Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110392/11/Li/Ste

Linz, 22.12.2003

 

 

 VwSen-110392/11/Li/Ste Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn S.B., S.B. Transport GmbH & Co KG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 2002, Zl. VerkGe, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2003, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 290,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11. Oktober 2002, VerkG, schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. Verwaltungs-GmbH in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der S.B. Transport GmbH & Co KG das zur Vertretung nach außen berufene und somit das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der S.B. Transport GmbH & Co KG (Unternehmer) mit dem Sitz in, Deutschland, und habe als solcher veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr M. J. S., am 2.8.2002 um 15.10 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, durchführte. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234131757 so eingestellt gewesen sei, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt werde, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspreche, ermöglicht worden sei.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 wurde über den Bw gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 67 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 145,30 Euro verhängt.

Gegen dieses dem Bw am 17.10.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde in der Begründung aus, dass anlässlich der Einreiseabfertigung nach Österreich der LKW-Lenker tatsächlich einen Frachtbrief mit einem Ausgangsort in Ungarn und einem Zielort in Hinterbrühl, Österreich, vorgelegt habe, so dass klar sei, dass der abfertigende Zollbeamte eine Drittlandgenehmigung verlangt hat, weil bei einer solchen Ausgangslage keine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgelegen wäre. Bei der Straßenkontrolle in Suben hätte der Fahrer aber neben diesem Frachtbrief einen zweiten bei sich gehabt, auf welchem ein Beladeort in Hinterbrühl und ein Entladeort in Deutschland eingetragen gewesen wäre. Diesen habe Herr S. laut seiner in einer am 2.8.2002 mit den Kontrollbeamten aufgenommenen Niederschrift getätigten Aussage auf einem Parkplatz bei der Raststation St. Pankraz (Oberösterreich) selbst ausgefüllt. Für die Behörde würden somit keine Zweifel bestehen, dass für den Fahrer bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege und somit eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorliege. Der eingebaute Umweltdatenträger habe keine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil das Gerät auf eine nicht punktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen wäre. Der Bw habe somit die erforderliche Belehrung offensichtlich unterlassen. Die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro habe nicht gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich seine bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet worden sei. Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass er seine wenigen Mitarbeiter in seinem Kleinunternehmen genauestens eingewiesen habe, wann Ökopunkte zu verwenden seien und wann nicht. Sein Kraftfahrer, Herr S., habe korrekterweise seine Ökopunkte an der ungarisch/österreichischen Grenze abbuchen lassen wollen, doch die dortigen Beamten hätten eine Drittlandsgenehmigung gefordert. Er könne kein Vergehen seinerseits oder seines Mitarbeiters erkennen. Es wäre kürzlich bei einem seiner Kollegen ein vergleichbarer Fall aufgetreten. Dieser sei mit ungarischer Ware unterwegs gewesen und wollte in Nickelsdorf nach Österreich einreisen und ordnungsgemäß seine Ökopunkte verwenden, doch die Einreise sei ihm nicht gestattet worden. Als Begründung habe man angegeben, dass das Handelsunternehmen einen österreichischen Firmensitz habe und insofern keine Ökopunkte nötig seien, doch eine Drittlandsgenehmigung zwingend erforderlich sei.

Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.12.2003.

Die belangte Behörde ist zu dieser Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der Bw hat telefonisch mitgeteilt, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen wird. Der als Zeuge geladene Fahrer S. ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Da eine zwangsweise Ladung im Ausland nicht möglich ist, wird von einer Einvernahme Abstand genommen.

