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VwSen-110374/8/Kl/Rd/Pe

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-110374/8/Kl/Rd/Pe Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des AT, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. N und N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.5.2002, VerkGe96-17-1-2002, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24.4.2003 wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "..., weil das Gerät defekt war" zu entfallen hat.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.5.2002, VerkGe96-17-1-2002, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG idgF verhängt, weil er es als Unternehmer mit dem Sitz in, veranlasst hat, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr RA, am 6.2.2002 um 8.25 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234154410 benutzt hat, ohne dass er sich davon überzeugt hat, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, weil das Gerät defekt war, sodass dieses keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten ermöglichte.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass vom Bw ausdrücklich bestritten werde, dass der Umweltdatenträger nicht funktioniert habe, weil zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes dieser tadellos funktioniert habe und sohin während der Fahrt ein Defekt aufgetreten sein müsse. Er sehe keinen Beweis darin, dass das ecotag-Gerät bereits vor Fahrtantritt defekt gewesen sei, weil die letzte Abbuchung bereits am 28.4.2001 in Nickelsdorf stattgefunden habe.

Weiters wurde Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht, da ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung von der belangten Behörde nie zugestellt worden sei, daher habe er keine Möglichkeit bekommen, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Aufgrund des Umstandes, dass er von der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Kenntnis erlangen konnte und daher erst mit Zustellung des Straferkenntnisses eine erste Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, welche außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist liege, wende er diesbezüglich Verfolgungsverjährung ein.

Zudem wurde gerügt, dass nicht dem Bw die Beweislast treffe, vielmehr hätten von der belangten Behörde Ermittlungsschritte gesetzt werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2003, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Vertreter des Bw ist zur Verhandlung erschienen, der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

 

4.1. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden vom Bw im Wesentlichen die Standpunkte in den schriftlichen Ausführungen in der Berufungsschrift dargelegt. Zur Abmeldung des ecotag-Gerätes konnte keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben werden. Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt war auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat als erwiesen anzusehen. Ein Gutachten über die Funktionstüchtigkeit des Gerätes war angesichts der Abmeldung des Gerätes mit 31.1.2002 nicht zielführend. Entsprechend diesem Sachverhalt konnte auch die Einvernahme des Lenkers nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen, zumal die An- und Abmeldung des Gerätes außerhalb seines Einflusses liegt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Eingangs wird bemerkt, dass die zwischenzeitig aufgekündigte Rechtsvertretung des Bw im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nunmehr wiederum existent ist, welcher Umstand anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde.

 

5.2. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung ist Folgendes auszuführen:

 

5.2.1. Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Bezüglich der eingewendeten Verfolgungsverjährung ist daher auszuführen, dass mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 8.4.2002 die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.1 VStG gehemmt wurde. Der vom Bw aufgezeigte Mangel, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung nie beim Bw eingelangt sei, ist dadurch zu widerlegen, als vielmehr am betreffenden Rückschein die Übernahme mit 15.4.2002 dokumentiert ist. Wenn der Bw vorbringt, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung als keine taugliche Verfolgungshandlung gewertet werden kann, dann ist dazu zu bemerken, dass es sich bei der im § 32 Abs.2 VStG genannten Aufzählung um eine demonstrative und nicht um eine taxative handelt, weshalb die Aufforderung zur Rechtfertigung, weil diese sich an eine bestimmte Person als Beschuldigten richtet, als geeignete Verfolgungshandlung anzusehen ist. Auch der Umstand, dass der Bw keine Kenntnis von dieser erlangt habe, hindert nicht die Hemmung der Frist (siehe letzter Satzteil der oa gesetzlichen Bestimmung). Sohin konnte der Einwand der Verfolgungsverjährung aufgrund der oa Gesetzesbestimmung nicht zum Tragen kommen.

 

5.2.2. Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesland erfolgt.

