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VwSen-110360/2/SR/Ri

Linz, 01.07.2002

VwSen-110360/2/SR/Ri Linz, am 1. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K E, , H-K, Ungarn, vertreten durch DDr. R L, Rechtsanwalt, Gstraße , W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. April 2002, Zl. VerkGe96-3-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

I.  Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Fahrtrichtung "von Ungarn durch Österreich" und der Zielort "Deutschland" zu lauten hat und der Klammerausdruck (Genehmigung auf ... aus Österreich) zu streichen ist.

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 100 Euro und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden festgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz wird auf 10 Euro herabgesetzt.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 44a, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 18.12.2001 gegen 12.30 Uhr, auf der Ireis-Autobahn A, bei Strkm , Gemeindegebiet S, als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen F und dem Sattelanhänger mit dem ungarischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: I Kft, P i u., H- S, Ungarn), bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (7264,50 kg Sammelgut) von Deutschland nach Österreich zum Grenzübergang S mit einem Zielort in Ungarn keinen Nachweis über die in § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen (Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 oder Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich) vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 106/2001

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß

178,05 Euro

30 Stunden

§ 23 Abs. 2 des Güterbeför- derungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

17,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe."

Weitere Verfügungen:

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wird die am 18.12.2001 von den Aufsichtsorganen des Landesgendarmeriekommandos für Oö. Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I., eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z.2 VStG i.V.m. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001, im Betrag von 178,05 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 17,80 Euro."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw für den Transport entweder die im § 7 Abs.1 unter der Ziffer 2 oder unter der Ziffer 3 angeführte Berechtigung benötigt hätte. Eine "CEMT-Bewilligung" habe er nicht mitgeführt. Der Bw hätte lediglich eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich Ungarn mit der Nummer , ausgestellt vom BM für Verkehr, Innovation und Technologie, für die H Kft, H- P, gültig für zwei Fahrten, vorweisen können. Mangels Übertragbarkeit der Bewilligung sei der angelastete Tatbestand erwiesen. Bei der Strafbemessung war von der bisherigen Unbescholtenheit und eher ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ausgegangen worden.

2.2. In der Berufung hat der Vertreter des Bw u.a. ausgeführt, dass es für die Unübertragbarkeit der Berechtigung keine Rechtsgrundlage geben würde. Der völkerrechtliche Vertrag (Vereinbarung der Regierungen) zwischen Österreich und Ungarn vom 17. August 1993 habe zwar eine Regelung für die Unübertragbarkeit vorgesehen, wäre aber erst am 29. März 2002 im BGBl kundgemacht worden. Da zum Tatzeitpunkt der Vertrag nicht kundgemacht war sei dieser unbeachtlich. Dem Gesetz könne eine Unübertragbarkeit nicht entnommen werden. § 9 Abs. 3 GütbefG (gemeint wohl: § 8 Abs.2) habe vorgesehen, dass die Vergabe der Kontingent-Erlaubnis - Bewilligung - an ausländische Vertragspartner vorgenommen werden kann. Mangels einer Vorschrift im ungarischen Recht hätten diese Kontingente weitergegeben werden können.

Weiters könne von schuldhaftem Handeln nicht ausgegangen werden. Die Ausgabe der Bewilligung sei blanko durch die ungarische Behörde erfolgt. Dem Bw sei nur erkennbar gewesen, dass eine österreichische Bewilligung vorliegen würde. Bei der Einreise wären die Papiere vom österreichischen Zoll kontrolliert und abgestempelt worden. Aus dieser Vorgangsweise habe er auf eine rechtskonforme Bewilligung geschlossen. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG wäre eine Bestrafung ausgeschlossen.

Durch die Inanspruchnahme der gegenständlichen Bewilligung sei das von Österreich vorgesehene Höchstmaß von Fahrten durch das Bundesgebiet nicht überschritten worden.

Die gewählte Strafhöhe wäre völlig inadäquat und habe vermutlich nur dazu gedient, um den einbehaltenen Sicherungsbetrag für verfallen erklären zu können. Die von der Behörde angenommenen bescheidenen Einkommensverhältnisse und die Unbescholtenheit würden die strenge Bestrafung nicht erlauben. Auch weise die Tat keine nachteiligen Folgen auf. Es sei gleichgültig ob das ungarische Unternehmen A oder B einen Transport aufgrund einer solchen Berechtigung durchführen würde. Eine weitere Benutzung der Bewilligung nach der Fahrt wäre ausgeschlossen. Somit könnten die von der Behörde angeführten Interessen nicht gefährdet werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat entsprechend der Spruchanlastung (unter Bedachtnahme auf die Berichtigung) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Ungarn durch Österreich zum Grenzübergang S mit dem Zielort Deutschland durchgeführt und bei der Kontrolle keine der in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen mitgeführt.

Die vorgewiesene Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Ungarn (Berechtigung nach § 7 Abs.1 Z3 GütbefG) wurde vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bewilligt und von der K F an den Unternehmer H Kft. ausgegeben.

Der Bw verfügt über keine in § 7 Abs.1 angeführte Bewilligung bzw. Genehmigung.

