Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110377/3/SR/Ri

Linz, 07.08.2002

VwSen-110377/3/SR/Ri Linz, am 7. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F S, D, N, gegen Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von P vom 9. Juli 2002, Zl. VerkGe96-16-2001-Fr/Ho, wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-T Transport und Speditionsgesellschaft m.b.H. im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1991 zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, am 2.4.2001, um 21.05 Uhr auf der A Ostautobahn im Gemeindegebiet von T, Bezirk B/L, bei der Überprüfung des für die Obgenannte zugelassenen Gütertransportfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen P (Sattelanhänger: P) festgestellt wurde,

........

2) der mitgeführte Frachtbrief keine Unterschrift des Frachtführers enthalten hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

..........

zu 2) § 23 Abs.1 Ziffer 6 i.V.m. § 17 Abs.3 Ziffer 17 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 593/1995 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

.........

zu 2) 364 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

.........

zu 2) 3 Tage

gemäß

...........

zu 2) § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,4 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);...."

2. Gegen dieses dem Bw am 16. Juli 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. In der Begründung führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass auf dem vom Frachtführer mitgeführten Frachtbrief keine Unterschrift des Frachtführers gewesen wäre. Für die Einhaltung dieser Bestimmung sei der Frachtführer, nämlich die D-T Transport und Speditionsgesellschaft m.b.H. verantwortlich. Trotz Aufforderung zur Rechtfertigung habe sich der Bw zu dieser Tatanlastung nicht geäußert.

2.2. In der Berufung führt der Bw unter anderem aus, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug an das ungarische Unternehmen "M&B aus D" vermietet gewesen sei. An die bezeichnete Firma sei ein Ladeauftrag gefaxt worden und die Firma sei dem Ersuchen nachgekommen und habe den Transport durchgeführt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift vorgelegt.

3.1. Da sich im Vorlageakt der Frachtbrief weder im Original noch in Kopie befunden hat, hat der Unabhängige Verwaltungssenat den Bw am 6. August 2002 telefonisch um Übermittlung des Frachtbriefes ersucht.

Der Bw hat den in Frage kommenden Frachtbrief unverzüglich per Fax übermittelt. Aus dem Frachtbrief geht hervor, dass bei der gegenständlichen Güterbeförderung die "M&B T Kft, H D B B. " als Frachtführer aufgetreten ist.

3.2. Das Ermittlungsergebnis wurde der Behörde erster Instanz am 6. August 2002 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Vertreter der Behörde erster Instanz verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und teilte telefonisch mit, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses nunmehr auch die Behörde erster Instanz davon ausgehe, dass nicht der Bw sondern die "M&B T K, H D B B. " als Frachtführer aufgetreten ist.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 17 Abs.4 Z3 GütbefG ist hinsichtlich der in § 17 Abs.3 GütbefG angeführten Eintragungen (hier: Ziffer 17) der Frachtführer verantwortlich.

Zu beachten ist, dass das GütbefG nur öffentlich-rechtliche Pflichten der Frachtbriefausstellung enthält und nicht die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Frachtvertrages regelt (Krejci, Grundriss des Handelsrechts <1995>, Seite 472).

4.2. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht unbestritten fest, dass die "M&B T Kft, H D B B. " bei der angeführten Güterbeförderung als Frachtführer aufgetreten ist. Der Vorwurf, dass der Bw die Güterbeförderung als Frachtführer zu verantworten habe und ihm daher zuzurechnen sei, dass der mitgeführte Frachtbrief keine Unterschrift des Frachtführers aufgewiesen hat, war somit nicht mehr haltbar.

4.3. Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

4.4. Abschließend ist noch zu bemerken, dass es sich bei der verletzten Rechtsvorschrift um § 23 Abs.1 Z7 GütbefG gehandelt hätte und als Strafnorm § 23 Abs.4 GütbefG heranzuziehen gewesen wäre.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG hat der Bw keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Frachtführer

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