Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110389/2/Li/Bek

Linz, 19.11.2002

VwSen-110389/2/Li/Bek Linz, am 19. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des H., K., vertreten durch RAe Dr. V. und Dr. G., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Verfallsausspruches aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1, 51 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom
11. September 2002, VerkGe96-32-9-2002, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr.593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr.106/2001, und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 145 Euro verhängt und es wurde ihm folgende Tat vorgeworfen:

"Sie haben es zu vertreten, dass Herr L. als Lenker des Lkw´s mit dem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6.000 kg und einer Nutzlast von mehr als 3.500 kg, nämlich dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen (CZ), welcher auf die Firma A. H., K., zugelassen ist, am 15.3.2002 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Tschechien nach Österreich durchgeführt hat obwohl Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 waren.

Am 15.3.2002 stellte sich der o.a. Lenker mit dem beschriebenen Lkw um ca. 11.15 Uhr einer Zollkontrolle auf dem Amtsplatz des Zollamtes Weigetschlag (Bundesstraße 126). Im Zuge der güterbeförderungsrechtlichen Ausreisekontrolle wurden mittels CZ-Zulassungsschein folgende Gewichte festgestellt: Höchst zulässiges Gesamtgewicht 8.250 kg, Eigengewicht 4.760 kg; daraus ergibt sich eine Nutzlast von 3.490 kg. Dies würde eine genehmigungsfreie Fahrt nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 bedeuten, da eine Genehmigung erst ab einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6.000 kg und einer Nutzlast von mehr als 3.500 kg beantragt werden muss.

Aufgrund der Größe des Fahrzeuges bestand der Verdacht, dass das eingetragene Eigengewicht laut Zulassungsschein mit dem tatsächlichen Eigengewicht nicht übereinstimmt und daher zu Unrecht eine genehmigungsfreie Fahrt erfolgte.

Da es sich bei der Fahrt bereits um eine Leerfahrt handelte, wurde eine Verwiegung auf der Brückenwaage in Weigetschlag durchgeführt, um das tatsächliche Eigengewicht des Lkw´s zu ermitteln.

Laut Wiegezettel der beim Zollamt Weigetschlag auf der Brückenwaage durchgeführten Abwiegung ergab sich ein tatsächliches Eigengewicht des Lkw´s von 4.420 kg. Der Treibstoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von ca. 250 l war mit 200 l Diesel gefüllt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Höchst zulässiges Gesamtgewicht von 8.250 kg minus dem tatsächlich verwogenen Eigengewicht von 4.420 kg, ergibt eine Nutzlast von 3.830 kg. Somit ist für diese gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze eine der in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen notwendig.

Gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmers geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992 oder
  2. einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973 oder
  3. einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
  4. eine aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie."

Gleichzeitig wurde verfügt, dass gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 15.3.2002 von den Organen des Zollamtes Weigetschlag eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG in Verbindung mit § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr.593/1995 i.d.g.F., im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet werde.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Es wurde darin vorgebracht, dass gemäß Art.8 Z1 lit.c des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern die Beförderungen von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt, keiner Genehmigung bedarf. Am Vorfallstag sei Herr L. mit einem Lkw unterwegs gewesen, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 8.250 kg und dessen Eigengewicht 4.760 kg betragen habe. Hieraus ergebe sich eine Nutzlast von 3.490 kg, somit unter 3.500 kg, weshalb Art.8 Z1 lit.c des genannten Abkommens zur Anwendung käme und somit eine genehmigungsfreie Fahrt vorgelegen habe. Die genannten Angaben seien durch den Zulassungsschein belegt. Der Zulassungsschein sei jedenfalls eine amtliche, ordnungsgemäß ausgestellte Urkunde, weshalb niemals der Grund bestanden habe, diese Urkunde in Zweifel zu ziehen. Auch wären keine Manipulationen des Zulassungsscheines vorgenommen worden. Das gegenständliche Fahrzeug wäre durch die Firma A. H. s.r.o. von einer Leasinggesellschaft deshalb geleast worden, weil es den Anforderungen der Firma entsprochen habe und insbesondere aufgrund der Gewichte genehmigungsfreie Transporte durchgeführt werden konnten. Wären diese Eigenschaften nicht vorgelegen, so wäre dieser Lkw keinesfalls geleast worden.

