Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110369/9/SR/Ri

Linz, 01.08.2002

VwSen-110369/9/SR/Ri Linz, am 1. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H D, vertreten durch Dr. B W, A-H-Straße , I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Juni 2002, Zl. VerkGe96-479-2001 wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), nach der am 31. Juli 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Geldstrafe mit 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wird. Die verletzte Rechtsvorschrift hat nach "1995" zu lauten: "i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002."

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz wird auf 10 Euro reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 25.10.2001 um 10.36 Uhr auf der Iautobahn A, bei StrKm, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen R und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen R (Unternehmerin: A T, D G, A-D-Straße), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: U; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

einordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234170886 war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, i.d.F. BGBl. I Nr.106/2001, iVm Artikel 1 Abs.1 lit a) und b) und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

180 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

30 Stunden

Gemäß § 23 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F., BGBl.I Nr. 106/2001

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

18 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 198 Euro."

2. Gegen dieses der Vertreterin des Bw am 11. Juni 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass beim Grenzübertritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden wäre, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liegt. Weiters habe es sich um keine Fahrt gehandelt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen sollte. Unbestritten wäre, dass der Bw keine der im Anhang C der zitierten EG(VO) angeführten Waren geladen hatte. Es stünde fest, dass der Bw kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt habe. Sehrwohl habe der Bw ein im Kraftfahrzeug eingebautes als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt, welches jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe. Dieses Gerät sei nämlich so eingestellt gewesen, dass ersichtlich gewesen wäre, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt würde und das Fahrzeug im bilateralen Verkehr eingesetzt werden sollte. Eine Fehlfunktion des Umweltdatenträgers könne ausgeschlossen werden. Die Strafe würde dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechen. Betreffend der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sei eine Schätzung vorgenommen worden.

2.2. Die Vertreterin des Bw bringt dagegen u.a. formularhaft vor, dass es sich um keine ökopunktepflichtige Fahrt gehandelt hätte und die Behörde hiezu keine Feststellungen getroffen habe. Sollte es sich doch um eine solche Fahrt gehandelt haben, was jedoch bestritten würde, hätte der Bw vorsorglich eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt, die Ökopunkte entwertet gehabt bzw. seien die Ökopunkte durch den mitgeführten funktionsfähigen Ecotag abgebucht worden. Der Bw habe sich vor Antritt der Fahrt beim Dienstgeber erkundigt ob genügend Ökopunkte für die Fahrt vorhanden seien. Dies sei ihm vom Dienstgeber bestätigt worden. Auch habe der Bw wie in der Anzeige festgestellt das Ecotag-Gerät auf Transitfahrt gestellt, sodass ihm kein Vorwurf zu machen sei. Hätte der Bw weitere Erhebungen gepflogen, möglicherweise erfahren, dass keine Ökopunkte vorhanden sind und die Fahrt verweigert, wäre dies mit einem unzumutbaren Nachteil für den Beschuldigten verbunden gewesen. Er hätte die Arbeitsstelle verloren und wäre nicht mehr in der Lage gewesen, seine Familie zu ernähren. Über den wirtschaftlichen Nachteil hinaus hätte dies auch eine dramatische familiäre Situation für den Beschuldigten zur Folge gehabt, da seine Frau eine derartige Vorgangsweise des Beschuldigten nicht toleriert hätte. Nach weiteren, standardisierten Ausführungen beantragt die Vertreterin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Beschuldigten und des Arbeitgebers im Rechtshilfeweg.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für 31. Juli 2002 die mündliche Verhandlung anberaumt, dazu die Verfahrensparteien und die Zeugen RvInsp. M und A T geladen.

3.2. Der Vertreter des Bezirkshauptmannes hat sich telefonisch entschuldigt. Die Zeugin A T ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat die "Substitutin" ausgeführt, dass der Bw aus beruflichen Gründen nicht kommen könne und die Zeugin A T, Mitgesellschafterin des Transportunternehmens S und T GbR, keine Aussagen zu machen habe. Für den Fuhrpark sei der andere Mitgesellschafter, nämlich W S zuständig. Es würde daher beantragt, die Verhandlung zu vertagen und den nunmehr namhaft gemachten Zeugen W S im Rechtshilfeweg zu vernehmen. Nachdem die Substitutin u.a. auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz hingewiesen worden war, wurde der Antrag auf Ladung des Zeugen zur Verhandlung geändert.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 wurde die Vertreterin zur mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2002 geladen. Diese Ladung wurde ihr am 5. Juli 2002 zugestellt. In der Ladung wurde sie auf die Notwendigkeit der Teilnahme des Bw an der Berufungsverhandlung hingewiesen. Darüber hinaus wurde sie ersucht, allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienende Behelfe und Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekannt zu geben, dass sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können.

