Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110384/11/Li/Ste

Linz, 24.11.2003

 

 

 VwSen-110384/11/Li/Ste Linz, am 24. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des C. vertreten durch F., H. & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23. August 2002, VerkGe, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18.11.2003 wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23.8.2002, VerkGe, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß

§ 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG idgF verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E. Spedition und Transport GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in, veranlasst hat, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr H., am 18.3.2002 um 23:50 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234131697 benutzt hat, ohne dass er sich davon überzeugt hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, weil der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben hatte und gesperrt war.

2. Dagegen wurde durch die damalige Vertreterin des Bw, Frau RA W., fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der genannte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und sein Abänderung dahingehend beantragt wurde, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw den Fahrer ordnungsgemäß darüber aufgeklärt hätte, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Der Lenker hätte entsprechend diesen Anordnungen zum Zeitpunkt des Grenzübertritts das Ecotag auf Transitfahrt gestellt.

Auch hätte der Bw vor der Fahrt den Stand seines Ökopunktekontos überprüft, zu diesem Zeitpunkt seien genügend Ökopunkte vorhanden gewesen. Da jedoch zur gegenständlichen Zeit mehrere Transitfahrten durch die Spedition durchgeführt worden wären und trotz Aufklärung der Fahrer bei anderen zeitgleich durchgeführten ökopunktebefreiten Fahrten dennoch Ökopunkte abgebucht worden wären, könne es bei der gegenständlichen Fahrt zu einem kurzfristigen Ökopunktemangel gekommen sein. Dies sei jedoch für den Bw nicht vorhersehbar gewesen.

Eine andere Erklärung könne eine Funktionsstörung des Ecotag- oder des Kontrollgerätes sein.

Neben formularhaften Ausführungen zu den §§ 58 und 60 AVG bzw. 40 VStG wird der Erstbehörde eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen, insbesondere hätte die Behörde erster Instanz keine Feststellungen dahingehend getroffen, inwieweit das Ecotag -Gerät funktionsfähig war.

Neben der Einvernahme des Bw und des Fahrers im Rechtshilfeweg wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.11.2003, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Nachdem am 11.11.2003 ein Vollmachtswechsel stattgefunden hatte, ist die nunmehrige Vertreterin des Bw zur Verhandlung erschienen, der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Vertreterin des Bw bekannt gegeben, dass die bisher geäußerte Verantwortung des Bw nicht richtig sei, insoweit sie dem nunmehr erstatteten Vorbringen widerspricht. Die vormalige Vertreterin hätte den Bw nicht vom Inhalt der Berufung informiert, weshalb dieser keine Kenntnis vom Inhalt der bisher erstatteten Vorbringen gehabt hätte.

Vielmehr sei vorzubringen, dass für allfällige Verwaltungsübertretungen im Bereich Transit und Fuhrpark der Sohn des Bw und Juniorchef, Herr C., verantwortlich sei.

Zum Beweis dafür legt die Vertreterin die Kopie eines Fax mit Datum 18.11.2003, 10:32, vor, deren Inhalt wie folgt lautet:

"Übertragung von Geschäftsführerbereichen.

Herrn C. im Hause Fa. E. Spedition & Transport GmbH,.

 

 

Sehr geehrter Herr C.! Mit Wirkung vom 1.1.2002 erteilen wir Ihnen eigenverantwortliche Handlungsvollmacht für den Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa für die Fa. E. Spedition & Transport GmbH, (Unterschrift unleserlich).

Unabhängig von den Einschränkungen des § 54 Abs. 2 HGB sind Sie zu nachfolgenden eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet:

Zum Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen jeder Art

Zum Abschluss von Arbeits- und Anstellungsverträgen

Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung aller Fahrer

Technische Betreuung des Fuhrparks

E. Spedition & Transport GmbH,

Ich stimme der Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht ausdrücklich zu. C., Unterschrift." (Hervorhebungen wie im Original)

In der Sache selbst bringt die Vertreterin des Bw vor, dass entgegen der Feststellungen der Behörde sehr wohl sieben Ökopunkte abgebucht worden wären, wie aus der Auskunft der Fa. K. vom 22.4.2002, Seite 2, hervorgehe. Demnach seien diese Ökopunkte durch das mobile Prüfgerät des Beamten abgebucht worden, weshalb kein Schaden entstanden sei.

