Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110393/25/Kon/Ni

Linz, 06.10.2003

 

 VwSen-110393/25/Kon/Ni Linz, am 6. Oktober 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.9.2002, VerkGe96-25-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. September 2003, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin C S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.7 GütbefG für schuldig erkannt und über sie gemäß dem Einleitungssatz des § 23 Abs.1 und Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden verhängt. Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Speditionsgesellschaft m.b.H., welche im Standort B W, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 LKW des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen und Sattelanhänger mit dem belgischen Kennzeichen, Herr M A, am 06.02.2002 um 11.45 Uhr in V, Südautobahn A2, ABKM 368,250, Parkplatz Schütt Süd in Fahrtrichtung K eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr, durchgeführt hat, wobei kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die genannten Gebote und Verbote nach diesem Bundesgesetz nicht einhält."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkte-Verordnung) Ökopunkte zu entrichten sind dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkte-Verordnung zu treffen hat.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 VStG hat die Aufforderung nach § 40 Abs.2 die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Aufgrund der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, den, den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert zu umschreiben. Insbesondere ist dabei in der Tatumschreibung, das in einem Tun oder Unterlassen bestehende konkrete Tatverhalten des Beschuldigten anzuführen.

Gleiches gilt für die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat im Sinne der Z1 des § 42 Abs.1 VStG (Aufforderung zur Rechtfertigung).

Um der Rechtsschutzüberlegung der unbeeinträchtigten Verteidigung des Beschuldigten zu entsprechen, muss diesem die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Die Einsicht in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab, dass der Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in ausreichend individualisierter Umschreibung vorgeworfen wurde. Hiefür hätte es bedurft, in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.2.2002 anzuführen, dass sie entgegen der Bestimmung des § 9 Abs.3 GütbefG es unterlassen hat, dem Fahrer vor Antritt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben oder sich bei Benützung eines Umweltdatenträgers nicht davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Weiters dass sie es unterlassen hat, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Aufgrund des Sachverhaltes laut Anzeige (Einstellung des Ecotag auf bilaterale Fahrt) wäre der Bw vorzuwerfen gewesen, es im Sinne des § 9 Abs.3 GütbefG unterlassen zu haben, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkte-Verordnung zu treffen gehabt hatte.

Erst im Spruch des nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen Straferkenntnisses wird auf die Verpflichtungen des Güterbeförderungsunternehmens nach § 9 Abs.3 hingewiesen.

Welcher dieser Verpflichtungen die Bw im Konkreten nicht nachgekommen ist, ist jedoch auch aus dem Schuldspruch des Straferkenntnisses nicht ersichtlich.

Da sohin gegen die Bw innerhalb der Verjährungsfrist aus den aufgezeigten Gründen keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses sind der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

 

 

 
 

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