Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110397/2/Li/Ha

Linz, 05.11.2003

 

 

 VwSen-110397/2/Li/Ha Linz, am 5. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn L.D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Oktober 2002, Zl., wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Norm "Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002" zu lauten hat.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 36,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51, 51c, 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG,

Zu II.: § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den Berufungswerber (im Folgenden Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7.10.2002, Zl., schuldig erkannt, er habe als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M. S. GmbH mit dem Sitz in B.H., FN 122032 i, und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer, wie am 31. Juli 2002 um 15.35 Uhr von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A 8 bei km 24,940 im Gemeindegebiet Kematen, Bezirk Grieskirchen in Fahrtrichtung Wels festgestellt wurde, mit dem LKW , Sattelanhänger gleichlautendes rotes Wiederholungskennzeichen, Lenker S.U., eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr von Amsterdam nach Graz durchgeführt, wobei auf dem mitgeführten Frachtbrief der Name und die Anschrift des Frachtführers fehlten.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 17 Abs. 3 Z. 10 Güterbeförderungsgesetz i.d.F. BGBl. Nr. 106/2002 wurde über den Bw gemäß § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz i.V.m. § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 182 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 30 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 18,20 Euro verhängt.

 

Gegen dieses dem Bw am 9.10.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22.10.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass ein Lenker des Bw, S.U., am 31.7.2002 um 15.35 Uhr über Auftrag des Bw das Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger gleichlautenden rotes Wiederholungskennzeichen auf der A 8 bei km 24,940 im Gemeindegebiet von Kematen, Bezirk Grieskirchen, gelenkt und dabei eine Beförderung von Amsterdam nach Graz (über 50 km und über die Grenze führend) durchgeführt habe, wobei auf dem mitgeführten Frachtbrief der Name und die Anschrift des Frachtführers gefehlt haben. Der Bw habe in seinem Einspruch angegeben, dass die Spedition M. der Frachtführer und dies auch im Frachtbrief angeführt gewesen sei. Er habe das Fahrzeug gemäß Mietvereinbarung an die Spedition M. zur gewerblichen Güterbeförderung vermietet gehabt und deshalb sei die Firma M. als Frachtführer aufgetreten. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass S.U. ein Kraftfahrer der Firma M. sei und der LKW laut dem mitgeführten Zulassungsschein auf die Firma M. zugelassen sei. Weiters sei keine auf die Firma M. lautende beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Konzessionsurkunde vorgewiesen worden. Deshalb komme für den gegenständlichen Transport nur die Firma M. in Betracht. Es sei deshalb als erwiesen angenommen worden, dass der Bw als Frachtführer für den gegenständlichen Transport seiner Verantwortung nicht nachgekommen sei, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief mitzuführen, da auf dem Frachtbrief eben der Name und die Anschrift des Frachtführers fehlten. Aufgrund der relativen Geringfügigkeit des Deliktes erscheine eine Bestrafung von 363 Euro zu hoch gewesen. Im Hinblick auf § 20 VStG sei auch eine Bestrafung von 182 Euro ausreichend, um ihn in Zukunft von der Begehung einer Verwaltungsübertretung abzuhalten.

 

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass der ihm zur Last gelegte Tatbestand in objektiver als auch in subjektiver Sicht unrichtig sei. In diesem Falle sei der Frachtführer die Firma M. in Traun gewesen. Diese habe auch die Frachtbriefe zur Verfügung gestellt und es könne daher nur der Frachtführer dafür bestraft werden. Es würde zutreffen, dass die Firma M. der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen LKW sei. Die Firma M. könne bestenfalls nur Unterfrachtführer gewesen sein. Der Bw würde als Unternehmer dafür Sorge tragen, dass sich in jedem Kraftfahrzeug Frachtbriefe befänden und an jeden Kraftfahrzeuglenker vorgedruckte Frachtbriefe ausgehändigt würden. Wenn der Gesetzgeber dies so interpretiere, dass die Eintragungen in den Frachtbrief der Unternehmer durchzuführen habe, widerspreche dies jedenfalls den lebensnahen Bedingungen und Möglichkeiten. Es würden ständige Fahrerunterweisungen stattfinden.

Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß

§ 51e Abs. 3 Z.3 VStG abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Z. 10 GütbefG hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers zu enthalten.

 

Soweit der Bw die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung mit dem Bestreiten seiner Frachtführereigenschaft in Abrede stellt und dies damit begründet, dass gemäß einer Mietvereinbarung das gegenständliche Fahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung an die Spedition M. überlassen worden sei, sind ihm die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 GütbefG entgegenzuhalten.

 

Nach dieser Gesetzesstelle sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden.

 

Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

 

Aufgrund dieser Gesetzesstelle wäre die Frachtführereigenschaft der Firma M. nur dann nicht gegeben gewesen, wenn sie lediglich ihr Zugfahrzeug der Firma M. ohne Beistellung eines Fahrers gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt hätte. Da aber im vorliegenden Fall keine bloß entgeltliche Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges der Firma M. an die Firma M. vorliegt, sondern das auf die Firma des Bw zugelassene Fahrzeug von einem bei der Firma M. beschäftigten Fahrer gelenkt wurde, erweist sich dieser Berufungseinwand als unzutreffend und ist die Firma M. im gegenständlichen Fall Frachtführer gewesen.

 

Da die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ansonsten unbestritten geblieben ist, ist das Vorliegen der objektiven Tatseite als erwiesen zu erachten.

 

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG dar, zu deren Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es obliegt demnach dem Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens nicht aus.

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Wie der VwGH weiters hiezu judiziert, reichen bloß stichprobenartige Kontrollen nicht aus, ein wirksames Kontrollsystem zu begründen.

 

Was die Setzung von Maßnahmen betrifft, die geeignet sind, Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche wirksam hintan zu halten, hat der Bw in seiner Berufung glaubwürdig dargelegt, dass er ständig Fahrerunterweisungen gebe und Musterfrachtbriefe aushändige, die der Kraftfahrer bei Erhalt unterfertige. Am schwarzen Brett seien Musterfrachtbriefe ausgehängt, in jedem LKW würde ein Musterfrachtbrief aufliegen.

 

Diese vom Bw gesetzten Maßnahmen stellen zwar Ansätze eines Kontrollsystems dar, erweisen sich aber, gemessen an den Anforderungen der einschlägigen VwGH-Judikatur, als nicht ausreichend.

 

Es ist daher auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23.5.1991, Zl. 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. VwGH vom 15.12.1989, Zl. 89/09/0100).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus der Tatsache, dass der Bw eine absolute und nicht nur eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufweist (die gleichzeitig beim Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind noch nicht rechtskräftig), kann auf ein rechtskonformes Verhalten geschlossen werden. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Bw Maßnahmen getroffen hat, um seine Lenker zum vorschriftsmäßigen Ausfüllen der Frachtbriefe zu bewegen. Es war somit nur ein geringfügiges Verschulden, welches als Milderungsgrund gewertet wurde, festzustellen.

 

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum