Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110363/2/SR/Ri

Linz, 18.06.2002

VwSen-110363/2/SR/Ri Linz, am 18. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F S, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, A-H-Straße, I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. Mai 2002, VerkGe96-485-1-2001 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S Speditions GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in D S, Fweg , am 8.11.2001 gegen 11.00 Uhr, auf der S-Bundesstraße B, neuer Langzeitparkplatz (beim Kreisverkehr) gegenüber dem S A S, Gemeindegebiet St. M bei S mit einem Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen D und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen D (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: S Speditions GmbH), Lenker: K J R, eine gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (8.439 kg Aluminiumfelgen) von Ungarn nach Österreich mit einem Zielort in S ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs. 1 Z.3 und § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995, idF., BGBl. I Nr. 106/2001

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

1.453 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

67 Stunden

gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 1598,30 Euro."

2. Gegen dieses der Vertreterin zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw vorgeworfen, dass die gegenständliche gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ohne der hiefür erforderlichen Bewilligung durchgeführt worden sei. Bei der Kontrolle sei zwar eine Genehmigung für eine Fahrt für den internationalen Güterverkehr mit der Nr. 12961/2001 (Berechtigung der Firma S für internationalen Güterverkehr mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug <nebst Anhänger> zwischen der Republik Österreich und einem dritten Staat, der nicht EU-Staat oder anderer Vertragsstaat des EWR ist) mitgeführt und vorgewiesen worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei das Genehmigungsformular nicht entwertet gewesen. Mangels Entwertung wäre die Beförderung gemäß § 7 bis 9 GütbefG ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt worden.

2.2. Dagegen führt die Vertreterin aus, dass der Bw dem Fahrer alle für die gegenständliche Fahrt notwendigen Unterlagen vorbereitet habe, damit diese für die Fahrt zur Verfügung stünden. Zum Übergabezeitpunkt hätten sich gleichzeitig mehrere Fahrer im Büro befunden und so sei es zu einem Missverständnis über die erforderliche CEMT-Genehmigung gekommen. Der Fahrer habe diese mit einer anderen Genehmigung verwechselt. Weiters sei der Fahrer auch genauestens über die Verpflichtung, das Genehmigungsformular für den Dreiländerverkehr an der Grenze zu entwerten, aufgeklärt worden. Das Missverständnis in der Kommunikation sei dem Bw nicht aufgefallen, da der Fahrer gegenüber dem Bw geäußert hatte, alles verstanden zu haben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

3.1. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Entsprechend den Spruchausführungen der Behörde erster Instanz ist die gegenständliche Güterbeförderung durchgeführt worden. Bei der Kontrolle hat der Fahrer lediglich die Berechtigung der Firma S (Genehmigung für eine Fahrt für den internationalen Güterverkehr mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug <nebst Anhänger> zwischen der Republik Österreich und einem dritten Staat, der nicht EU-Staat oder anderer Vertragsstaat des EWR ist) mitgeführt und vorgewiesen. Die vorgelegte Berechtigung war aber nicht entwertet.

3.2. Der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten .

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 7 Abs. 1 GütbefG:

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

§ 9 Abs.1 GütbefG:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

4.2. Wie unter Punkt 4.1. ausgeführt, ist der Verkehr über die Grenze auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der im § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen sind.

Der Bw ist Inhaber einer Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 Z4 GütbefG, die ihm gemäß § 8 Abs.3 GütbefG ausgestellt worden ist.

§ 9 Abs.1 GütbefG legt dem Unternehmer die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Fahrt die gegenständliche Berechtigung (§ 7 Abs.1 Z4 GütbefG) entwertet mitgeführt wird.

Aus den §§ 7 und 9 GütbefG ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber zwischen Güterbeförderung ohne Bewilligung und berechtigter (bewilligter) Güterbeförderung mit Gebotsverletzungen unterschieden hat.

Da der Bw unbestritten zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer Berechtigung nach § 7 Abs.1 Z4 GütbefG ist, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er die gegenständliche Güterbeförderung ohne Bewilligung durchgeführt hat.

Die Gebotsverletzung des § 9 Abs.1 GütbefG, war nicht Sache im Sinne des § 66 Abs.4 AVG und konnte daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht beurteilt werden.

4.3. Da der Bw die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider