiner Weise bestritten werde, jedoch darauf hingewiesen, dass bereits beglaubigte Ablichtungen der Konzessionsurkunde beantragt wurden bzw auf den Zulassungsschein hingewiesen. Es wurde die Höhe der Strafe bekämpft.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat zur Verspätung Parteiengehör gewahrt. Weil die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Aufgrund des im Akt befindlichen Zustellnachweises wurde das Straferkenntnis durch Hinterlegung am 4.4.2002 zugestellt. Ab diesem Tag beginnt die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete daher am 18.4.2002. Spätestens mit Ablauf dieses Tages hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Der Poststempel des Aufgabekuverts weist das Datum 24.4.2002 auf. Am 24.4.2002 wurde die Berufung zur Post gegeben. Die Berufung wurde daher verspätet eingebracht und war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt