Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110395/2/Li/Bek

Linz, 04.11.2003

 

 

 VwSen-110395/2/Li/Bek Linz, am 4. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn L. D. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Oktober 2002, Zl-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.
  2.  

  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7.10.2002, Zl-2002, schuldig erkannt, er habe als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M. Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in und somit als verantwortlicher Unternehmer, wie am 3.5.2002 um 20.55 Uhr anlässlich einer Kontrolle des Landegendarmeriekommandos für Oberösterreich im Gemeindegebiet von Enns auf der B1 in Fahrtrichtung Asten festgestellt worden sei, trotz des Umstandes, dass mit dem LKW, Anhänger, Lenker D.P. eine Fahrt durch Österreich (Beladeort in Italien, Entladeort in Deutschland) durchgeführt worden sei, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten gewesen seien, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben. Bei der Kontrolle habe keine Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte vorgewiesen werden können. Der LKW wäre auch mit keinem ECO-TAG-Gerät ausgerüstet gewesen, mit dem automatisch Ökopunkte abgebucht hätten werden können.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 9 i.V.m. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz i.d.F. BGBl Nr. 106/2001 i.V.m. Art 5 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 wurde über den Bw gemäß § 23 Abs. 1 Z. 9 i.V.m. § 23 Abs. 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 240 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 145,30 Euro verhängt.

 

Gegen dieses dem Bw am 9.10.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22.10.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass laut Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung, vom 19. Juli 2002 der Lenker D.P. am 3.5.2002 um 20.55 Uhr über Auftrag des Bw das Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger, auf der B 1 bei km 169,9 im Gemeindegebiet von Enns in Richtung Asten gelenkt habe, wobei bei dieser Fahrt, die von Italien durch Österreich nach Deutschland gegangen sei, keine Ökopunkte entrichtet worden seien, obwohl eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr vorgelegen sei. Es wäre laut einem Frachtbrief zwar eine bilaterale Fahrt von Rom nach Traun vorgelegen, ein weiterer noch mitgeführter Frachtbrief habe jedoch eindeutig auf Entladung in Deutschland, d.h. ohne Entladung in Traun, gelautet. Laut Angabe des Lenkers habe dieser bei Fahrtantritt zwei Frachtbriefe erhalten, es hätte durch den einen Frachtbrief lautend auf den Entladeort in Traun eine bilaterale Fahrt vorgetäuscht werden sollen. Am schwersten wiege jedoch die Tatsache, dass bei der niederschriftlichen Einvernahme des Disponenten, dieser eine nachträglich entwertete Ökokarte vorgelegt habe. Aufgrund der Vielzahl der mitgeführten und nachgereichten Dokumente ergebe sich jedoch ein ganz anderes Bild. Aufgrund der Bestimmungen 2.2. Abs. 5 der Zolldokumentation Güterverkehr, Ökopunktesystem, seien, wenn Lastkraftwagen um- oder entladen werden, die Beförderungen niemals als Transitfahrt sondern immer als bilaterale Fahrt anzusehen, und zwar auch dann, wenn die beförderten Waren durch Österreich tatsächlich durchgeführt werden, weil sie später mit einem anderen Lastkraftwagen weiterbefördert werden. Diese Bestimmung spreche also ganz klar von der Umladung auf einen anderen Lastkraftwagen und nicht von einer Weiterbeförderung mit dem selben Lastkraftwagen, wie es im gegenständlichen Fall geschehen sei und bei der dadurch eine Transitfahrt vorgelegen sei. Offensichtlich aufgrund dieser Tatsache wären auch die nötigen Ökopunkte nachentwertet worden. Laut Artikel 1 Abs. 1 der ÖKO-Punkteverordnung habe jedoch jeder Fahrer eines LKWs für jede Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen. Eine nachträgliche Entwertung der Ökopunkte sei also nicht zulässig. Worin der Sinn in der Umladung bestehe, wenn die Fahrt nach einer kurzen Unterbrechung in Traun auch so weitergeführt werden könne, bleibe für die belangte Behörde ein Rätsel, bedeute doch diese Umladung eine Zeitverzögerung in der Anlieferung. Außerdem koste das Umladen auf ein anderes Fahrzeug bzw. das zwischenzeitliche Einlagern auch Geld. Wollte man aber mit dem Umladen auf ein anderes Fahrzeug bzw. mit dem zwischenzeitlichen Einlagern und Weiterfahrt mit einem anderen Fahrzeug aus einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt zwei bilaterale Fahrten machen und sich dadurch Ökopunkte sparen, so sei das durchaus legitim, dann müssten aber tatsächlich zwei bilaterale Fahrten mit zwei verschiedenen Fahrzeugen vorliegen. Das sei hier aber nicht der Fall.

Da die Mindeststrafe verhängt worden sei, hätte die Behörde die Bestimmungen des § 19 VStG nicht zu beachten gehabt.