3.2. Unstrittig ist, dass der Bw eine gewerbsmäßige Beförderung über die Grenze durchgeführt und keine der Berechtigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z1, 2 und 4 GütbefG mitgeführt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 7 Abs.1 GütbefG:

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

Nach § 9 Abs.2 des GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die im § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

4.2. Gemäß § 7 Abs.1 leg. cit. sind grundsätzlich "Inhaber von Konzessionen nach § 2 GütbefG" zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze berechtigt. Darüber hinaus wird diese gewerbsmäßige Beförderung auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen sind.

Dem Gesetzgeber darf nicht unterstellt werden, dass er innerhalb eines Absatzes einem mehrmals verwendeten Wort einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt zugemessen hat. So wie sich die Berechtigung, die sich aus einer Konzession ergibt, nur auf die darin angeführte Person erstreckt (= Inhaber), so stellen die in den Ziffern 1 bis 4 aufgelisteten Genehmigungen und Bewilligungen jeweils eine Berechtigung für einen ganz bestimmten Unternehmer dar. Eben jenen, der Inhaber (einer) dieser unternehmensbezogenen Genehmigungen bzw. Bewilligungen ist.

§ 8 GütbefG weist die Überschrift "Erlangung der Berechtigungen" auf. Gemäß § 8 Abs.1 leg. cit. hat der Antragsteller, der um Bewilligung nach § 7 Abs.1 Z3 leg. cit. ersucht, glaubhaft zu machen, dass die Fahrt nicht vermieden werden kann. Auch daraus ist abzuleiten, dass im Falle der Bewilligung nur der Antragsteller der Inhaber der Berechtigung sein kann.

Hier hat der zuständige Bundesminister mit der Ausstellung der Fahrten-Bewilligung ausschließlich das Unternehmen H Kft. zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr berechtigt.

Da der Bw den grenzüberschreitenden Gütertransport für die I Kft, S, P i u. durchgeführt und keine Bewilligung für dieses Unternehmen mitgeführt hat, ist von einem tatbestandsmäßigen Verhalten auszugehen.

4.3. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass die zitierte Bestimmung dem Lenker eindeutig und ausschließlich die Pflicht auferlegt, die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt mitzuführen. Daraus ist ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass diese Berechtigung im Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen wird. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht. Es muss von einem einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport mit einem Lkw durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Daher genügt nicht, sich bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers oder die übliche Praxis zu verlassen (vergleichbare Judikatur des VwGH zu den Ökopunkten vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0099). Dem Bw wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung eines grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransportes in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. wie oben VwGH 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014 und 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046). Mit dem Hinweis auf die durchgeführte Zollkontrolle ist für den Bw nichts gewonnen. Einerseits ist die erforderliche Bewilligung schon bei der Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und andererseits kann der Bw auch durch ein fehlerbehaftetes Verhalten eines Zollorgans keine Berechtigung zur Güterbeförderung erlangen.

Die Güterbeförderung über die Grenze ohne Berechtigung stellt eine Sorgfaltsverletzung dar.

Weil aber die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt bildet, ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Genau diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Ausführungen nicht gelungen. Vielmehr hat er durch das von ihm eingestandene Verhalten genau jenes Unrecht begangen, das unter Verwaltungsstrafe gestellt ist. Weder der Hinweis, dass die Ausgabe durch die ungarische Behörde "blanko" erfolgt sei noch das Vorbringen, dass für den Bw nur erkennbar gewesen wäre, dass eine österreichische Bewilligung vorgelegen ist, sind geeignet, schuldhaftes Verhalten auszuschließen. Anzumerken ist, dass die Ausgabe der Bewilligung nicht "blanko" erfolgt ist, sondern dass diese für ein bestimmtes Unternehmen vorgesehen war. Das weitere Vorbringen bestätigt die Sorgfaltsverletzung, da wie ausgeführt, der Bw verpflichtet gewesen wäre, sich über die einschlägigen Vorschriften genau zu erkundigen. Durch die oberflächliche Begutachtung der Bewilligung ist er dieser Anforderung nicht nachgekommen. Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Auf die weiteren Berufungsausführungen (Staatsvertrag, Kundmachung, Anwendung eines nicht bzw. verspätet kundgemachten Staatsvertrages) war nicht mehr einzugehen.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

4.5. Mit der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 106/2001 wurde die wirtschaftliche Schlechterstellung des Lenkers berücksichtigt. Verstöße des Lenkers werden nun mehr anstelle mit einer Mindeststrafe von 1.450 Euro mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro bedroht. Eine Mindeststrafe ist für diese Delikte nicht mehr vorgesehen. Der Grund für die Herabsetzung des Strafrahmens hinsichtlich der genannten Lenkerdelikte lag darin, dass die Vergehen vorwiegend im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens liegen.

Aus den genannten Überlegungen und bezogen auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw und seine persönlichen Verhältnisse war die Geldstrafe spruchgemäß herabzusetzen.

Es bedarf aber aus Gründen der Generalprävention der nunmehr verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kostenausspruch zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz war spruchgemäß zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Berechtigung, Inhaber

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