Aufgrund der korrekten Daten im Zulassungsschein habe kein Zweifel daran bestanden, dass genehmigungsfreie Fahrten durchgeführt werden können und es sei ihm selbst bei gehöriger Sorgfalt nicht zumutbar gewesen, die Daten in einer amtlichen Urkunde zu überprüfen. Es sei auch nicht notwendig gewesen.

Weiters sei die Verwiegung des gegenständlichen Lkws nicht korrekt vorgenommen worden.

Hinsichtlich des Verfalls der vorläufig eingehobenen Sicherheit wird vorgebracht, dass die geltende Rechtsprechung davon ausgehe, dass die vorläufige Sicherheit nur für verfallen erklärt werden dürfe, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Strafvollzug als unmöglich erweise. Von einer erwiesenen Unmöglichkeit der Strafverfolgung könne im vorliegenden Fall nicht von vornherein die Rede sein. Sein ausgewiesener Vertreter sei jedenfalls rechtzeitig als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden, weshalb sich die Strafverfolgung nicht als unmöglich erweise und somit der Verfall der vorläufigen Sicherheit nicht gerechtfertigt sei.

Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen. Weiters werde die Aufhebung des Ausspruchs des Verfalls der vorläufig eingehobenen Sicherheit beantragt.

Da aufgrund des gegenständlichen Vorfalls von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu VerkGe96-31-11-2002 ein Verwaltungsstrafverfahren bzw. Berufungsverfahren hinsichtlich des Lenkers L. anhängig sei, werde beantragt, das Verfahren gegen Herrn H., VerkGe96-32-8-2002, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens gegen L. zu unterbrechen, da der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens gegen L. präjudiziell sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Aus dem Akt ist erwiesen, dass der Bw es zu vertreten hat, dass am 15.3.2002 Herr L. den Lkw mit dem Kennzeichen (CZ) mit den im Zulassungsschein eingetragenen Daten: Eigengewicht: 4.760 kg, zulässiges Gesamtgewicht: 8.250 kg, im gewerblichen Güterverkehr aus Österreich Richtung Tschechien gelenkt hat und es sich dabei um eine Leerfahrt gehandelt hat. Es ergab sich bei der Verwiegung ein tatsächliches Eigengewicht von 4.420 kg. Unter Zugrundelegung der im Zulassungsschein aufscheinenden Daten ergibt sich für den Lkw eine zulässige Nutzlast von 3.490 kg. Es wurde eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Tschechien nach Österreich durchgeführt, der Bw war nicht im Besitz einer entsprechenden Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995.

Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

Gemäß § 8 Abs.3 GütbefG können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert.

Wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat, handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine Leerfahrt.

Offenbar wird auch von der belangten Behörde davon ausgegangen, dass beim Verkehr über die Grenze nicht schlechthin die Innehabung einer entsprechenden Bewilligung erforderlich ist, sondern dass es davon auch Ausnahmeregelungen gemäß § 7 Abs.1 letzter Satz bzw. § 8 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr.593 idF BGBl. I Nr.106/2001 geben kann. Eine solche Ausnahmeregelung ist z.B. in der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr, BGBl. Nr.24/1968, in deren Art.5 Z2 vorgesehen, wonach für Leerfahrten keine Bewilligung erforderlich ist. Diese Vereinbarung wurde in der Kundmachung BGBl. III Nr.123/1997 als (weiterhin) geltender bilateraler Vertrag festgestellt und bis zum vorgeworfenen Tattag (15.3.2002) dazu nichts Weiteres kundgemacht. Schon aus diesem Grund ist ein strafbares Verhalten des Bw nicht gegeben und ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Daran ändert sich nichts, wenn zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides in erster Instanz (11.9.2002) bereits das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll, BGBl. III Nr.89/2002, ausgegeben am 26. April 2002, kundgemacht war, dessen Inkrafttreten gemäß Art.15 Abs.1 des Abkommens rückwirkend mit 1. März 2001 erfolgt ist.