Nachdem der Bw unbescholten sei, wäre eine weitere Bestrafung nicht notwendig, um ihn von der Begehung allfälliger weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Beantragt wurde die Einvernahme von Herrn C., auf die Einvernahme des Zeugen H. wurde hingegen verzichtet.

Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt war auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat als erwiesen anzusehen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Um den Bw tatsächlich von seiner Verantwortung zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften befreien zu können, müsste mit der erfolgten Einräumung einer "eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht" an C. eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG erfolgt sein, weshalb das Vorhandensein einer solchen zu prüfen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Abs. 2 bestellt sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Die herrschende Lehre und Judikatur hat diese Gesetzesbestimmungen konkretisiert: "Für die Bestellung (zum verantwortlichen Beauftragten, Anm.) bestehen keine spezifischen Formvorschriften; sie muss nach der Rspr aber so eindeutig erfolgen, dass kein Zweifel daran besteht, dass eine Betrauung mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt, andernfalls ist die Bestellung unwirksam." (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Bd. II, 2. Aufl., Wien 2000).

Ebenso VwGH 11.3.1993, 91/19/0158 und VwGH 15.9.1997, 97/10/0091: "Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es , dass die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht."

Und diesen Grundsatz konkretisierend: "In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit."

In VwGH 7.5.1997, 95/09/0187 und VwSlg 13.322 A/1990 spricht der VwGH deutlich aus, dass zwischen einer zivil- bzw. handelsrechtlichen Vollmachtserteilung und einer Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eine deutliche Trennung besteht: "Das zivilrechtliche Institut der Bevollmächtigung (§§ 1002 ff ABGB) und die im § 9 Abs. 2 und 4 VStG geregelte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sind zu unterscheiden. (...) Die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein begründet daher noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter iS des § 9 Abs. 2 VStG."

Das vorliegende und oben zitierte Schriftstück überträgt seinem Wortlaut nach eine Handlungsvollmacht für bestimmte Bereiche des Unternehmens und ist daher als handelsrechtliche Bevollmächtigung zu werten.

Ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist jedoch weder ausdrücklich festgehalten noch implizit erwähnt. Es kann daher keinesfalls die Rede davon sein, dass - wie von Lehre und Rechtssprechung verlangt - keinerlei Zweifel an einer Betrauung des C. mit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit bestünden.

Somit kann also festgehalten werden, dass dem vom Bw vorgelegten und mit "Übertragung von Geschäftsbereichen" übertiteltem Schriftstück eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an C. nicht zu entnehmen ist, weshalb von einer bloßen Handlungsvollmacht ausgegangen werden muss.

Eine solche reicht jedoch entsprechend der zitierten Judikatur nicht aus, um den Bevollmächtigen zu einem verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Aus diesem Grund hat keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an C. stattgefunden, weswegen die von der belangten Behörde aufgrund der Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr vom 21. September 2001, dass Herr C. Geschäftsführer der Fa. E. Spedition und Transport GmbH sei, angenommenen strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen berufenen Bw aufrecht bleibt.

Entsprechend diesem Ergebnis konnte die beantragte Einvernahme des C. entfallen, da diese nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen konnte.

Weiters hält die Berufungsbehörde fest, dass der im deutschen Recht geregelte konkrete Umfang einer handelsrechtlichen Handlungsvollmacht für die gegenständliche Frage ohne Bedeutung ist. Um in Österreich einen verantwortlichen Beauftragten bestellen zu können, bedarf es wie oben ausgeführt einer zweifelsfreien Betrauung einer Person mit dieser Aufgabe. Da ein solcher zweifelsfreier Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht stattgefunden hat, kann dem Bevollmächtigten C. nach österreichischen Recht die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht zugestanden werden. Eine uU davon abweichende Rechtslage in Deutschland kann daran nichts ändern.

