Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110364/2/SR/Ri

Linz, 10.06.2002

VwSen-110364/2/SR/Ri Linz, am 10. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R R, Sstraße , D- T, vertreten durch M T B, Rechtsanwältin, B.-K Str., D- T gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding, Zl. VerkGe96-46-1-2002 vom 6. Mai 2002 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in D-T, Sstraße, veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen S, Herr E S, am 23.3.2002 um 9.00 Uhr auf der Iautobahn A, bei StrKm Gemeindegebiet S, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: S; Zielpunkt: D), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234109056 benützte, ohne dass Sie sich davon überzeugt haben, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, weil das Gerät defekt war, sodass dieses keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl an Ökopunkten ermöglichte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.3 i.V.m. 23 Abs.1 Z.6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1.453 Euro

67 Stunden

§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 1.598,30 Euro."

2. Gegen dieses dem Bw am 10. Mai 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im Spruch hat die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass bei der angeführten, ökopunktepflichtigen Fahrt der Umweltdatenträger benützt worden sei und sich der Bw nicht davon überzeugt hätte, ob dieser einwandfrei funktionieren würde. Weil das Gerät defekt gewesen wäre, sei die Abbuchung der erforderlichen Anzahl der Ökopunkte nicht ermöglicht worden.

2.2. Dagegen führt die Vertreterin des Bw aus, dass der Defekt des Umweltdatenträgers erst bei der Grenzüberschreitung offenbar geworden wäre und bei der Rückfrage des Fahrers dieser die Anweisung erhalten habe, sich bei der nächst möglichen Stelle ein neues Gerät zu beschaffen. Die "Aussage in der Begründung im Straferkenntnis .....`sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Defekt schon längere Zeit vorlag.´ würde nicht zutreffen, da das Fahrzeug nachweislich zwischen dem 06.03.2002 und dem Tatzeitpunkt in Deutschland unterwegs gewesen sei. Dort würde kein Umweltdatenträger gesetzlich vorgeschrieben sein".

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

In der Anzeige vom 25. März 2002 wurde festgehalten, dass der Lenker E S bei der Einreise nach Österreich beim Zollamt B bemerkt hat, dass das ÖKO-Tag-Gerät an der Windschutzscheibe nicht funktioniert hat. Der Lenker hat vermutet, dass die Batterie defekt war. Aus diesem Grund fuhr er ohne Abbuchung durch Österreich.

Mit Schreiben vom 8. April 2002 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert. Am 24. April 2002 ist eine Mitteilung des Bw bei der Behörde erster Instanz eingegangen. Die "Mitteilung" ist abgefasst, als würde der Lenker eine Aussage tätigen, trägt aber die Unterschrift des Bw.

Der Bw bringt bzw. lässt zum Ausdruck bringen, dass er dem Lenker die Möglichkeit eingeräumt habe, "entweder zurückzufahren oder in S ein Eco-tag zu kaufen".

In der Berufungsschrift ist diesbezüglich nur mehr davon die Rede, dass der Fahrer die Anweisung erhalten habe, bei der nächst möglichen Stelle ein neues Gerät zu beschaffen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 9 Abs.3 Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat

§ 23 Abs.1 GütbefG (auszugsweise):

Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

.....

  1. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;

....

§ 23 Abs.3 GütbefG

Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

4.2. Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer im § 9 Abs.3 GütbefG verschiedene Verpflichtungen auferlegt. Er hat entweder dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben oder er hat sich im Falle der "Benutzung" des Umweltdatenträgers davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Weiters hat er den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

4.3. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Fahrer den Umweltdatenträger mangels Funktionsfähigkeit nicht benützt hat. Der Einbau und die Initialisierung des Umweltdatenträgers alleine führen bei der Fahrt durch Österreich nicht zwingend dazu, dass der Umweltdatenträger auch benützt wird.

Die Verantwortung des Bw betreffend der Tatanlastung erscheint schlüssig und nachvollziehbar.

Da dem Bw die angelastete Tat nicht bewiesen werden konnte, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war im Hinblick auf die folgenden Ausführungen nicht zu verfügen.

In seiner Mitteilung vom 21.04.2002 hat der Bw ausgeführt, dass er dem Fahrer die Wahl gelassen hat, entweder an den Ausgangspunkt der Fahrt durch Österreich - "Grenzübergang B" - zurückzukehren oder bis nach S weiterzufahren. Damit hat er aber eine mangelhafte Belehrung des Fahrers eingestanden. Statt dem Fahrer eine eindeutige Weisung zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu erteilen, hat er ihm die Möglichkeit zwischen rechtskonformen und rechtswidrigen Verhalten eingeräumt.

Die bisherige Verfolgungshandlung der Behörde erster Instanz hat sich nicht auf ein diesbezügliches Fehlverhalten des Bw bezogen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG ein Ermittlungsverfahren in diese Richtung und eine darauf fußende Entscheidung verwehrt.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Benützung der Umweltdatenträger, Defekt