Trotz diesem Ersuchen hat sie erst in der mündlichen Verhandlung den Zeugen W S namhaft gemacht.

Der Antrag auf Ladung des Zeugen W S wurde wegen mangelnder Konkretisierung des Beweisantrages abgewiesen. Die Substitutin war mangels Aktkenntnis (die Vertreterin hatte einerseits einen rudimentären Akt - bestehend aus ihren Schriftsätzen und dem Straferkenntnis - an die Substitutin übermittelt und andererseits dieser keine weiterführenden Aussagen des Bw zukommen lassen) nicht in der Lage das Beweisthema zu bezeichnen. Aufgrund der umfassenden Sachverhaltsermittlung in der mündlichen Verhandlung bedurfte es keiner Vertagung.

3.3. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente bzw Aktenbestandteile der Verfahrenspartei vorgelegt und darauf Bezug genommen:

Elektronisches Ökopunktesystem - Kontrollzertifikat: (letztes Kommunikationsdatum 2001-10-24, 01.08 Uhr, Tag-Status: Deklaration Ökopunkte befreite Fahrt; erforderliche Anzahl der Ökopunkte 4; letzter Kommunikationsort R-L; Ausfahrt; Transitdeklaration Einfahrt: nein.

3 CMR-Frachtbriefe: alle haben Absendeort in Ungarn, Empfangsort in Deutschland.

Kontrollausdruck BMVIT Geschäftszahl: 140704/1541-II/A/41/01, Geschäftszahl Kapsch ECO 4103:

Kontostand am 25.10.2001, 152 Punkte, Frächter nicht gesperrt. Zum Einreisezeitpunkt fand keine Kommunikation statt. Die Ausreise aus Österreich wurde am 25. Oktober 2001 um 11.39 Uhr als "nicht punktepflichtige Bilateralfahrt" deklariert.

3.4. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Dies stand bereits vor der Einreise in Österreich fest. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht, da er die Durchfahrt unter der Antenne so gewählt hat, dass eine Kommunikation zwischen dieser und dem Umweltdatenträger nicht möglich war. Der Bw hat beim Passieren der Antenne nicht auf den Umweltdatenträger geachtet. Welche Einstellung der Umweltdatenträger zum Zeitpunkt der Einreise aufgewiesen hat, kann mangels Kommunikation nachträglich nicht festgestellt werden. Bei der Kontrolle war der Umweltdatenträger auf bilaterale Fahrt eingestellt und der Bw konnte weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt vorweisen. Der Bw hat Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt. Es wurden von ihm auch keine Nachweise geführt, dass es sich um eine Fahrt gem. Anhang C der VO(EG) 3298/94 handelt.

Im Zuge der Überprüfung wies das Ecotag-Gerät sowohl bei der Tastendruckkontrolle als auch bei der Einlesung mit dem mobilen Kontrollgerät diese Einstellung auf.

3.5. Die Angaben des Meldungslegers, die auch nach der mündlichen Verhandlung Deckung in der Anzeige finden, stellen einen schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Geschehensablauf dar. Diese Aussagen waren klar, bestimmt und sachlich.

Die langjährige Erfahrung hat gezeigt, dass eine Kommunikation des Ecotag-Gerätes mit der Antenne bei der Einreise dann nicht zustande kommt, wenn der Fahrer nicht genau auf der Lkw-Spur unter der Antenne durchfährt. Wäre der Fahrer mit der entsprechenden Sorgfalt vorgegangen, dann hätte er bei der Durchfahrt die Kontrolllampen des Ecotag-Gerätes beobachten müssen. Bei ordnungsgemäßer Durchfahrt hätte die Kontrolllampe mehrmals geblinkt und der Fahrer hätte so einen optischen Nachweis gehabt. Mangels Kommunikation kann hier die Kontrolllampe nicht geblinkt haben. Von einem defekten Ecotag-Gerät war nicht auszugehen, da vom Meldungsleger keine entsprechenden Hinweise auf eine erkennbare Beschädigung oder eine Manipulation gekommen sind und der Bw bei der Ausreise in R am 24. Oktober 2001, 01.08 Uhr und der Ausreise in S am 25. Oktober 2001, 11.39 Uhr fehlerfrei erfasst worden ist. Auch bei der Kontrolle mit dem mobilen Einlesegerät hat sich kein Hinweis auf einen fehlerhaften oder defekten Umweltdatenträger ergeben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl.Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte).

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

* "Transitverkehr durch Österreich" jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;

* "Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeug, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden;

* "Straßengütertransitverkehr durch Österreich" jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese beladen oder unbeladen sind.