Daher kann dahingestellt bleiben, ob selbst für den Fall, dass man einen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsübergang bejaht, die Kontrolle des Ökopunktekontos und der Ecotag-Geräte überhaupt dem zugewiesenen sachlichen Geschäftsbereich des C. zuzurechnen ist.

Der Vollständigkeit halber weist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darauf hin, dass die zumindestens seit dem Inkrafttreten des § 32 Abs. 3 VStG nur schwer nachvollziehbare Vorgangsweise, dass die vermeintliche Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten während des gesamten bisherigen Verfahrens unerwähnt blieb und erst 15 Monate nach der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgebracht wurde, nicht unbedingt dazu beiträgt, das Vertrauen in die Beweiskraft der vorgelegten Handlungsvollmacht zu begründen.

Gemäß § 23 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 32/2002 ist ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesland erfolgt.

Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Übertretung als Unternehmer zu verantworten, was als Unterlassungsdelikt angesehen wird. § 2 Abs.2 VStG besagt, dass eine Übertretung im Inland begangen ist, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Der Sitz des Unternehmens liegt in Deutschland, also hätte er nach der oa Bestimmung die Verwaltungsübertretung demnach im Ausland begangen. Da jedoch § 23 Abs.3 GütbefG eine Spezialregelung enthält, geht die speziellere Norm vor und wurde dadurch die Bestrafung von Unternehmern, die ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, ermöglicht. Analoges gilt auch für die Tatzeit, wobei die Angabe des Zeitpunktes der Betretung ausreicht, zumal die Wirkungen der mangelnden Kontrolle durch den Unternehmer noch anhalten.

Zur Sache selbst ist auszuführen:

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E. Spedition und Transport GmbH mit dem Sitz in, veranlasst hat, dass der Fahrer H. mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger, Kennzeichen am 18.3.2002 um 23:50 Uhr auf der Innkreisautobahn bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengüterverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei, Zielpunkt: Deutschland) für welchen Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234131697 benutzt hat, ohne dass er sich davon überzeugt hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, weil der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben hatte und gesperrt war.

Laut Anzeige der Zollverwaltung, Zollwachabteilung Achleiten/MÜG, vom 20.3.2002, steht fest, dass bei einer Zollkontrolle am 18.3.2002 festgestellt wurde, dass der TAG-Status des Ecotag-Gerätes auf "Frächter gesperrt" lautete.

Aus der Seite 1 der Auskunft der Fa. K. vom 22.4.2002 geht hervor, dass der Grund für diese Sperre das Überziehen des Frächterkontos war, dh der Ökopunktekontostand betrug am 18.3.2002 null Punkte.

Wenn der Bw nunmehr vorbringt, es seien sehr wohl sieben Ökopunkte, nämlich durch das mobile Prüfgerät des Kontrollbeamten, abgebucht worden, wie aus der Auskunft der Fa. K. vom 22.4.2002, Seite 2, hervorgehe, weshalb überhaupt kein Schaden entstanden sei, so ist festzuhalten, dass es tatsächlich der Wahrheit entspricht, dass 7 Ökopunkte abgebucht wurden, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle (18.3.2002) keine Punkte mehr vorhanden waren und das Frächterkonto daher gesperrt war.

