Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110376/2/SR/Ri

Linz, 11.07.2002

VwSen-110376/2/SR/Ri Linz, am 11. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M B, Lgasse, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R I - I, Hstraße, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 6. Juni 2002, Zl. VerkGe96-86-2002-GRM, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufgehoben.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF iVm §§ 24, 27, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF. der Firma B Elektroinstallationen Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in A-S, Istraße N, in Ausübung des Gewerbes "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen" (Gewerbeschein ausgestellt vom Landeshauptmann von Niederösterreich am 08.11.2000, GZ:) am Standort A-S, Istraße N, zu verantworten, dass - festgestellt am 12.03.2002 um 12.45 Uhr auf der A , Strkm, Gemeindegebiet M, Bezirk W-L, in Fahrtrichtung Knoten H anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich - Herr L J, geb. in S, wh. A- W, Ogasse, als Lenker des LKW, Marke DAF, amtl. Kennzeichen W, mit dem Anhänger, Marke Schwarzmüller, KZ: W, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Leerfahrt; geladen in W, abgeladen in W, Ladegut: Sammelgut) von W nach W durchführte, obwohl

  1. keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorgewiesen werden konnte,
  2. kein Frachtbrief mitgeführt wurde, in dem die Angaben zum Frachtführer, zum Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges und zu dessen Nutzlast enthalten sind,
  3. im Zulassungsschein des LKW die Verwendungsbestimmung "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" eingetragen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1.) § 23 Abs.1 Z.2 i.Vm. § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. 593/1995 idgF.

zu 2.) § 23 Abs. 1 Z.7 i.Vm. § 17 Abs.3 Z.10, Z.11 u. Z.12 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. 593/1995 idgF.

zu 3.) § 23 Abs. 1 Z.2 i.V.m. § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. 593/1995 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Zu 1.) 363,00 Euro

Zu 2.) 363,00 Euro

Zu 3.) 363,00 Euro

Summe: 1089,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.) 48 Stunden

Zu 2.) 48 Stunden

Zu 3.) 48 Stunden

Summe: 144 Stunden

gemäß

§ 23 Abs.1 Z.2 u. Z.7 Güter-

beförderungsgesetz 1995 -

GütbefG idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

108,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EUR angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.197,90 Euro."

2.1. Gegen dieses dem Bw am 13. Juni 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den Vertreter bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.2. Im angefochtenen Straferkenntnis erachtete sich die Behörde erster Instanz ohne Angabe einer Begründung für zuständig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, VerkGe96-86-2002-GRM.

3.1. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Bw ist der verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma B Elektroinstallationen Gesellschaft m.b.H mit Sitz in S, Istraße N. Diese Ges.m.b.H. ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen W und dem Anhängerwagen mit dem amtlichen Kennzeichen W. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 20. März 2002 wurde über Auftrag des Verantwortlichen der Firma B Elektroinstallationen Gesellschaft m.b.H eine Leerfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durchgeführt und dabei konnte der Lenker keine behördlich beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorweisen. Weiters hat er keinen Frachtbrief mitgeführt und im Zulassungsschein des Lkw war die Verwendungsbestimmung "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" eingetragen. Dieser Sachverhalt wurde bei der Verkehrskontrolle am 12. März 2002, um 12.45 Uhr auf der A, Strkm, Gemeindegebiet M, Bezirk Wels-Land, Fahrtrichtung Knoten H, festgestellt.

Auf Grund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, GZ. P-1519/02-ro an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land leitete diese das Verwaltungsstrafverfahren ein, führte das Ermittlungsverfahren durch und erließ schließlich das angefochtene Straferkenntnis.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Da das angefochtene Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erlassen wurde, stand der Partei das Recht der Berufung an den Oö. Verwaltungssenat zu (§ 51 Abs.1 VStG). Als Berufungsbehörde hatte er gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Nach § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 27 Abs.1 VStG besagt, dass örtlich zuständig die Behörde ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen (vgl VwGH-Erkenntnis 97/07/0137 vom 15.1.1998).

Wie festgestellt, befindet sich der Sitz des Unternehmens im Bundesland Niederösterreich, Bezirk Wiener Neustadt. Obiger Judikatur zufolge ist nicht der Ort der Anhaltung Tatort iSd § 27 Abs.1 VStG, sondern der Sitz des Unternehmens. Auf die konkreten Tatbilder bezogen hätte der handelsrechtliche Geschäftsführer (E. vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283-5) in S, Istraße N, handeln müssen. Durch Unterlassen wurden zumindest die objektiven Tatbestände in S, Istraße N, gesetzt.

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Erkenntnis 97/03/0298 vom 18.2.1998 und 97/03/0107 vom 24.9.1997) als auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (VwSen-110147/2/SR/Ri vom 14.6.2000, VwSen 110357/2/Li/Rd vom 28.6.2002) und Steiermark (Erkenntnis 30.4-81/98 vom 16.10.1998) sind bei vergleichbaren Sachverhalten von der örtlichen Zuständigkeit der Behörde ausgegangen, in der das Unternehmen den Sitz hatte.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: unzuständige Behörde, Sitz des Unternehmens

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