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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110391/2/Kon/Rd/Ke

Linz, 25.03.2003

 

 

 VwSen-110391/2/Kon/Rd/Ke Linz, am 25. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des V., T., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. V., Dr. G., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. September 2002, VerkGe96-123-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG, eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c und § 66 Abs.1 VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber V. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG 593 idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.319,59 Euro, ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 131,96 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Der Beschuldigte hat es als Verantwortlicher der Firma S., O., zu vertreten, wie anlässlich der am 25. Juni 2002 um 13.15 Uhr beim Zollamt Wullowitz durchgeführten Ausgangsabfertigung festgestellt wurde, dass der Lenker (H., geb. 27.11.1977, T.) des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (CZ) und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen (CZ) (Zulassungsbesitzer: V.), eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Bundesgebiet Österreich durchgeführt hat, indem er eine Ladung Folien aus Poliurethan mit einem Bruttogesamtgewicht von 6.290 kg, von Österreich (Fa. H., N.) nach Tschechien (Fa. R., Z.) transportierte, ohne jedoch bei der güterbeförderungsrechtlichen Kontrolle eine gültige Bewilligung vorweisen zu können.

Die im Zuge der Kontrolle vorgelegte Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Nr. 006139 ist nur für den Grenzzonenverkehr (d.h. der Transportunternehmer muss in der Grenzzone, welche auf der Rückseite der Genehmigung vermerkt ist, seinen Firmenstandort haben, muss die Ladung in der Grenzzone aufnehmen und innerhalb der Grenzzone des anderen Staates wieder entladen!) gültig. Da die Ladung jedoch außerhalb der Grenzzone (N.) geladen wurde, war die vorgelegte Grenzzonengenehmigung für den gegenständlichen Transport nicht gültig.

 

Hinweis:

Die verhängte Geldstrafe ist durch die eingehobene Sicherheitsleistung von 1.453 Euro (1.451,55 Euro nach Abzug der Bankspesen) bereits beglichen und braucht daher nicht mehr eingezahlt werden. Die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, da der zu zahlende Geldbetrag bereits beglichen wurde."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Güterbeförderung nicht um jene gehandelt hat, welche von der Grenzzonengenehmigung mitumfasst ist. Wie aktenkundig festzustellen ist, wurde in N. (A) bei der Fa. H. aufgenommen und nach Z. (CZ) zur Fa. R., transportiert. Somit sei der Transport außerhalb der Grenzzone und daher ohne Genehmigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG durchgeführt worden.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass die Fahrt zur Fa. H. nach Pasching also innerhalb der Grenzzone vorgesehen war und er dem Lenker die dafür notwendige und gültige Bewilligung für den Grenzzonenverkehr mitgegeben habe. Diese Genehmigung sei vom Lenker während der Fahrt mitgeführt worden und anlässlich der Anhaltung auch von diesem ausgehändigt worden. Sein Unternehmen sei von der Fa. R. für den gegenständlichen Transport beauftragt worden. Im Zuge dieses Transportes sei jedoch der ursprüngliche Auftrag von der Fa. R. ausgeweitet worden, ohne auf die Grenzzonengenehmigung zu achten und den Lenker darüber zu informieren. Eine diesbezügliche Rücksprache sei mit ihm nicht gehalten worden. Aus den angeführten Gründen sei ihm nicht einmal Fahrlässigkeit anzulasten gewesen, daher beantrage er, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil das angefochtene Straferkenntnis nach der Aktenlage aufzuheben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idgF ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. 6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

 

Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher der Firma S. zu vertreten, dass R. als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen (CZ) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen (CZ) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Bundesgebiet Österreich durchgeführt habe, indem er eine Ladung Folien aus Poliurethan von Österreich nach Tschechien transportiert habe, ohne jedoch bei der güterbeförderungsrechtlichen Kontrolle eine gültige Bewilligung vorweisen zu können. Er habe im Zuge dieser Kontrolle lediglich eine Genehmigung mit der Nr. 006139 des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vorlegen können, welche ausschließlich für den Grenzzonenverkehr bestimmt ist.

 

Zu bemerken ist, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 9 Abs.1 GütbefG steht. Dies deshalb, da in der obzitierten Bestimmung gefordert wird, dass der "Unternehmer dafür zu sorgen" hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet "mitgeführt" werden müssen. Ein diesbezüglicher Tatvorwurf, nämlich nicht dafür Sorge getragen zu haben, wurde dem Bw jedoch nicht angelastet, sodass sich mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf keine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 GütbefG verbindet.

 

Das "Mitführen und Aushändigen" der mitzuführenden Dokumente fällt auch nicht in den Pflichtenumfang des Unternehmers, sondern vielmehr in den des Lenkers. Bemerkt wird, dass sich die Anzeige der Zollverwaltung vom 25.6.2002 nur gegen den Lenker H. richtet.

 

Eine allfällige Spruchkorrektur hatte aber zu unterbleiben, da eine diesbezügliche Verfolgungshandlung gemäß § 31 Abs.2 VStG nicht gesetzt wurde. Es wurde zwar dem Vertreter des Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Akteneinsicht gewährt, jedoch wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.7.2002 - als erste Verfolgungshandlung - die Tat insofern nicht korrekt vorgeworfen als darin die Anführung des wesentlichen Tatbestandsmerkmales "nicht dafür Sorge getragen zu haben" unterblieb, nunmehr aber Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Da die Berufung schon aus diesem Grund Erfolg hatte, war auf das weitere Vorbringen des Bw in der Berufungsschrift nicht näher einzugehen.

 

Bezüglich der verhängten Geldstrafe - wenn auch ohne Relevanz für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens - ist noch auszuführen, dass gemäß § 23 Abs.4 erster Satz leg.cit. für Übertretungen nach § 23 Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie § 366 Abs.1 Z1 GewO eine Mindeststrafe von 1.453 Euro zu verhängen ist.

 

Die belangte Behörde hat jedoch im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 1.319,59 Euro, welche der Strafrahmen nicht vorsieht, verhängt.

 

Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes ist es dem Oö. Verwaltungssenat auch verwehrt gewesen, die verhängte Geldstrafe auf die Mindeststrafe anzuheben.

 

Anlässlich der Amtshandlung am 25.6.2002 wurde eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453 Euro, wie vom Gesetzgeber in solchen Fällen vorgesehen (§ 24 erster Satz GütbefG), eingehoben.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs.4 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath
 

 
 

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