Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110362/10/SR/Ri

Linz, 31.07.2002

VwSen-110362/10/SR/Ri Linz, am 31. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der C S, S , R; vertreten durch Dr. L J K, Dr. J M, Rechtsanwälte, Sstraße , P gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 9.4.2002, Zl. VerkGe96-1-2002 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (im Folgenden: GütbefG) nach der am 16. Juli 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen den Schuldspruch wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Wort "gewerberechtliche" durch "handelsrechtliche" ersetzt wird. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird. Die verletzte Rechtsvorschrift hat nach "1995" zu lauten: "i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002."

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz wird auf 20 Euro reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 20, § 44a, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen wurde die Berufungswerberin (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S Speditionsgesellschaft m.b.H., welche im Standort B-W, B , die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) gemäß § 3 des Güterbeförderungsgesetzes, ausübt, zu verantworten, dass der Lenker Herr M S, geb. bei einem Gütertransport 88 Stück = 11 Verpackungseinheiten Spaltband ungebeizt mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, österreichisches Kennzeichen und Sattelanhänger, niederländisches Kennzeichen am 28.11.2001 um 15.40 Uhr transportiert hat und bei einer Kontrolle auf der Pautobahn A bis zum Parkplatz Ried-Ost von J kommend in Fahrtrichtung D,

  1. einen mit unrichtigen Daten ausgefüllten Frachtbrief
  2. einen unvollständig ausgefüllten Frachtbrief bzw.
  3. einen Frachtbrief dessen erforderliche fortlaufende Nummerierung fehlte
  4. zu 1. lt. Angabe des Lenkers lautet der richtige Absender Fa. W, J und nicht wie im Frachtbrief angegeben Fa. H GmbH., D-H

    der richtige Ladeort J und nicht H

    die richtige Lieferscheinnummer 11012/1233232 und nicht 2148548

    der richtige Ausstellungsort J und nicht H

    zu 2. Name und Unterschrift des Frachtführers sowie das behördliche Kennzeichen des mitgeführten Anhängers und die höchste zul. Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers fehlten

    mitgeführt und dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorgewiesen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, diesen vollständig ausgefüllten Frachtbrief nicht mitführt.

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

    § 17 Abs.3, § 18 iVm § 23 Abs.1 Zf.7 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe von Euro

    363

    Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

    16 Stunden

    gemäß §

    23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 leg.cit.

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

    36.30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

    Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 399,30 Euro."

    2. Gegen dieses der Bw am 12. April 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

    2.1. Die Behörde erster Instanz hat die Bw im Spruch als "gewerberechtliche Geschäftsführerin" bezeichnet. In der Begründung ist die Behörde von fahrlässigem Verhalten ausgegangen und hat die Mindeststrafe verhängt, da keine Milderungs- und Erschwerungsgründe vorgelegen sind.

    2.2. In der Berufung und der Berufungsergänzung hat die Bw auf ein umfassendes Kontrollsystem und eine bestehende firmeninterne Schulungseinrichtung hingewiesen. Der Fahrer habe vermutlich eine Anweisung missverstanden und daher sei der Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt worden bzw. habe er den unrichtig ausgefüllten Frachtbrief übernommen und nur das Kennzeichen eingetragen.

    3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

    3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Verfahrensparteien und den Zeugen M S zur Berufungsverhandlung am 16. Juli 2002 geladen. Die Behörde erster Instanz hat sich telefonisch entschuldigt und ergänzend vorgebracht, dass Besprechungen mit der Firma S abgehalten würden (auch auf deren Anregung), um eine gesetzeskonforme Güterbeförderung durch die Firma S zu ermöglichen.

    3.2. Aufgrund der Berufungsverhandlung steht fest, dass die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Das objektiv schuldhafte Verhalten wurde von der Bw nicht bestritten. Lediglich ein subjektiv schuldhaftes Verhalten ist in Abrede gestellt worden.

    Die Bw hat ein betriebsinternes Schulungs-, Kontroll- und Überwachungssystem eingerichtet, von dem grundsätzlich alle Fahrer - vor allem Neueinsteiger - erfasst werden. Der Fahrer und Zeuge M S ist seit ca. 20 Jahren bei der Firma S angestellt und ist seinen Verpflichtungen bisher ohne Auffälligkeiten nachgekommen. Da er bis zu diesem Vorfall kein Fehlverhalten zu verantworten hatte, hat ihn die Bw zu keinen Schulungsmaßnahmen eingeladen.

