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VwSen-110385/2/Kl/Rd/Be

Linz, 24.01.2003

 

 

 VwSen-110385/2/Kl/Rd/Be Linz, am 24. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. V, Dr. G, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Juli 2002, VerkGe96-31-8-2002-Bdhd, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, sowohl das angefochtene Straferkenntnis als auch der Verfallsausspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.7.2002, VerkGe96-31-8-2002-Bdhd, wurde über den Bw eine Geldstrafe von
30 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 iVm § 9 Abs.2 des GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idgF verhängt, weil er als Lenker des Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 6 t und einer Nutzlast von mehr als 3,5 t nämlich dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen, welcher auf die Fa. H, zugelassen ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Tschechien nach Österreich durchgeführt hat, ohne einen Nachweis über die in § 7 Abs.1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt zu haben.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Am 15.3.2002 stellte er sich mit dem oben angeführten Lkw um ca. 11.15 Uhr einer Zollkontrolle auf dem Amtsplatz des Zollamtes Weigetschlag (Bundesstraße 126). Im Zuge der güterbeförderungsrechtlichen Ausreisekontrolle wurden mittels CZ-Zulassungsschein folgende Gewichte festgestellt: Höchstzulässiges Gesamtgewicht 8.250 kg, Eigengewicht 4.760 kg; daraus ergibt sich eine Nutzlast von 3.490 kg. Dies würde eine genehmigungsfreie Fahrt nach dem GütbefG bedeuten, da eine Genehmigung erst ab einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
6.000 kg und einer Nutzlast von mehr als 3.500 kg beantragt werden muss.

Aufgrund der Größe des Fahrzeuges hat der Verdacht bestanden, dass das eingetragene Eigengewicht laut Zulassungsschein mit dem tatsächlichen Eigengewicht nicht übereinstimmt und daher zu Unrecht eine genehmigungsfreie Fahrt erfolgte.

Da es sich bei der Fahrt um eine Leerfahrt handelte, wurde eine Verwiegung auf der Brückenwaage in Weigetschlag durchgeführt, um das tatsächliche Eigengewicht des Lkw zu ermitteln.

Laut Wiegezettel der beim Zollamt Weigetschlag auf der Brückenwaage durchgeführten Abwiegung ergab sich ein tatsächliches Eigengewicht des Lkw von 4.420 kg. Der Treibstoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von ca. 250 l war mit 200 l Diesel gefüllt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung; Höchstzulässiges Gesamtgewicht von 8.250 - dem tatsächlich verwogenen Eigengewicht von 4.420 kg, ergibt eine Nutzlast von 3.830 kg. Somit ist für diese gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze eine der oben angeführten Berechtigungen notwendig.

Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG 1995 hat er als Lenker einer derartigen Fahrt die Nachweise über die in § 7 Abs.1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen - im vorliegenden Fall den Organen des Zollamtes Weigetschlag - auf Verlangen auszuhändigen.

Er konnte somit am 15.3.2002 den Beamten des Zollamtes Weigetschlag keine der angeführten Berechtigungen auf Verlangen vorweisen und aushändigen, obwohl der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wurde die von den Organen des Zollamtes Weigetschlag eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und 2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG ein Betrag von 30 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Begründend bringt der Bw dazu vor, dass aufgrund der Daten im Zulassungsschein (höchstzulässiges Gesamtgewicht 8.250 kg, Eigengewicht 4.760 kg somit eine höchstzulässige Nutzlast 3.490 kg) und des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik eine genehmigungsfreie Fahrt vorgenommen worden sei. Da die zulässige Nutzlast von 3,5 t nicht überschritten worden sei, sei daher keine Genehmigung erforderlich gewesen.

Weiters führte er aus, dass es sich beim Zulassungsschein um eine amtlich und ordnungsgemäß ausgestellte Urkunde handle und das Fahrzeug aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften von der Firma A J H sro geleast worden sei. Es habe für den Bw kein Grund zur Annahme bestanden, dass er sorgfalts- bzw gesetzwidrig gehandelt hätte; im Übrigen bringt er noch vor, dass der Zulassungsschein in keinster Weise manipuliert worden sei.

Zudem führte der Bw noch aus, dass die Verwiegung des verfahrensgegenständlichen Lkw nicht korrekt vorgenommen worden sei.

Hinsichtlich des Verfalls der vorläufig eingehobenen Sicherheit verweist der Bw auf die geltende Rechtsprechung, welche davon ausgeht, dass die vorläufige Sicherheit nur für verfallen erklärt werden darf, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Sein ausgewiesener Vertreter sei rechtzeitig als Zustellbevollmächtigter bei der Behörde namhaft gemacht worden, weshalb die Strafverfolgung gewährleistet war und somit der Verfall der vorläufigen Sicherheit für nicht gerechtfertigt erachtet werde. Er beantrage daher, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis sowie den Ausspruch des Verfalls der vorläufigen Sicherheit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Aus dem Akt geht hervor, dass der Bw am 15.3.2002 als Lenker des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen mit den im Zulassungsschein eingetragenen Daten: Eigengewicht 4.760 kg, zulässiges Gesamtgewicht 8.250 kg im gewerblichen Güterverkehr aus Österreich Richtung Tschechien gelenkt hat, ohne einen Nachweis über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt zu haben. Dabei hat es sich um eine Leerfahrt gehandelt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idFd Novelle
BGBl. I Nr. 106/2001, ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

5.2. Gemäß dem Abkommen der Regierung der Republik Österreich mit der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. III Nr. 89/2002 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), ist eine Genehmigung nicht erforderlich für die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt (Art.8 Abs.1 lit.c).

Im Grunde dieser Bestimmung ist daher der Bw im Recht. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Genehmigung müssen nicht kumulativ - wie von der Behörde angenommen - sondern alternativ vorliegen (arg. "oder").

Aus dem Akt ist erwiesen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens 8.250 kg beträgt und daher die Grenze von 6 t überschreitet. Allerdings ergibt sich aus den weiteren Zulassungsdaten, dass das Eigengewicht 4.760 kg beträgt und sich somit eine Nutzlast von 3.490 kg ergibt, welche daher den Grenzwert für die Genehmigungspflicht von 3,5 t nicht übersteigt. Es ist daher von der zweiten Alternative für eine Genehmigungsbefreiung auszugehen gewesen.

Die belangte Behörde ist hingegen mit ihren weiteren Ausführungen über das tatsächlich gewogene Gewicht bzw die sich daraus ergebende Gesamtnutzlast nicht im Recht. Vielmehr bedeutet der Wortlaut "zulässige" Nutzlast, dass maßgeblich nicht ist das tatsächliche Gewicht, sondern das von der Behörde bei der Zulassung festgestellte und im Zulassungsschein eingetragene Gewicht (arg. "zulässige"). Auf die tatsächlich verwogenen Gewichte und daraus errechnete Nutzlast kommt es daher nicht an.

 

Aus den obigen Erwägungen war daher die Voraussetzung für die Befreiung von einer Genehmigung gegeben und es war daher der dem Bw vorgeworfene Tatbestand nicht erfüllt.

 

Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis war auch die gemäß § 37 Abs.5 VStG verfügte Erklärung des Verfalls der eingehobenen vorläufigen Sicherheit aufzuheben.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Bewilligung, zulässige Nutzlast; tatsächliche Nutzlast nicht maßgeblich

 
 

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