Eine verfassungskonforme Auslegung iSd Art.7 MRK verbietet eine Verurteilung einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem Recht (noch) nicht strafbar war.

Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Abkommen, dessen späteres Datum der Notifikation der 24. Jänner 2001 war, erst am 26. April 2002 kundgemacht wurde, wodurch ein rückwirkendes Inkrafttreten herbeigeführt wurde, das jedenfalls nicht vom Bw zu vertreten ist.

Aber selbst die Annahme der Anwendbarkeit des Abkommens BGBl. III Nr.89/2002, konkret jene seines Art.8 Z1 lit.c, dessen dort genannte Voraussetzungen für einen genehmigungsfreien Verkehr die belangte Behörde verneint, ohne sich freilich mit dieser Bestimmung und ihrer Anwendbarkeit auch bei Leerfahrten näher auseinander zu setzen bzw. ohne dieses Abkommen überhaupt zu zitieren, kann der Berufung den Erfolg nicht versagen.

Gemäß Art.8 Abs.1 lit.c des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll ist keine Genehmigung erforderlich für die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

Im Grunde dieser Bestimmung ist der Bw mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nämlich im Recht. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Genehmigung müssen nicht kumulativ - wie von der Behörde angenommen - sondern alternativ vorliegen (arg. "oder").

Aus dem Akt ist erwiesen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens laut Zulassungsschein 8.250 kg beträgt und daher die Grenze von 6 t überschreitet. Allerdings ergibt sich aus den weiteren Zulassungsdaten eine Nutzlast von insgesamt 3.490 kg, welche daher den Grenzwert für die Genehmigungspflicht von 3,5 t nicht übersteigt. Es ist daher die zweite Alternative für eine Genehmigungsbefreiung gegeben.

Die belangte Behörde ist hingegen mit ihren weiteren Ausführungen über das tatsächlich gewogene Eigengewicht bzw. die sich daraus ergebende Nutzlast nicht im Recht. Vielmehr bedeutet der Wortlaut "zulässige" Nutzlast, dass maßgeblich nicht das tatsächliche Gewicht ist, sondern das von der Behörde bei der Zulassung festgestellte und im Zulassungsschein eingetragene Gewicht. Auf die tatsächlich verwogenen Gewichte und daraus errechnete Nutzlast kommt es daher nicht an (vgl. auch die h Entscheidung vom 6.8.2002, VwSen-110289/2/Kl/Rd).

Auch aus den obigen Erwägungen war daher die Voraussetzung für die Befreiung von einer Genehmigung gegeben und es war daher der dem Bw vorgeworfene Tatbestand nicht erfüllt.

Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen.

Dem Antrag auf Unterbrechung dieses Verfahrens ist aufgrund des Verfahrensergebnisses nicht zu entsprechen.

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis war auch die gemäß § 37 Abs.5 VStG verfügte Erklärung des Verfalls der eingehobenen vorläufigen Sicherheit aufzugeben.

Die Behörde wird noch darauf hingewiesen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervor geht, in welcher Eigenschaft dem Bw die Tat angelastet wird. Es wäre daher nötig gewesen, Angaben darüber zu machen, ob der Bw die Tat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ iSd § 9 Abs.1 VStG der "A. H. s.r.o.", zu verantworten hat.

zu II.:

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

Kundmachungsmangel, Rückwirkungsverbot, Leerfahrt bewilligungsfrei;

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