Der Zeuge RI W. M. vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich hat sich unter Hinweis auf seine dienstlichen Verpflichtungen für sein Nichterscheinen bei der Verhandlung entschuldigt, er gab allerdings in seinem diesbezüglichen Fax vom 16.12.2003 zum Sachverhalt eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er ausdrücklich auf die in der Niederschrift (vom 2.8.2002) vom Lenker M.J.S. gemachten Angaben hinwies, wonach diesem von einem Mitarbeiter der Fa. P. in H-, ein Frachtbrief mit Bestimmung (Empfänger) Österreich (Fa. K.A. Trading GmbH in A-) übergeben worden sei und wonach der Lenker angegeben habe, den Umweltdatenträger im Bereich des Grenzüberganges Heiligenkreuz auf "grün" (ökopunktebefreit) gestellt und bei der Zollabfertigung den Frachtbrief mit Bestimmung Österreich vorgelegt zu haben. Er sei nach der Zollabfertigung von Heiligenkreuz über die Südautobahn A2 in Richtung Graz gefahren und weiter über die Pyhrnautobahn A9 bis zum Parkplatz der Raststation St. Pankraz. Am Parkplatz der Raststation habe er einen neuen Frachbrief mit Absender (Fa. K.A. Trading GmbH in A) und Bestimmung (Empfänger) in Deutschland (Fa. B. in D-) ausgestellt. Der Lenker habe ihm gegenüber jedenfalls angegeben, dass er bei der Fa. K.A. Trading in A- nie gewesen sei und ihm diese Firma völlig unbekannt sei.

Abschließend habe der Lenker angegeben, dass er die Übertretung im Auftrag der Fa. S.B. begangen habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl. Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte).

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

 

Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl.Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 leg. cit. zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Herr M.J.S. hat in seiner niederschriftlichen Aussage vom 2.8.2002 angegeben, dass er bei der Firma P. in Ungarn 21.340 kg Holunderbeeren in das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug geladen habe. Von einem Mitarbeiter dieser Firma sei ihm ein Frachtbrief mit Bestimmung (Abladestelle) in Österreich (Fa. K.A. Trading GmbH in A-) übergeben worden. Beim Zollamt Heiligenkreuz habe er die Zollabfertigung durchgeführt, wobei der Frachtbrief mit Bestimmung "Österreich" von ihm vorgelegt worden sei. Er habe den Umweltdatenträger im Bereich des Grenzüberganges Heiligenkreuz auf grün gestellt. Er habe auf einem Parkplatz in Österreich einen neuen Frachtbrief mit Absender "Österreich" (Fa K.A. Trading GmbH in A-) und Bestimmung (Abladestelle) in "Deutschland" (Fa. B. in H.) ausgestellt. Er sei während der gesamten Fahrt nicht bei der Fa. K.A. Trading in H. gewesen, diese sei ihm unbekannt. Seine Vorgangsweise habe er im Auftrag der Fa. S.B. durchgeführt.

Diese Aussage wurde vom RI W.M., dem seinerzeitigen Meldungsleger, in seiner schriftlichen Stellungnahme glaubwürdig bestätigt.

Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle, vom 7.8.2002 sei am 2.8.2002 um 15.40 Uhr anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden, dass die Fahrt nicht richtig deklariert wurde. Es seien für die Transitfahrt keine Ökopunkte abgebucht worden. Der Fahrer habe angegeben, dass er beim Zollamt H. die Zollabfertigung durchgeführt habe, wobei der Frachtbrief mit Bestimmung "Österreich" vorgelegt worden sei. Das ecotag-Gerät sei von ihm im Bereich des Grenzüberganges auf "grün" gestellt worden.

Aus den der Anzeige beiliegenden Frachtpapieren ist ersichtlich, dass die gegenständliche Fahrt eine Transitfahrt von Ungarn nach Deutschland war. Aus dem ebenfalls beiliegenden Kontrollzertifikat ist ersichtlich, dass der letzte Kommunikationsort "H., Einfahrt" und das letzte Kommunikationsdatum "2002-08-02 9:30:01" war. Die Transitdeklaration war "NEIN/NO" (Einfahrt/augenblicklich). Eine Transitdeklaration vor Kontrollpersonal wurde durchgeführt. Als TAG-Status-Daten ist angeführt: "Deklaration: Ökopunktebefreite Fahrt/Declaration: trip free for ecopoints".

