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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110356/10/SR/Ke

Linz, 24.07.2002

VwSen-110356/10/SR/Ke Linz, am 24. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M S, J, C Z n S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 28. Februar 2002, Zl. VerkGe96-40-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), nach der am 3. Juli 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch nach "(CZ-V)" zu lauten hat: "nicht Inhaber einer Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG waren." Im zweiten Absatz hat der Spruch nach "...durchgeführt, ohne Inhaber" zu lauten: "der hiefür erforderlichen Bewilligung zu sein".

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Strafe mit 1.453 Euro festgesetzt wird. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat zu lauten: "§ 7 Abs.1 i.V.m. § 23 Abs.1 Z3 und Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.F. BGBl. I. Nr. 32/2002". Die angewendete Strafnorm war auf GütbefG 1995 i.d.F. BGBl. I. Nr. 32/2002 zu ändern.

II. Die Höhe des Verfallsausspruches wird auf 1.453 Euro reduziert .

III. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm §§ 24, 19, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz,
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG;

zu II.: §§ 17 iVm 37 und 37a VStG;

zu III.: § 65 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Am 02.10.2001 um ca. 14.15 Uhr wurde von Beamten der Zollwachabteilung Ried/MÜG auf der B beim Grenzübergang B am I im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt, dass Herr V P., geb. als Lenker des auf Ihren Namen zugelassenen Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z (CZ) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen Z (CZ) am 02.10.2001 beladen in W nach Österreich eingereist ist, diese Ladung in Linz (V A Gießerei) abgeladen hat, weiters in B, Österreich, bei der Firma S, Stahl- und Maschinenbau, E, B, eine Ladung (6 Paletten Formzuschnitte aus Stahlblech) aufgenommen hat um diese Güter über Linz nach V, T, zu befördern, obwohl für diese gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten (A-B) in das Ausland (C V) keine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach oder aus Österreich gemäß § 7 Abs.1 Ziffer 3 Güterbeförderungsgesetz erteilt worden ist.

Sie haben somit als Unternehmer, welcher nach den im Staat des Standortes Ihres Unternehmens (Tschechien) geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland durchgeführt, ohne Inhaber einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach oder aus Österreich zu sein, und sind hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.1 Ziffer 3 i.V.m. § 23 Abs.1 Ziffer 3 und Abs.3 und Abs.4 und § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.F. BGBl. Nr. 106/2001

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß

1.453,46 Euro (ATS 20.000,--)

67 Stunden

§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.F., BGBl. Nr. 106/2001

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

145,35 Euro (ATS 2.000,--) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag von 1.598,80 Euro (ATS 22.000,--) ist durch die eingehobene und für verfallen erklärte Sicherheitsleistung gedeckt."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 4. März 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw über keine Bewilligung für eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Österreich nach Tschechien, abgesehen des Grenzzonenverkehrs, verfügt habe. Der Beladeort sei außerhalb der Grenzzone gelegen gewesen. Mangelndes Verschulden habe der Bw nicht glaubhaft machen können. Am fahrlässigen Verhalten bestünde daher kein Zweifel.

Der Verfall der vorläufigen Sicherheit von 1.598,80 Euro (d.s. 22.000 Schilling) sei ausgesprochen worden, da der Vollzug der Strafe mangels eines Amts- und Rechtshilfevertrages mit Tschechien unmöglich wäre.

2.2. Der Vertreter des Bw hat in der Berufung ausgeführt, dass der Bw im Nachhinein von seinem Lenker von der Änderung des Entlade- und Beladeortes erfahren habe. Diese Änderung sei weder für seinen Lenker noch für ihn vorhersehbar gewesen und die Fahrtroute hätte aufgrund des Auftragsverhältnisses und der ständigen Geschäftsbeziehungen durchgeführt werden müssen. Aus den dargelegten Gründen sei ihm kein Verschulden, nicht einmal Fahrlässigkeit anzulasten. Als einmaliges Versehen sei die angelastete Tat entschuldbar.

Die vorläufige Sicherheit hätte nicht für verfallen erklärt werden dürfen, da die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges erwiesen sein müsse. Eine vermutete Unmöglichkeit würde für den Verfall nicht ausreichen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Die Parteien und die Zeugen V P und RI K wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsverhandlung am 3. Juli 2002 geladen. Der Vertreter des Bezirkshauptmannes hat sich telefonisch entschuldigt. Sowohl der Bw als auch der Zeuge V P sind der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben (berufliche Gründe).

