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VwSen-110387/2/Kl/Rd

Linz, 07.01.2003

 

 

 VwSen-110387/2/Kl/Rd Linz, am 7. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.9.2002, VerkGe96-113-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 3 sowie 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.9.2002, VerkGe96-113-2002, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.319,59 Euro (ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe), wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 9 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er, wie anlässlich der am 13.6.2002 um 23.43 Uhr beim Zollamt Wullowitz durchgeführten Ausgangsabfertigung festgestellt wurde, als Verantwortlicher der Firma M, zu vertreten hat, dass Herr M, geb. 19.02.1974, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen, jeweils zugelassen auf die Firma M, eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Bundesgebiet Österreich durchgeführt hat, indem er eine Ladung Gemüse mit einem Bruttogesamtgewicht von 19.653 kg, von Italien (Firma B und Firma L) über Österreich nach Tschechien (Firma C) transportierte, ohne jedoch den Kontrollorganen eine gültige Bewilligung im Sinne des GütbefG vorweisen zu können.

In einem Hinweis wurde dargelegt, dass auf eine Ersatzfreiheitsstrafe verzichtet werde und die verhängte Geldstrafe durch die eingehobene Sicherheitsleistung bereits beglichen worden sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Zu seiner Verteidigung bringt der Bw in seinem Rechtsmittel vor, dass ursprünglich ein Transport bis Allhaming durchgeführt werden sollte, jedoch nachträglich der Auftrag durch seinen Auftraggeber abgeändert wurde, indem eine Fahrt nach Italien durchgeführt werden sollte, wobei eine leicht verderbliche Fracht (Gemüse) geladen und nach Tschechien verbracht werden sollte. Bezüglich der Dringlichkeit (leichte Verderblichkeit) konnte keine weitere Güterbeförderungsbewilligung eingeholt werden.

Im Übrigen ersuchte der Bw um Aufhebung und Einstellung des Verfahrens, in eventu um Herabsetzung der Geldstrafe, da auch seine Firma bzw er persönlich zu den Hochwassergeschädigten gehöre.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil das angefochtene Straferkenntnis nach der Aktenlage aufzuheben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Gemäß § 7 Abs.1 Z3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind.

 

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

 

4.1. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher der Firma M zu vertreten, dass M als Lenker des Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung durch das Bundesgebiet Österreich durchgeführt habe, indem er eine Ladung Gemüse von Italien über Österreich nach Tschechien transportiert habe, ohne den Kontrollorganen eine gültige Bewilligung vorweisen zu können.

 

4.2. Zu bemerken ist, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 9 Abs.1 GütbefG steht.

Dies deshalb, da in der obzitierten Bestimmung gefordert wird, dass der "Unternehmer dafür zu sorgen" hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet "mitgeführt" werden müssen.

 

Ein diesbezüglicher Tatvorwurf, nämlich nicht dafür Sorge getragen zu haben, wurde dem Bw nicht angelastet. Der Bw hat daher die ihm von der belangten Behörde angelastete Tat nicht begangen.

 

Vielmehr fällt das "Mitführen und Aushändigen" der mitzuführenden Dokumente eindeutig nicht in den Pflichtenumfang des Unternehmers, sondern vielmehr in jenen des Lenkers.

 

Eine allfällige Spruchkorrektur musste aber unterbleiben, da eine diesbezügliche Verfolgungshandlung gemäß § 31 Abs.2 VStG nicht vorliegt. Es wurde zwar dem Vertreter des Bw Akteneinsicht gewährt, jedoch wurde auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.7.2002 - als erste und einzige Verfolgungshandlung - die Tat nicht korrekt vorgeworfen und ist daher bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Da die Berufung schon aus diesem Grund Erfolg hatte, war auf das weitere Vorbringen des Bw in der Berufungsschrift nicht näher einzugehen.

 

4.3. Bezüglich der verhängten Geldstrafe - wenn auch ohne Relevanz für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens - ist noch auszuführen, dass gemäß § 23 Abs.4 erster Satz leg.cit. für Übertretungen nach § 23 Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie § 366 Abs. 1 Z1 GewO eine Mindeststrafe von 1.453 Euro zu verhängen ist.

Die belangte Behörde hat jedoch im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 1.319,59 Euro gesetzwidrigerweise verhängt.

Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes ist es dem Oö. Verwaltungssenat aber verwehrt, die verhängte Geldstrafe auf die Mindeststrafe anzuheben. Weiters ist gemäß § 16 VStG für jede verhängte Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese Bestimmung räumt der Behörde kein Ermessen ein.

 

Anlässlich der Amtshandlung am 13.6.2002 wurde eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453 Euro, wie vom Gesetzgeber in solchen Fällen vorgesehen (§ 24 erster Satz GütbefG), eingehoben.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs.4 letzter Satz gilt sinngemäß.

5. Weil der Berufung Erfolg beschieden ist, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Pflicht des Lenkers, keine Pflicht des Unternehmers, Mitführen

 

 

 
 

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