    3.3. Sowohl der Zeuge als auch die Bw sind in der Berufungsverhandlung glaubwürdig aufgetreten. Die Verantwortung der Bw war schlüssig und nachvollziehbar.

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
    1. Gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG hat der Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut ,jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. Der Frachtbrief hat Angaben zu enthalten für die u.a. der Frachtführer verantwortlich ist.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG beträgt bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne von § 23 Abs. 1 Z7 GütbefG die Geldstrafe mindestens 363 Euro.

4.2. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z1 VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zum Verantwortlichen Bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat (vgl. die E vom 28.6.1993, Zl 93/10/0013 u vom 30.1.2002, Zl 2001/03/0283).

Ein Fall, in dem die Verantwortlichkeit einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin im Sinne der §§ 39 Abs.1, 370 Abs.2 GewO in Betracht käme, liegt hier nicht vor. Hier steht eine Übertretung des § 17 Abs.3 in Verbindung mit § 23 Abs.1 Z7 des GütbefG in Rede. Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit einer nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführerin für die Einhaltung der oben zitierten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes normierte, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs.1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art.10 Abs.1 Z8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin (vgl. das E vom 26. September 1994, Zl 92/10/0148 und das E vom 30. Jänner 2002, Zl 2001/03/0283). Die Verantwortlichkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin kam im Beschwerdefall somit nicht in Betracht; Übertretungen der §§ 17 Abs.3 iVm 23 Abs.1 Z7 des GütbefG 1995 hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - die "handelsrechtliche" Geschäftsführerin zu verantworten.

Der Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist der Unabhängige Verwaltungssenat gehalten, die notwendige Spruchkorrektur vorzunehmen. Dies war im gegenständlichen Verfahren möglich, da die Bw auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma S ist.

4.3. Die angelastete Übertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar. Die daraus erschließbare Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jeden Frachtbrief überprüft und feststellt, ob er dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass normwidrige Frachtbriefe mitgeführt werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die schriftlichen Anordnungen einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl. ua. VwGH vom 3.7.1991, 91/03/0005).

Bei Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG obliegt es jedoch dem Zulassungsbesitzer (hier der Verantwortlichen nach § 9 VStG) im Verwaltungsstraf-verfahren zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der oben dargestellten Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch VwGH vom 3.7.1991, Zl.91/03/0032).

Die mangelhafte Ausfertigung des Frachtbriefes wurde nicht bestritten. Bei der Festsetzung der Geldstrafe ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. Mit dem Vorbringen der Bw, dass neueingestellte Fahrer mit einem Fahrerhandbuch ausgestattet und regelmäßigen Schulungen unterzogen werden, kann sie hier kein mangelndes Verschulden begründen, da der eingesetzte Fahrer seit mindestens 20 Jahren bei der Firma Stadler tätig und - wenn auch mangels vorliegender Fehlleistungen - keinen Nachschulungen unterzogen worden ist. Gegenüber diesem Lenker ist das Kontrollsystem nicht ausreichend wirksam geworden.

Da der Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, war Fahrlässigkeit anzunehmen und die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der, der Behörde erster Instanz zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Gründe keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren ist jedoch ein in der Gewichtung veränderter Milderungsgrund hervorgekommen. Aus diesem Grund sah sich der Oö. Verwaltungssenat gehalten, die verhängte Geldstrafe zu reduzieren.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0100; 27.2.1992, 92/02/0095 ).

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus der Tatsache, dass die Bw eine absolute und nicht nur eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufweist, kann auf ein äußerst rechtskonformes Verhalten geschlossen werden. Auf ein geringfügiges Verschulden war überdies zu erkennen, da die Bw allen Neueinsteigern und allen "auffälligen" Lenkern eine Einschulung und/oder Nachschulung angedeihen ließ und sie ständig mit der zuständigen Behöre erster Instanz in Kontakt ist, um Fehlverhalten jeder Art zu vermeiden bzw. ehestmöglich hintanzuhalten. Da keine nachteiligen Folgen der Tat eingetreten sind, sich der Milderungsgrund besonders gewichtig dargestellt hat und zu erwarten ist, dass sich die Bw in Zukunft rechtskonform verhalten wird, bedarf es keinesfalls der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe.

Die vorgesehene Mindeststrafe war um das im Spruch angeführte Ausmaß zu unterschreiten.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen einer weiteren Herabsetzung der Mindeststrafe entgegen. Entsprechend § 16 VStG war auch die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis herabzusetzen.

5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz war auf 20 Euro zu reduzieren. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Kontrollsystem

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