 

Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Übertretung als Unternehmer zu verantworten, was als Unterlassungsdelikt angesehen wird. § 2 Abs.2 VStG besagt, dass eine Übertretung im Inland begangen ist, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Der Sitz des Unternehmens liegt in Deutschland, also hätte er nach der oa Bestimmung die Verwaltungsübertretung demnach im Ausland begangen. Da jedoch § 23 Abs.3 GütbefG eine Spezialregelung enthält, geht die speziellere Norm vor und wurde dadurch die Bestrafung von Unternehmern, die ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, ermöglicht. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere. Analoges gilt auch für die Tatzeit, wobei die Angabe des Zeitpunktes der Betretung ausreicht, zumal die Wirkungen der mangelnden Kontrolle durch den Unternehmer noch anhalten.

 

5.3. Zur Sache selbst ist auszuführen:

 

5.3.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Unbestritten ist, dass der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in Nürnberg, Allersberger Straße 31B, veranlasst hat, dass der Fahrer RA mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger, Kennzeichen am 6.2.2002 um 8.25 auf der Innkreisautobahn bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit einen gewerbsmäßigen Straßengüterverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei, Zielpunkt: Deutschland) für welchen Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt hat und dabei den Umweltdatenträger benützte und dass keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten möglich war.

 

5.3.2. Laut Anzeige des LGK für , VAASt Ried, vom 8.2.2002, steht fest, dass bei einer Routinekontrolle beim gegenständlichen Sattelzug das ecotag-Gerät auf "grün", sohin auf bilaterale Fahrt, eingestellt war, jedoch aufgrund des vorgewiesenen Frachtbriefes eine Transitfahrt durchgeführt wurde. Bei der nachfolgenden Kontrolle ergab sich, dass das Einlesen bzw Erfassen mittels mobilem Lesegerät nicht möglich war, welcher Umstand auf einen defekten oder ausgeschiedenen Umweltdatenträger schließen ließ. Eine diesbezügliche Anfrage bei der Fa. S ergab, dass weder ein Umweltdatenträger mit der Nr. noch ein Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen im System aufscheine. Von der Funktionstüchtigkeit des mobilen Lesegerätes konnte ausgegangen werden, da an diesem Tag mehrere gleichartige Kontrollen durchgeführt wurden und dabei keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.

 

Laut Angaben der Fa. S werden bereits initialisierte Umweltdatenträger nur aus dem System genommen werden, wenn ein neues Gerät ausgegeben wird bzw wenn sich die Motornummer, Fahrgestellnummer oder der Firmensitz des Unternehmens ändert.

 

Der Umstand, dass das ecotag-Gerät aus dem Zentralcomputer gelöscht wurde, kann also nur in der Sphäre des Bw liegen, da nur er die Löschung bewirken kann und nicht als einseitig vom beliehenen Unternehmen Fa. K durchgeführt wird.

5.3.3. Es wurde in der Berufung vorgebracht, dass das Gerät während der Fahrt defekt geworden sei und sich der Bw vor Antritt der Fahrt davon überzeugt habe, dass sich das ecotag-Gerät in einwandfreiem Zustand befinde.

 

Diese Rechtfertigung des Bw ist insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sowie irrelevant, da schon die Grundvoraussetzung, dass das ecotag-Gerät überhaupt im Zentralcomputer aufscheint, nicht vorgelegen ist und als logische Konsequenz daher auch keine Ökopunkte abgebucht werden konnten. Es ist zwar richtig, dass die Umweltdatenträger auch dann "funktionieren", darunter ist das Aufleuchten der Kontrolllämpchen zu verstehen, wenn diese noch nicht oder wie im gegenständlichen Fall nicht mehr registriert sind, allerdings ist nach dem Zweck der Gesetzesbestimmung unter "Funktionieren" auch zu verstehen, dass der Lkw und das betreffende ecotag-Gerät auch aufrecht registiert sind, sodass ein Abbuchen von Ökopunkten möglich ist.