3.2. Nach Verhandlungseröffnung hat die Vertreterin des Bw über Befragen dargelegt, dass ihr ausreichend Zeit für die Verhandlungsvorbereitung zur Verfügung gestanden ist. Der anschließend gestellte Antrag, den Zeugen V P im Rechtshilfeweg einzuvernehmen wurde mit Hinweis auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz abgewiesen.

Im Beweisverfahren wurden mit Zustimmung der Vertreterin die Seiten 7 und 9 (Anzeige) des Vorlageaktes verlesen und die Seiten 15 (Fahrten-Bewilligung - Grenzzonenverkehr), 17 (Frachtbrief - Beladeort B, Entladeort V/Tschechien) und 21 (Frachtbrief - Beladeort Z n S/Tschechien, Entladeort L) dem Verfahren zugrundegelegt.

3.3. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht fest:

Der Bw hat am 2. Oktober 2001 berechtigungslos einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Österreich (B) nach V (Tschechien) durchgeführt. Im Zuge einer Zollkontrolle wurde dieser Sachverhalt am 2. Oktober 2001, um ca. 14.15 Uhr, auf der B, beim ehemaligen Grenzübergang B festgestellt. Der Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzuges, V P, hat im Auftrag des Bw und der Firma S den gewerbsmäßigen Gütertransport von Österreich nach Tschechien vorgenommen. Dem Lenker war bewusst, dass die Grenzzonengenehmigung für den Transport ab B nicht verwendet werden kann. Vor der Durchführung des gewerbsmäßigen Gütertransportes hat eine Rücksprache zwischen dem Lenker und dem Bw stattgefunden.

An vorläufiger Sicherheit wurden 20.000 und 2.500 Schilling eingehoben. Die Behörde erster Instanz hat 1.598,80 Euro (22.000 Schilling) für verfallen erklärt.

Zwischen Österreich und Tschechien besteht kein Vertrag über Amts- und Rechthilfe in Verwaltungssachen.

3.4. Der Meldungsleger hat glaubwürdig ausgesagt, dass der Fahrer V P die gegenständliche Fahrt im Auftrag des Bw durchgeführt hat. Die Verständigung zwischen Fahrer und Meldungsleger war soweit möglich, dass der Fahrer die gestellten Fragen verstanden hatte und entsprechende Auskünfte erteilten konnte. Der Bw hat die Sprachkenntnisse des V P im Verfahren nicht angezweifelt und auch den Inhalt seiner Rechtfertigung weder in den Schriftsätzen noch in der Berufungsverhandlung in Frage gestellt. Dass der Bw erst im Nachhinein von einem weiteren Gütertransport (Fahrt von L nach B und der neuerlichen Beladung) erfahren hat widerspricht jeder Lebenserfahrung. Weder der Fahrer selbst noch der Auftraggeber (Firma S) könnten ohne Rücksprache mit dem Bw über dessen Fahrzeuge verfügen. Der Fahrer ist an die Aufträge des Bw gebunden und könnte ohne Kenntnis der Einsatzplanung nicht selbstständig Transportaufträge annehmen. Hätte der Fahrer tatsächlich seine Kompetenzen überschritten, dann wäre dies vom Bw spätestens in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden. Hier hat die Vertreterin des Bw eingestanden, dass wirtschaftliche Zwänge (weitere Aufträge, ständige Geschäftsbeziehung) für die Übernahme des Transportes ausschlaggebend waren. Die Vertreterin hat bestätigt, dass für diesen gewerblichen Gütertransport keine Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG vorgelegen ist.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 7 Abs.1 GütbefG:

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

§ 23 Abs.1 GütbefG (auszugsweise):

.......

3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

...

§ 23 Abs.3 GütbefG:

Strafbar nach Abs.1 Z3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

§ 23 Abs.4 GütbefG (auszugsweise):

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 hat die Geldstrafe mindestens
1.453 Euro zu betragen.