Es ist der Berufungsbehörde aufgrund der oftmaligen Behandlung von Angelegenheiten der Güterbeförderung als Amtswissen bekannt, dass der kontrollierende Beamte der Zollwacheabteilung in der Lage ist, selbst eine Transitdeklaration und somit eine Abbuchung der Ökopunkte durchzuführen (im Zuge eines sog. "Mobilen Enforcements"). Eine Weiterleitung der Daten der Abbuchung an den Zentralrechner wird durch die zuständigen Beamten in der Praxis jedoch nicht sofort, sondern meist erst nach Ablauf einiger Tage durchgeführt. Im gegenständlichen Fall - wie aus der Auskunft der Fa. K. ersichtlich - war der Frächter von 16.3.2002 - 20.3.2002 gesperrt, die Kontrolle und die vom Beamten durchgeführte Transitdeklaration erfolgte am 18.3.2002, die tatsächliche Verrechnung der abgebuchten Ökopunkte jedoch erst am 22.3.2002, dh zu einem Zeitpunkt, in welchem bereits wieder ein Ökopunkteguthaben des Frächters vorhanden war.

Die Abbuchung der Ökopunkte zu einem späteren Zeitpunkt kann jedoch nicht die Tatsache beseitigen, dass zum Zeitpunkt der Veranlassung der Transitfahrt keine ausreichenden Ökopunkte vorhanden waren, weshalb eine Abbuchung nicht möglich war. Der Tatvorwurf der Veranlassung einer Transitfahrt, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass genug Ökopunkte zur Verfügung stehen, bleibt daher unvermindert bestehen.

Die nachträgliche Erfüllung einer Verpflichtung kann ein mangelndes oder geringfügiges Verschulden bei der Begehung einer Tat nicht begründen, zumal die strafbare Handlung ja bereits mit der Einfahrt in das Bundesgebiet abgeschlossen wurde. Eine an das gerichtlichen Strafrecht angelehnte Annahme einer tätigen Reue verbietet sich schon daher, dass die nachträgliche Abbuchung durch den Kontrollbeamten erfolgte, dh. erzwungen wurde und keine freiwillige, aus eigenem Antrieb getätigte Handlung war.

Sollte die Vertreterin des Bw der Ansicht sein, es seien - wie aus dem Kontrollzertifikat hervorgehe - schon vor dem Zeitpunkt der Kontrolle sieben Ökopunkte abgebucht worden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dann die Bedeutung der Einträge auf dem Kontrollzertifikat missverstünde. Die Rubrik "Anzahl der Ökopunkte" auf dem Kontrollzertifikat der Zollverwaltung bzw. die Angabe "7" in dieser Rubrik, bedeutet nicht, dass diese Punkte tatsächlich abgebucht wurden. Dieser Eintrag besagt lediglich, wie viele Ökopunkte erforderlich sind, dh abgebucht werden müssen, wenn der LKW, dem das Ecotag-Gerät zugeordnet ist, eine Transitfahrt durchführt. Diese Daten (zugeordneter LKW, Anzahl der erforderlichen Punkte) sind auf dem Ecotag gespeichert und werden vom Kontrollbeamten abgerufen, daher scheinen sie auf dem Kontrollzertifikat auf.

Wenn in der Berufung vorgebracht wurde, dass zur Zeit der den Gegenstand des Verfahrens darstellenden Transitfahrt mehrere Transitfahrten durch die Spedition durchgeführt und trotz Aufklärung der Fahrer bei diesen zeitgleich durchgeführten, jedoch ökopunktebefreiten Fahrten dennoch Ökopunkte abgebucht worden wären, weswegen schließlich bei der gegenständlichen Transitfahrt das Punktekonto erschöpft gewesen wäre, so ist festzuhalten, dass es die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers ist, dafür zu sorgen, dass für jede Transitfahrt eine ausreichende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung steht. Wenn eine solche Vielzahl von Fahrten zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wird, dass eine kurzfristige Ausschöpfung aller vorhandenen Punkte zu befürchten ist, dann hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass ein so hohes Punktekonto vorhanden ist, dass ein solches Überziehen der Punkte eben nicht erfolgt.

