Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110380/5/Li/Bek/Rd

Linz, 08.11.2002

VwSen-110380/5/Li/Bek/Rd Linz, am 8. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn B. in N., U., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.6.2002, VerkGe96-529-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.6.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 Z. 3 und § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001 eine Geldstrafe in Höhe von 1.453 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet. Weiters wurde gemäß § 37 Abs. 5 VStG die am 21.12.2001 von den Aufsichtsorganen der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 VStG i.V.m. § 24 GütbefG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet. Der noch zu zahlende Betrag betrug daher 145,30 Euro.

Dieses Straferkenntnis wurde nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 26. Juni 2002 dem Berufungswerber zugestellt.

In weiterer Folge fand ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin des Bw und der belangten Behörde hinsichtlich einer Berufung statt.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 (Poststempel vom 18. Juli 2002) brachte der Bw schriftlich Berufung bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde forderte daraufhin den Bw mit Schreiben vom 23. Juli 2002 auf, zu einer beabsichtigten Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Berufung Stellung zu nehmen.

Der Bw führte mit Schreiben vom 10.8.2002 aus, dass seine Mitarbeiterin Frau G. nach Erhalt des Straferkenntnisses vom 18.6.2002, zugestellt am 26.6.2002, bei der belangten Behörde angerufen und mündlich eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis erhoben habe, da im Straferkenntnis angeführt gewesen sei, dass schriftlich als auch mündlich Einspruch erhoben werden könne. Es habe dann noch einige Tage gedauert, bis sie alle Unterlagen zur Begründung der Berufung gesammelt hätten.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Hinweis zur Entscheidung vorgelegt, dass es richtig sei, dass telefonisch eine Berufung angekündigt worden sei man jedoch keine Veranlassung sah, dies in einem Aktenvermerk zu dokumentieren; das Datum des Telefonats lasse sich daher nicht mehr nachvollziehen. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetze festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Zufolge § 24 VStG gelten vorangeführte Gesetzesstellen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.

Der Bw und die belangte Behörde geben übereinstimmend an, dass ein Telefonat hinsichtlich einer Berufung stattgefunden habe.

Wann dieses Telefonat stattgefunden hat, lässt sich nicht mehr nachvollziehen, da die belangte Behörde auf Grund des Inhaltes des Gespräches keine Veranlassung sah, die telefonische Ankündigung einer Berufung zu dokumentieren. Eine bloße Berufungsanmeldung, wie sie gegenständlich vorliegt, stellt eine völlig unverbindliche Absichtserklärung dar (VwGH vom 22.6.2001, 98/21/0231) und genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht. Sie vermag daher keine rechtliche Wirkung zu entfalten. Im Übrigen wurde innerhalb der Berufungsfrist kein als Berufung anzusehender Schriftsatz eingebracht.

Das Straferkenntnis vom 18.6.2002 wurde dem Bw am Mittwoch, dem 26.6.2002 zugestellt. Die Berufungsfrist endete daher am Mittwoch, dem 10.7.2002. Im Schreiben der belangten Behörde vom 23.7.2002 an den Bw wurde diesbezüglich fälschlicherweise der 11.7.2002 angeführt.

Der als "Einspruch" bezeichnete Schriftsatz des Bw vom 9.7.2002 wurde am 18.7.2002 zur Post gegeben. Da gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte eine den gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprechende Berufung spätestens am 10.7.2002 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen.

Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern (VwGH 19.3.1996, 95/04/0169).

Wenn der Bw in seiner Stellungnahme darauf hinweist, dass telefonisch eine Berufung eingebracht wurde, so übersieht er jedenfalls, dass eine Berufung - wie dies korrekterweise in der Rechtsmittelbelehrung dargestellt wurde - nur schriftlich oder mündlich eingebracht werden kann. Ein fernmündliches (telefonisches) Anbringen stellt keine mündliche Berufung iSd § 51 Abs.3 VStG dar (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, S. 510; VwGH vom 9.11.1994, 94/03/0279).

Es steht fest, dass die belangte Behörde ein formell richtiges Straferkenntnis erlassen und eine korrekte Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Der Bw hat es unterlassen, eine rechtzeitige Berufung einzubringen.

Dadurch, dass er die Berufungsfrist versäumt hat, ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Es war daher dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

telefonische Berufung, Berufungsanmeldung, fernmündliche Berufung

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