 

Als Beweis dafür, dass das Fahrzeug aus dem Zentralcomputer gelöscht wurde, liegt im Akt ein Ausdruck von der Firma K vor, woraus zu entnehmen ist, dass das Fahrzeug mit der Registriernummer 745897, welche auf das verfahrensgegenständliche zugewiesen ist, am 31.1.2002 um 8.22 Uhr gelöscht und das ecotag-Gerät mit der Nr. dadurch ungültig wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass am 28.4.2001 eine letzte Fahrt durchgeführt wurde. Diese wurde 9 Monate vor der Löschung durchgeführt und war daher für den gegenständlichen Tatzeitpunkt nicht von Bedeutung.

 

5.3.4. Bezüglich des Hinweises des Bw, dass § 5 Abs.1 VStG lediglich eine widerlegbare Schuldvermutung und nicht Beweislastregelungen betreffend Sachverhaltselemente normiert, ist auszuführen, dass dies zutrifft. Der Beschuldigte hat aber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bleibt aufrecht.

 

Es hat aber der Bw nicht dargetan, was er getan hat, um die Funktion des Gerätes, um die Ökopunkteabbuchung zu ermöglichen, zu gewährleisten. Insbesondere liegt kein Vorbringen vor, dass er sich vergewissert habe, dass das Gerät noch aufrecht angemeldet ist und eine Abbuchung ermöglicht. Es liegt daher mangelnde Sorgfalt vor.

Sohin wurde nicht nur der objektive Tatbestand erfüllt, sondern trifft den Bw auch das Verschulden daran, dass die Ökopunkte nicht abgebucht wurden, da das Fahrzeug nicht registriert war. Daher war der Berufung hinsichtlich der Schuld keine Folge zu geben. Da das Gerät bedienbar war, aber eine Punkteabbuchung nicht möglich war, war der Spruch zu berichtigen.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

5.4.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 1.453 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 leg.cit. zuwiderhandelt.

 

Das vom Bw zitierte VfGH-Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01-09, welches die Bestimmung des § 23 Abs.2 GütbefG betreffend der Wortfolge "und Z7 bis 9" als verfassungswidrig mit der Begründung, dass die darin normierte Mindeststrafe unverhältnismäßig ist, aufgehoben hat, kann im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden und ergeben sich aus den Erwägungen des VfGH gerade keine Verfassungswidrigkeiten. Die vom VfGH herabgesetzte Mindeststrafe betrifft nämlich in erster Linie nur Lenker und nicht Unternehmer. Diesen Umstand nahm der VfGH zum Anlass, dass die vorgesehene Mindeststrafe ungerechtfertigt daher verfassungswidrig sei. § 9 Abs.3 leg.cit. richtet sich aber ausschließlich an den Unternehmer. Aufgrund dieses Umstandes ist die belangte Behörde rechtsrichtig von der für Unternehmer geltenden Mindeststrafe ausgegangen, und es ist eine Verfassungswidrigkeit dem Oö. Verwaltungssenat nicht erkennbar.

 

5.4.2. Wie aus der eingangs zitierten Gesetzesstelle ersichtlich ist, reicht der Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro. Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, wurde über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Von der Bestimmung des § 20 VStG, nämlich außerordentliche Strafmilderung, musste, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, auch vom Oö. Verwaltungssenat Abstand genommen werden, obwohl dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzubilligen war, jedoch dieser Umstand alleine nicht genügt, um ein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen und die Mindeststrafe zu unterschreiten. Dies auch dann nicht, wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen.

 

Zudem hat die belangte Behörde rechtsrichtig nachteilige Folgen angenommen und steht dies der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist überdies den persönlichen Verhältnissen und der Schwere des Unrechtsgehaltes der Tat (Belastung der Umwelt durch unkontrollierten Transitverkehr, Fahrbahnschäden durch Schwerverkehr und daraus ableitend, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) des Bw entsprechend angepasst, zumal weder in der Berufung noch in den schriftlichen Ausführungen dagegen Einwände vorgebracht wurden, weshalb auch die ausgesprochene Strafhöhe zu bestätigen war.

 

6. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 290,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
Beilage:
Akt
 

Dr. Klempt
Beschlagwortung:
Abmeldung des ecotag, Funktionstüchtigkeit

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