Auf Ökopunkte-Anfrage hin wurde der Erstbehörde seitens des BMVIT mitgeteilt, dass am 2.8.2002 mit der Transitdeklaration "ökopunktefrei" in das Bundesgebiet eingefahren wurde und dabei keine Ökopunkte abgebucht wurden.

Mit Schreiben vom 17.9.2002 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Bw gab an, dass bei der Einreise aus Ungarn nach Österreich der diensthabende österreichische Zollbeamte den Fahrer aufgefordert habe, die gültige Österreich - Drittlandgenehmigung vorzuzeigen. Gleichzeitig sei er von den Beamten ausdrücklich angewiesen worden, keine Ökopunkte via ecotag abbuchen zu lassen. Auch als der Fahrer darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Endbestimmung der geladenen Ware ein Ort in Deutschland sei, habe der Beamte lediglich eine ordnungsgemäße Drittlandsgenehmigung verlangt.

Es ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Fahrer anlässlich der Einreiseabfertigung nach Österreich den Zollbeamten den Frachtbrief mit Ausgangsort in Ungarn und Zielort in Österreich vorgewiesen hat. Da in diesem Falle keine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich vorgelegen wäre, haben die Zollbeamten die richtige Vorgangsweise gewählt, nämlich dass sie eine Drittlandgenehmigung forderten.

Auch wenn der zweite Frachtbrief mit Beladeort Österreich und Entladeort Deutschland erst durch den Fahrer nachträglich ausgefüllt wurde, ist bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet festgestanden, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liegt. Der angebliche Entlade- bzw. Beladeort in Österreich, nämlich Hinterbrühl, war dem Fahrer eingestandenermaßen nämlich völlig unbekannt, dieser liegt im übrigen zumindest 160 km entfernt von der vom Fahrer gewählten Fahrtroute (Heiligenkreuz - Graz - St. Pankraz - Suben).

Der Fahrer hat somit einen gravierenden Fehler begangen. Da er bei Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet offensichtlich gewusst hat, dass eine Transitfahrt vorliegt, wäre er verpflichtet gewesen, die Einstellung des ecotag-Gerätes vor dem Grenzübertritt zu prüfen. Dies hat er offenbar sogar auftragsgemäß unterlassen.

Der Unternehmer muss den Fahrer belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Solche Maßnahmen sind insbesondere das richtige Bedienen des Umweltdatenträgers zur Deklaration einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt. Durch diese Vorkehrungen des Unternehmers soll gewährleistet werden, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, bei der Transitfahrt die ihn treffenden Pflichten nach der Ökopunkteverordnung zu erfüllen, womit insgesamt ihre Einhaltung - insbesondere die Entrichtung von Ökopunkten über das elektronische Ökopunktesystem - erreicht werden soll. Aufgrund der vom Meldungsleger bestätigten Aussagen des Lenkers steht fest, dass dieser nicht ausreichend unterwiesen wurde, um das ecotag-Gerät richtig zu bedienen. Es hat daher der Bw als Unternehmer die Tat begangen.

Da auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, genügt zur Tatbegehung fahrlässiges Verhalten und war fahrlässiges Verhalten gemäß § 5 Abs. 1 VStG anzunehmen. Ein Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht erbracht, ebenso konnte aber auch eine vorsätzliche falsche Belehrung des Lenkers nicht zweifelsfrei erwiesen werden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessenentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten insbesondere die Folgekosten des Transits (vor allem Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden sollen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Bei der Strafbemessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt. Es wurde daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Angaben wurde auch in der Berufung nicht widersprochen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe erwiesen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

 

Als Geldstrafe wurde die Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt. Die Strafe erscheint der Berufungsbehörde als angemessen, den Bw zu einer entsprechenden Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung des Güterbeförderungsgesetzes anzuhalten.

 

Umso weniger konnte § 20 erster Fall VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, zur Anwendung gelangen, weil diese Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes hier nicht vorliegen.

 

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtete werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. L i n k e s c h

 

 

 
 

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