Artikel 14 des Protokolls Nr. 9 sieht die Aufrechterhaltung nichtdiskriminierender physischer Kontrollen an der Grenze zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten zur Überprüfung der gemäß Artikel 11 zugeteilten Ökopunkte und der bestehenden Kontingente für bilaterale Fahrten nach Artikel 12 des Protokolls Nr. 9 nur bis zum 31.12.1996 vor.

Die Durchführung von Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 (Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen) kann nach dem 31.12.1996 neben anderen Kontrollmethoden durch ein elektronisches Kontrollsystem gewährleistet werden. Wie in der gemeinsamen Erklärung Nr. 18 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens vorgesehen, sollte die Kommission detaillierte Maßnahmen für die noch offenen technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Ökopunktsystem erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 wurde daher durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 entsprechend geändert und erhielt der Titel folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich". Am 21. September 2000 erfolgte eine Novellierung durch die VO (EG) Nr. 2012/2000.

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsorganen zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A) enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Ist das Fahrzeug gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt von Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hiefür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.

Gemäß Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr.9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

4.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Die Behörde erster Instanz hat rechtsrichtig den objektiven Tatbestand als erfüllt beurteilt. Auf Grund der Aktenlage und des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass das Ecotag-Gerät fehlerfrei funktioniert hat und der Bw bei der Einreise in Österreich den Fahrstreifen so benützt hat, dass eine Kommunikation zwischen Umweltdatenträger und Antenne nicht ermöglicht worden ist.

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich die Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates aus den, der Verhandlung zugrundegelegten Aktenteilen und den in der Berufungsverhandlung erhobenen Beweisen. Obwohl der Bw schon Wochen vor dem Verhandlungstermin von der Unmöglichkeit seines Erscheinens gewusst hat, hat er es nicht der Mühe wert gefunden, seine Vertretung ausreichend zu informieren. Zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes konnte der Unabhängige Verwaltungssenat daher im Beweisverfahren ausschließlich auf den Vorlageakt und den Meldungsleger greifen.

Die Substitutin, die die Vertreterin und den Bw in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, war nicht vorinformiert worden. Die Vertreterin hatte sie lediglich mit einem rudimentären Akt (siehe oben) ausgestattet. Außer den Verweisen auf die im Akt befindlichen Schriftsätze konnte die Substitutin nichts zur Wahrheitsfindung bzw. Sachverhaltsermittlung beitragen. Abgesehen von der Widersprüchlichkeit des Berufungsschriftsatzes lässt sich auch diesem kaum ein vertretbarer Standpunkt entnehmen. Der Schriftsatz lässt eher den Schluss zu, dass es zu keinem klärenden Gespräch zwischen dem Bw und seiner Vertretung gekommen ist.

Neben den bereits einleitend angesprochenen formelhaften Begründungselementen wird ohne nähere Ausführung eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich in Abrede gestellt, im Gegenzug aber werden die diesbezüglichen ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz als nicht existent beschrieben.

Scheinbar um auf alle Eventualitäten Bedacht zu nehmen, hat die Vertreterin in der Berufungsschrift das Mitführen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Ökokarte bzw. die Verwendung eines funktionstüchtigen Ecotag-Gerätes behauptet. Dadurch, dass sie beide Möglichkeiten offen gelassen und sich nicht für eine Vorgehensweise entschieden hat, bestätigt sich die Annahme des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass keine oder nur eine mangelhafte Rücksprache mit dem Bw stattgefunden hat. Entgegen der ihr bekannten klaren Ermittlungs- und Beweislage, dokumentiert im Verwaltungsstrafakt (Kontrollzertifikat - Deklaration: ökopunktebefreite Fahrt), behauptet die Vertreterin im Rechtsmittel, dass "in der Anzeige festgestellt worden ist, dass der Bw das Ecotag-Gerät auf Transitfahrt gestellt hatte". Neben dieser nicht nachvollziehbaren Behauptung werden in der Folge Überlegungen angestellt, die mit dem Sachverhalt in keinem Zusammenhang stehen. Zu keinem Zeitpunkt stand im gegenständlichen Verfahren das positive Ökopunktekonto des Unternehmers in Frage.

Durch das widersprüchliche, in sich unschlüssige Berufungsvorbringen und die unterlassene Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Da der Bw eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufweist, war der Unabhängige Verwaltungssenat gehalten, die verhängte Geldstrafe auf das nunmehrige Maß zu reduzieren.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe entgegen.

Entsprechend § 16 VStG war auch die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis herabzusetzen.

5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz war auf 10 Euro zu reduzieren. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 66 Abs.1 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Umweltdatenträger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 16.10.2002, Zl.: 2002/03/0250-3

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