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt hat der Bw den gewerblichen Gütertransport von Österreich nach Tschechien angeordnet, obwohl er nicht über die entsprechende Bewilligung bzw. Genehmigung verfügte. Dass dies auch in Übereinstimmung mit einem Dritten (Firma S geschah, ändert nichts an der tatbestandsmäßigen Handlung. Allfällig bestandene wirtschaftliche Gründe, die ihn zur bewilligungslosen Durchführung veranlasst haben, können weder das Verschulden beseitigen noch ein Versehen begründen. Es ist vielmehr von einem vorsätzlichen Handeln des Bw auszugehen (argum.: ".... musste die Fahrtroute aufgrund des Auftragsverhältnisses und der ständigen Geschäftsbeziehungen durchgeführt werden").

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend. Die Behörde erster Instanz hat entsprechend den Ausführungen in der Begründung ausschließlich die Mindeststrafe verhängen wollen. Tatsächlich hat sie im Spruch einen Betrag von 1.453,46 Euro festgesetzt. Das GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001 hat eine Mindeststrafe von 20.000 Schilling (umgerechnet 1.453,46 Euro) vorgesehen. Da seit der Kundmachung des
BGBl I Nr. 32/2002 am 18. Jänner 2002 die Mindeststrafe lediglich 1.453 Euro beträgt, die Behörde erster Instanz auf diese Änderung im angefochtenen Straferkenntnis noch nicht Bezug genommen hatte und das Straferkenntnis am
4. März 2002 erlassen worden ist, konnte nicht von einem berichtigungsfähigen Schreibfehler ausgegangen werden.

Die Geldstrafe war somit spruchgemäß herabzusetzen.

Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Mindeststrafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund ist die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit. Im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung kann auf kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe erkannt werden. § 20 VStG war daher nicht anzuwenden.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

4.4.Verfallsausspruch:

Gemäß § 24 GütbefG idgF kann als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß
§ 23 Abs.1 Z3, 6 sowie Z8 bis 10 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden.

Zum Zeitpunkt der Einhebung der vorläufigen Sicherheit konnte entsprechend der geltenden Rechtslage, gestützt auf die erste Alternative, ein Betrag von
20.000 Schilling festgesetzt werden.


Hinsichtlich des Verfalls der vorläufigen Sicherheit stützt sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht auf § 37 Abs.5 VStG, wonach die Sicherheit für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Die belangte Behörde geht von der Unmöglichkeit des Strafvollzuges aus. Begründend legt sie dar, dass ein Abkommen über den Strafvollzug mit Tschechien nicht besteht. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung mit Tschechien ist die Durchsetzung des Strafvollzuges, nämlich die Zwangsvollstreckung bzw. die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich. Die Unmöglichkeit des Strafvollzuges ist somit erwiesen.

Zutreffend ist, dass durch die Namhaftmachung eines rechtsfreundlichen Vertreters nicht mehr von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung ausgegangen werden kann, da eine Zustellung im Inland möglich wird. Allerdings ist die Vollstreckung der Strafe und sohin der Strafvollzug nur persönlich gegen den Beschuldigten möglich. Durch fehlende vertragliche Vereinbarungen kann ein Vollzug nicht durchgeführt werden (vergleiche u.a. VwSen-110243/8/Kl vom 6. Juni 2002).

Der Verfallsausspruch war daher grundsätzlich zulässig. Die Höhe des Verfalls war wie nachfolgend begründet entsprechend Spruchpunkt II festzusetzen.

4.5. Vom einschreitenden Organ wurden vorläufige Sicherheiten für Tathandlungen von zwei Personen (Unternehmer und Lenker) eingehoben. Zum Zeitpunkt der Einhebung war das Organ ermächtigt, betreffend der Verwaltungsübertretung des Bw eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von 20.000 Schilling einzuheben. Die Behörde erster Instanz konnte daher im gegenständlichen Verfahren einen Verfallsausspruch nur über diesen Betrag vornehmen. Ein Geldbetrag, der zur Sicherung eines weiteren Verfahrens, das darüber hinaus noch eine andere Person betrifft, eingehoben wurde, kann im gegenständlichen Verfahren nicht für verfallen erklärt werden. Schon aus diesem Grund war die über 1.453 Euro hinausgehende Verfallsentscheidung nicht zulässig.

Hinsichtlich der Höhe des Verfallsausspruches wird aber auf die Begründung zur Herabsetzung der Geldstrafe verwiesen. Entsprechend war daher der Verfallsbetrag herabzusetzen.

5. Der Bw hat zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Verfall, Mindeststrafe

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