 

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf, die Rechtsvorschriften § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz verletzt zu haben, in subjektiver und objektiver Weise unrichtig sei. Dieser Paragraph gehe eindeutig davon aus, dass jeder Unternehmer, der eine durch Österreich durchgehende Fahrt veranlasse, verpflichtet sei, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Genau diesem Umstand sei er nachgekommen, in dem er dem Lenker D.P. durch den Erfüllungsgehilfen Disponent P. diese entsprechende Anzahl von Ökopunkten vor Fahrtantritt zu Verfügung gestellt habe. Im Straferkenntnis führe die erkennende Behörde aus, dass bei der Bestrafung am schwersten jene Tatsache gewogen habe, dass bei der niederschriftlichen Einvernahme jener Disponent, der für die Einteilung disponierender Fahrzeuge zuständig gewesen sei, eine "nachträglich entwertete Ökokarte" vorgelegt habe, was wiederum von der Behörde als Eingeständnis gewertet worden sei, dass tatsächlich eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgelegen habe. Der Bw verweise auf die ausführliche Rechtfertigung vom 17.9.2002. Der Disponent der Firma M., Herr P., habe Herrn Z. am 2.5.2002 beauftragt, eine Ladung Glaswaren mit 16.123 kg von Borgonovo in Italien zur Spedition W. nach Traun zu befördern. Der Auftrag sei schriftlich erfolgt und in dementsprechender beauftragter Weise durchgeführt worden. Die Ware sei am 3.5.2002 im Speditionslager der Spedition W. eingelagert worden. Der dafür vorgesehene LKW hätte einen Bremsschaden gehabt und habe für die Weiterfahrt dieser Ware nicht verwendet werden können. Es habe nicht die Möglichkeit eines weiteren Ersatzfahrzeuges bestanden. Da der zuständige Disponent, Herr P., welcher die Vordisponierung durchgeführt habe, im Urlaub gewesen sei und sohin keinen Einfluss auf die aktuelle Disponierung gehabt habe, habe er verfügt, dass die Ware wiederum auf den selben LKW aufgeladen werde und gleichzeitig die dementsprechenden Ökopunkte entwertet zur Verfügung gestellt werden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der objektive Umstand gegeben gewesen, dass der Antritt der Fahrt als Transitfahrt erfolgt sei. Es seien demnach bis zu diesem Zeitpunkt keine Ökopunkte erforderlich gewesen. Die Ausführungen, dass eine bilaterale Fahrt vorgetäuscht worden sei, gingen ins Leere, da für diesen Sachverhalt überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben seien, da die Firma M. jederzeit über ausreichend genügend elektronische Ökopunkte und genügend Papierökopunkte verfügt hätte. Der Bw sei jedenfalls seiner Sorgfaltspflicht gerecht geworden, da er im Betrieb gewährleiste, dass jederzeit für durchzuführende Transitfahrten ausreichend elektronische Ökopunkte und Papierökopunkte zur Verfügung stehen. Aus einer Notsituation heraus habe der selbe LKW wieder beladen werden müssen. Es wären jedenfalls rechtliche Feststellungen zu treffen, ob es sich überhaupt dabei um eine Transitfahrt gehandelt habe, oder ob es sich trotzdem um eine bilaterale Fahrt gehandelt habe, da ja die Fahrt durch die Entladung des LKWs unterbrochen worden sei. Er stelle daher den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, da er keine gesetzliche Übertretung begangen habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben.

Dem Bw wurde im gegenständlichen Spruch vorgeworfen, dass er es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M. Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in und somit als verantwortlicher Unternehmer, wie am 3. Mai 2002 um 20.55 Uhr anlässlich einer Kontrolle des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich im Gemeindegebiet von Enns auf der B 1 in Fahrtrichtung Asten festgestellt wurde, trotz des Umstandes, dass mit dem LKW, Anhänger, Lenker D.P., eine Fahrt durch Österreich (Beladeort in Italien, Entladeort in Deutschland) durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen seien, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben habe. Bei der Kontrolle habe keine Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte vorgewiesen werden können. Der LKW wäre auch mit keinem ECO-TAG-Gerät ausgerüstet gewesen, mit dem automatisch ÖKO-Punkte abgebucht werden hätten können.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der hiezu ergangenen Judikatur des VwGH ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dabei sind die Anforderungen an Tatort und Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtschutzüberlegungen zu messen (vgl. VwGH 9.9.1998, 97/04/0031 ua.). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1996, S.971).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (VwGH 3.9.1996, 96/04/0080 ua). Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (VwGH 19.3.1997, 93/11/0107 ua). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher nicht zulässig (VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Erstbehörde ist derart mangelhaft, dass er einer zulässigen Korrektur durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zugänglich ist. Dieser ist nämlich nach § 66 Abs 4 AVG nicht befugt, den Tatvorwurf auszutauschen.

 

Dem Bw wird im Spruch vorgeworfen, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben. Der Gesetzeswortlaut sieht jedoch vor, dass der Unternehmer, der eine Fahrt, die durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, veranlasst haben muss. Da dem Bw dieses Tatbestandsmerkmal nicht vorgeworfen wurde, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen worden.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, und zwar nach der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auch in einer derart konkretisierten Form, dass dann, wenn ein außenvertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, gleichzeitig dezidiert anzuführen ist, in welcher spezifischen Eigenschaft (z.B. als handelsrechtlicher Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter, etc.) dieses belangt wird. Die spruchgemäße Kennzeichnung des Beschuldigten mit den Worten "als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M. Speditions- und Lagerei GmbH" ohne - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitige Anführung der Merkmale, denen zufolge er diese Eigenschaft als Verantwortlicher hat, trägt hingegen dem Konkrektisierungsgebot nicht genügend Rechnung (VwSlg 11143/1983).

 

Auf die weiteren Berufungsausführungen war daher nicht mehr einzugehen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II.:

Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

 
 
Transitfahrt

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