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VwSen-110379/2/Kl/Rd

Linz, 24.09.2002

VwSen-110379/2/Kl/Rd Linz, am 24. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.6.2002, VerkGe96-23-2002-GRM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.6.2002, VerkGe96-23-2002-GRM, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 iVm Art.1 Abs.1 lit.a und lit.b sowie Art.2 Abs.1 und 2 der EG-Verordnung Nr. 3298/94 idFd Verordnung Nr. 2012/2000, verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma K Transporte mit Sitz in D, in Ausübung des Güterkraftverkehrsgewerbes am Standort D, zu verantworten hat, dass - festgestellt am 30.01.2002 um 11.25 Uhr auf dem Parkplatz Oberthan, P-18, Strkm 18.4, der Autobahn A8, Gemeinde Krenglbach, Bezirk Wels-Land, in Fahrtrichtung Suben über die Grenzeintrittsstelle kommend und über die Grenzaustrittsstelle fahrend anlässlich einer Zollkontrolle durch die Zollwachabteilung Linz/MÜG - Herr K, geb. 10.4.1959 in K, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Marke VOLVO, amtl. Kennzeichen, mit dem Sattelanhänger, Marke Schmitz, KZ., den grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr (Ladung: 2.635 Packungen; 14.803.03 kg), nämlich vom Beladeort in der Türkei (Istanbul) nach Frankreich (Paris) vorgenommen hat, wobei beim elektronischen Ökopunktesystem die Fahrt nicht richtig deklariert wurde. Bei der Überprüfung mittels Ökopunkteprüfgerät wurde festgestellt, dass am 30.01.2002 um 4.21 Uhr bei der Einreise über Nickelsdorf eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass der Fahrer K das Ökopunktesystem genutzt hätte und wie schon am 8.4.2002 mitgeteilt worden sei, ein technischer Fehler vorliegen müsse. Der Fahrer könne auch als Zeuge aussagen und bezeugen, dass bei der Einfahrt in Nickelsdorf seines Wissens nach für die Transitfahrt durch Österreich eingestellt war.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil die Berufung Erfolg hat und das Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2021/2000, (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

Schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs.3 leg.cit. ist daher ersichtlich, dass der Unternehmer dafür verantwortlich ist und auch gestraft werden kann, dass dem Fahrer die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben werden, also zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Ein entsprechender diesbezüglicher Tatvorwurf wurde dem Bw aber nicht gemacht. Vielmehr wurde dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass der Lenker die Fahrt nicht richtig deklariert habe. Die richtige Deklaration ist - wie richtig erkannt wurde - nicht eine Sorgfaltspflicht des Unternehmers, sondern vielmehr des Lenkers. Gemäß Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idFd Verordnung Nr. 1524/96 hat nämlich der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreich die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird.

Es ist daher für das Mitführen und Betätigen des ecotag-Gerätes der Fahrer verantwortlich.

Es hat daher schon aus diesem Grunde der Bw die Tat nicht begangen, weshalb der Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG vorliegt.

4.2. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Bw als gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen.

Mit Erkenntnis vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283, hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Vorschriften des GütbefG normierte, nicht besteht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift iSd § 9 Abs.1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt somit nicht in Betracht; Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs.2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.

Im Grunde dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung war auch der Tatvorwurf hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer rechtswidrig und kann dem Bw eine Übertretung nach dem GütbefG als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht angelastet werden. Es liegt daher der Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG vor.

Die Heranziehung des § 9 VStG ist auch insofern verfehlt, als nach der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft ein Einzelunternehmen vorliegt.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

gewerberechtlicher Geschäftsführer; Pflicht des Lenkers, Einstellung des ecotag.

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