Der Bw kann sich auch keineswegs mit den irrtümlich erfolgten Buchungen von ökopunktbefreiten Fahrten als Transitfahrten durch seine Fahrer entschuldigen:

Zum einen lässt die offensichtliche Unkenntnis der Fahrer über die Bedienung des Ecotag-Gerätes auf eine mangelhafte Belehrung durch den Bw bzw. auf ein Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems zur Überprüfung der Tätigkeiten der Lenker durch den Bw schließen. Ein solches wirksames Kontrollsystem wäre jedoch entsprechend der Judikatur des VwGH erforderlich, um einen Unternehmer von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien. Mit dem bloßen Vorbringen des Bw, er habe die Lenker sorgfältig über die Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung belehrt, kann er hier kein mangelndes Verschulden begründen, da jene Fahrer, welche Falschbuchungen durchgeführt haben, offensichtlich nicht genügend belehrt wurden. Auch die Tatsache, dass es - laut den eigenen Angaben des Bw - mehrere Fahrer gewesen seien, die falsche Transitbuchungen durchgeführt haben, lässt auf eine durchgehende mangelhafte Einschulung der Fahrer schließen, zumal sich aus dem inkorrekten Verhalten der Lenker eine gewisse Systematik zu ergeben scheint.

Zum anderen hätte der Bw, wenn er ein derartiges Fehlverhalten seiner Fahrer nicht ausschließen kann, dafür sorgen müssen, dass bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Fahrten so viele Ökopunkte zur Verfügung stehen, dass auch im Falle mehrerer irrtümlicher Falschbuchungen noch eine ausreichende Deckung des Punktekontos gegeben ist.

Eine Entschuldigung des Bw ist durch dieses Vorbringen daher nicht möglich.

Zur inneren Tatseite ist weiters anzumerken, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iS der vorgenannten Bestimmung. Dem Bw ist es nicht gelungen, durch sein Vorbringen ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen.

Somit wurde nicht nur der objektive Tatbestand erfüllt, sondern es trifft den Bw auch das Verschulden daran, dass er sich nicht davon überzeugt hat, dass keine ausreichenden Ökopunkte zur Verfügung standen, weil der Unternehmer zu Zeitpunkt der Durchführung der Transitfahrt kein Ökopunkteguthaben hatte und gesperrt war.

Aus diesen Gründen erging der Schuldspruch zu Recht.

Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 1.453 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 leg.cit. zuwiderhandelt.

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, wurde über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Von der Bestimmung des § 20 VStG, nämlich außerordentliche Strafmilderung, musste, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, auch vom Oö. Verwaltungssenat Abstand genommen werden, obwohl dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzubilligen war, jedoch dieser Umstand alleine nicht genügt, um ein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen und die Mindeststrafe zu unterschreiten. Dies auch dann nicht, wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Zur nicht erfolgten Anwendung des § 21 Abs.1 VStG und einem Absehen von der Strafe ist zu sagen, dass die belangte Behörde rechtsrichtig nachteilige Folgen angenommen hat. Wie oben dargestellt, reicht die verspätete Abbuchung von Ökopunkten alleine nicht aus, um das Vorhandensein von nachteiligen Folgen gänzlich zu verneinen. Zudem konnte auch keine Geringfügigkeit des Verschuldens festgestellt werden, ein solches wäre nämlich nur dann vorgelegen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Da die kumulativen Vorrausetzungen des § 21 Abs.1 VStG nicht gegeben waren, konnte ein Absehen von der Strafe nicht erfolgen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist überdies den persönlichen Verhältnissen und der Schwere des Unrechtsgehaltes der Tat (Belastung der Umwelt durch unkontrollierten Transitverkehr, Fahrbahnschäden durch Schwerverkehr und daraus ableitend, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) des Bw entsprechend angepasst, zumal weder in der Berufung noch in den schriftlichen Ausführungen dagegen Einwände vorgebracht wurden, weshalb auch die ausgesprochene Strafhöhe zu bestätigen war.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bw weder durch den Spruch noch durch die Bemessung der Strafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.: Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angegebene Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 
 

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